Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht vorschriftsmäßiger Richterbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 595/69
Datum
15.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat in der Revision die Besetzung der Strafkammer gerügt. Das Präsidium hatte einen beisitzenden Richter nur für einen bestimmten, bereits mit Strafsachen belegten Sitzungstag der 2. Ferienstrafkammer zugewiesen. Der BGH erklärt diese Zuweisung für unzulässig, erkennt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung und hebt das Urteil wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuweisung eines Richters an eine Strafkammer ausschließlich für einen bestimmten, bereits mit Strafsachen belegten Sitzungstag ist unzulässig und führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.

2

Führt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zu einem Verfahrensmangel, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO vor.

3

Bei Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1 StPO ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, ohne dass es einer Erörterung der Sachrüge bedarf.

4

Der Wortlaut eines Präsidialbeschlusses zur Verwendung eines Richters bestimmt dessen Wirkung; eine weitergehende Zuweisung darf nicht zugunsten einer auslegenden Auffassung unterstellt werden, wenn der Text klar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Herbert Hermann Karl ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ in [REDACTED] (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender,

Kirchhof, Bundesrichter,

Müller, Bundesrichter,

Baumgarten, Bundesrichter,

Dr. Meyer, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Freiherr von ██ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Juli 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls im Rückfall in einem Fall und gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der als beisitzender Richter an der Verhandlung teilnehmende Landgerichtsrat Kodron hatte nach einer Versetzung seinen Dienst beim Landgericht am 14. Juli 1969 angetreten. Für die Zeit vom 17. Juli 1969 bis zum 17. August 1969 war ihm Erholungsurlaub bewilligt. Über seine Verwendung hatte das Präsidium des Landgerichts am 15. Juli 1969 wie folgt beschlossen:

„Landgerichtsrat Kodron ist Vorsitzender der Ferienstrafkammer in der Zeit vom 18.8. bis 26.8.1969 sowie Beisitzer dieser Kammer vom 27.8. bis 15.9.1969. Außerdem ist er am 15.7.1969 Beisitzer der 2. Ferienstrafkammer.“

Die Zuweisung des Richters an die 2. Ferienstrafkammer nur für einen bestimmten und schon mit Strafsachen besetzten Sitzungstag war, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht zulässig und führte deshalb zu nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts in der vorliegenden Sache (BGHSt 10, 179). Eine Auslegung des Präsidialbeschlusses dahin, dass der Richter aus Gründen ordnungsmäßiger Geschäftsverteilung der 2. Ferienstrafkammer über den 15. Juli 1969 hinaus, etwa – was hier nahegelegen hätte und rechtlich bedenkenfrei gewesen wäre – für die Zeit von seinem Dienstantritt bis zum Beginn seines Urlaubs zugewiesen werden sollte, scheidet angesichts des klaren, vom Präsidium gewählten Wortlauts aus.

Da sonach der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben ist, war das Urteil aufzuheben, ohne dass es der Erörterung der Sachbeschwerde bedurfte.

WillmsMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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