Aufhebung des Strafausspruchs wegen geänderter Strafrahmen (§177 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 595/73
- Datum
- 22.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zu einer Milderung des Strafrahmens, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung des neuen Rechts eine geringere Strafe erkannt worden wäre.
Die Revision, die sich auch nur gegen Nebenfolgen richtet, kann wegen der Verknüpfung mit der Urteilsbegründung den gesamten Strafausspruch erfassen.
Bei Zurückverweisung sind auch Nebenstrafen und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu zu prüfen; dabei sind die tatsächlichen Umstände der Tat (insbesondere der Grad der Gewaltanwendung) zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass es sich um einen Versuch handelt, beeinflusst die Strafzumessung und erfordert bei geänderten Strafrahmen eine Neubewertung der angedrohten oder festgesetzten Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 29. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 595/73
in der Strafsache gegen den Drucker Helmut ███ aus ████, dort geboren am █████ 1950, wegen versuchter Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. Juni 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 177, 43 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
Die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung richtet, ergreift hier wegen des Zusammenhangs der Urteilsbegründung den gesamten Strafausspruch. Sie hat Erfolg. Denn nach dem inzwischen in Kraft getretenen Vierten Strafrechtsreformgesetz ist die gesetzliche Mindeststrafe für einen minder schweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB geringer als früher für eine Notzucht unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB a.F. Da das Landgericht ausdrücklich von dem Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe der früheren Fassung ausgeht und unter Berücksichtigung dessen, dass nur ein Versuch vorliegt, auf ein Jahr Freiheitsstrafe erkannt hat, kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des § 177 Abs. 2 StGB n.F. i.V. mit § 43 StGB auf eine geringere Strafe erkannt haben würde. Deshalb musste der Strafausspruch aufgehoben werden.
Auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Strafaussetzung zur Bewährung wird das Landgericht erneut zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, dass das im Urteil wiederholt hervorgehobene „brutale“ Handeln kaum über die Gewaltanwendung in einem Durchschnittsfall des § 177 StGB hinausgeht.
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