Revision: Einfache Bestechlichkeit – Fortgesetzte Handlung und Rückverweisung zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 595/64
- Datum
- 10.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung reicht es aus, dass ein Gesamtvorsatz besteht, der bis zur tatsächlichen Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden kann.
Eine Tat der (einfachen) Bestechlichkeit ist nicht bereits mit der rechtlichen Vollendung durch Vereinbarung beendet, solange der Begünstigte aus der fortdauernden Gebrauchsüberlassung und der Kostenübernahme noch Vorteile zieht.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch ändern, sofern dadurch die Verteidigung nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die eine Anwendung von § 265 StPO ausschlösse.
Nach Änderung des Schuldspruchs sind Strafausspruch und Verfallserklärung aufzuheben; die Neufestsetzung der Strafe und die Entscheidung über Verfall obliegen dem Tatrichter in der neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. Juni 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 595/64 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███ bei den Regierungsrat ██████, ██ geboren am ███ in ██, wegen einfacher Bestechlichkeit.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Juni 1964, soweit es ihn betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen einfacher Bestechlichkeit in einem Falle verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat sie einen Volkswagen sowie einen Betrag von 2.500 DM für das Land Nordrhein-Westfalen verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist offensichtlich unbegründet.
Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch der einfachen Bestechlichkeit schuldig gemacht, dass er sich den Volkswagen zunächst zum kostenlosen Gebrauch zur Verfügung stellen und später zu Eigentum übertragen ließ, ist rechtsfehlerfrei. Die Möglichkeit, dass er sich in einem Verbotsirrtum befand, scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus. Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch die Auffassung, dass zwei selbständige Taten vorliegen. Dabei kann es dahinstehen, ob nicht schon deshalb, weil das Bestechungsmittel dasselbe blieb und nur die Form wechselte, in der es dem Angeklagten zugewendet wurde, eine Tat im Rechtssinne anzunehmen ist. Wie die Revision unter Hinweis auf BGHSt 19, 323 zutreffend vorträgt, kann der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz bis zur tatsächlichen Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden. Fortsetzungzusammenhang ist somit hier nicht, wie die Strafkammer meint, deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte bei der Annahme des Angebots, ihm den Volkswagen zum kostenlosen Gebrauch zu überlassen, noch nicht wusste, der Wagen werde ihm später einmal zu Eigentum angeboten und übertragen werden.
Es kommt vielmehr darauf an, ob die kostenlose Gebrauchsüberlassung noch fortdauerte, als der Angeklagte sich entschloss, das Angebot auf Eigentumsübertragung anzunehmen; denn der Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit war zwar mit der Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung bereits rechtlich vollendet, jedoch zumindest solange nicht tatsächlich beendet, als der Angeklagte noch Vorteile daraus zog, dass die Firma Daimler-Benz sämtliche Betriebskosten trug (vgl. BGHSt 11, 345, 347; 16, 207, 209). Dieser Zustand währte aber nach den Urteilsfeststellungen bis zum Eigentumsübergang, dem der Entschluss des Angeklagten notwendig vorangegangen sein muss.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Dem Angeklagten wurde durch den Eröffnungsbeschluss fortgesetzte schwere Bestechlichkeit vorgeworfen. In der Hauptverhandlung ist er dann darauf hingewiesen worden, dass er auch wegen einfacher Bestechlichkeit in zwei Fällen bestraft werden könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter diesen Umständen die Voraussetzungen des § 265 StPO vorliegen. Jedenfalls ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte wirksamer als bisher hätte verteidigen können, wenn er auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines Vergehens der einfachen Bestechlichkeit hingewiesen worden wäre.
Die infolge der Änderung des Schuldspruchs erforderliche Neufestsetzung der Strafe muss der Tatrichter vornehmen.
Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verfallerklärung, so dass auch insoweit neu zu entscheiden ist.
| Baldus | Kirchhof | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |