Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Einziehungsanordnung nach § 40 StGB entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 595/61
Datum
10.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpfte seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei sowie Betrugs durch Revision. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision größtenteils, hebt jedoch die vom Landgericht angeordnete Einziehung auf. Die Einziehung war unzulässig, weil § 40 StGB voraussetzt, dass die Gegenstände gerade für die verurteilte Tat verwendet wurden, und bei Wahlfeststellungen nur anzuwenden ist, wenn dies für jede mögliche Tatbestandsverwirklichung vorliegt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 40 StGB setzt voraus, dass die Gegenstände gerade für diejenige Tat verwendet worden sind oder bestimmt waren, wegen der die Verurteilung erfolgt.

2

Bei Wahlfeststellungen zwischen mehreren Tatbeständen sind die dem Angeklagten günstigeren Vorschriften des sachlichen Rechts anzuwenden.

3

Eine Nebenstrafe der Einziehung darf nur ausgesprochen werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen bei jeder der möglichen Tatbestandsverwirklichungen vorliegen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Unterlegenen aufzuerlegen; von der abweichenden Maßnahme nach Satz 3 ist nur bei Anlass zu Gebrauch zu machen, etwa bei erheblichem Teilerfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 24. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ███ aus ██████████████, geboren █████████ 1933 in ███████████████, wegen Diebstahls oder Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung,

Justizangestellter ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. Juli 1961 wird verworfen.

Jedoch entfällt die Einziehungsanordnung.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei und wegen Betruges unter Hinzurechnung mehrerer Einzelstrafen – richtig: Einzelstrafen – aus einem früheren rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefangnis verurteilt und gemäß § 40 StGB die Einziehung einer Reihe von Gegenständen angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Schuldsprüche, die Einzelstrafaussprüche und den Gesamtstrafausspruch richtet. Lediglich hinsichtlich der Einziehungsanordnung hat es Erfolg.

Die Strafkammer hat die Einziehung angeordnet, weil die Gegenstände, bei denen es sich um solche handle, die typischerweise beim Diebstahl von Kraftfahrzeugen verwendet würden, zur Begehung eines vorsätzlichen Vergehens gebraucht worden oder bestimmt gewesen seien.

Diese allgemeine Erwägung rechtfertigt die Einziehung nicht. Die Vorschrift des § 40 StGB setzt voraus, dass die Gegenstände gerade für diejenige Tat verwendet wurden oder verwendet werden sollten, wegen der die Verurteilung erfolgt (RGSt 44, 140, 142; 59, 250; BGHSt 13, 311; BGH, Urteile vom 11. März 1955 – 2 StR 517/54 – mitgeteilt von Dallinger MDR 1955, 395 und vom 2. September 1959 – 1 StR 343/59 –).

Als Grundlage für die Einziehung kommt hier nur die Verurteilung „wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei“ in Betracht. Bei einer Wahlfeststellung zwischen mehreren Tatbeständen sind aber jeweils die dem Angeklagten günstigeren Vorschriften des sachlichen Rechts anzuwenden (RGSt 68, 257, 262). In einem solchen Fall darf daher die Nebenstrafe der Einziehung nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen dafür bei jeder der möglichen Tatbestandsverwirklichungen vorliegen. Es kann dahinstehen, ob das für den Fall eines Diebstahls hinreichend festgestellt ist. Zu der von dem Angeklagten möglicherweise begangenen Hehlerei stehen die Gegenstände jedenfalls nicht in der vom Gesetz geforderten Beziehung. Die Einziehungsanordnung ist daher unzulässig und muss entfallen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO der Angeklagte zu tragen. Von der Bestimmung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, besteht wegen der Geringfügigkeit des Teilerfolges kein

Anlass.DotterweichKirchhof
ScharpenseelMengesMeyer
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