Revision teils erfolgreich: § 169 StGB eng auszulegen; schriftliche Lüge keine Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 595/58
- Datum
- 04.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Personenstandsfälschung (§ 169 StGB a.F.) setzt voraus, dass über einen längeren Zeitraum ein falscher familienrechtlicher Stand zugewiesen wird und dieser gegenüber der Allgemeinheit oder jedenfalls einem größeren Personenkreis in Erscheinung tritt.
Wer eine Person nur vorübergehend einzelnen Dritten gegenüber aus praktischen oder geschäftlichen Gründen als Ehegatten ausgibt, ohne familienrechtliche Zwecke zu verfolgen, erfüllt § 169 StGB nicht.
Eine inhaltlich unwahre Bescheinigung („schriftliche Lüge“) begründet für sich genommen keine Urkundenfälschung, wenn sie weder verfälscht noch fälschlich hergestellt ist.
Ist der Handelnde zur Zeichnung und Vertretung des Ausstellers befugt, fehlt es bei Erstellung/Verwendung einer Bescheinigung an einer unechten Urkunde im Sinne der Urkundenfälschung.
Fallen Schuldsprüche in Teilen weg oder werden aufgehoben, sind regelmäßig auch der Gesamtstrafausspruch sowie darauf bezogene Nebenstrafen und Maßregeln aufzuheben und neu zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 7. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ███ aus ████, dort geboren am ███ 1919, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. November 1957
1.) dahin geändert, dass im Falle 31 (D[REDACTED]) die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und in den Fällen 33 (Botel[REDACTED]) die Verurteilung wegen Personenstandsfälschung wegfällt,
2.) a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in Fall 28 (Be[REDACTED]) verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch, soweit er in den Fällen 30, 31, 33–39, 41, 43–45 wegen fortgesetzten Betrugs, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt worden ist, c) im Gesamtstrafausspruch,
3.) dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall 10 und StVG zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzungen schuldig ist.
Gründe
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
A. Der Angeklagte ist wegen Betrugs in 19 Fällen, davon in 2 Fällen fortgesetzt und in Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung, teils auch in Tateinheit mit Personenstandsfälschung handelnd, wegen Unterschlagung in 4 Fällen, wegen Urkundenfälschung in einem Fall, wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 StVG zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Fahrerlaubnis ist ihm auf 5 Jahre entzogen und die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters und Geschäftsführers auf 5 Jahre untersagt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das Landgericht für 5 Jahre aberkannt.
B. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrens und des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte ist in Fall 1 (4) wegen zweier selbständigen Unterschlagungen von je einem Fotoapparat verurteilt worden. Beide Apparate hatte er unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauft. Obwohl er auf den Kaufpreis hin Ratenzahlungen geleistet hatte, verkaufte er den einen Apparat gegen Erstattung, den anderen verpfändete er, in beiden Fällen verbrauchte er den Erlös für sich. In der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, er habe beim Kauf des ersten Apparates den Verkäufer darauf hingewiesen, dass er diesen Apparat gegen Teppiche vertauschen wolle, die seine Schwester aus Teheran mitbringen werde; damit sei der Verkäufer einverstanden gewesen. Das Landgericht ist im Urteil auf die Einlassung des Angeklagten nicht eingegangen. Die Revision findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer den Verkäufer ██████ hierüber nicht als Zeugen gehört hat; sie meint, wenn ████ die Einlassung des Angeklagten bestätigt hätte, wäre dadurch bewiesen worden, dass er mit einer Verfügung über den zweiten Fotoapparat vor Zahlung des Restkaufpreises einverstanden gewesen sei. Dieser Schluss ist irrig. Beim Eintausch gegen Teppiche hatte der Angeklagte einen Gegenwert erhalten, der ███████ eine gewisse Sicherheit für den geschuldeten Restkaufpreis und damit ein Äquivalent für den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt geboten hatte. Das war jedoch nicht der Fall, wenn sich der Angeklagte, wie er es getan hat, durch Verpfändung Geld zum anderweitigen Verbrauch verschaffte. Die Möglichkeit, dass ███ sich durch ein etwaiges Einverständnis mit dem Tausch schlechthin seines Eigentums habe begeben wollen und mit jeder Verfügung, auch mit der Verpfändung, einverstanden gewesen wäre, schied daher von vornherein aus. Das behauptete Einverständnis ████████ mit dem Tausch des Apparates gegen Teppiche war daher für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Beweiserhebung war deshalb nicht erforderlich.
2. Zur Rüge, das Landgericht habe nicht Beweis darüber erhoben, ob in dem vom Angeklagten im März 1955 angestrengten Rechtsstreit die Scheidung seiner Ehe im Termin vom 4. November 1955 wahrscheinlich und sogar höchst wahrscheinlich gewesen wäre, wenn er und seine Ehefrau am Termin erschienen wären, ist zu bemerken: Der Beweis hätte durch Beiziehung der Akten des Eheprozesses und durch Vernehmung ███████████, seines Prozessbevollmächtigten, des Rechtsanwalts ████, als Zeugen erhoben werden können. Auf diesen Umstand kam es für die Entscheidung nicht an.
Die Mutter der Luise ██████ hat für das Landgericht bekundet, dass der Angeklagte sich ihr und ihrer Tochter gegenüber als schuldlos geschieden ausgegeben hat und dass sie bei Kenntnis seines wahren Familienstandes niemals den Mitgiftbringungsvertrag geschlossen und 8.500 DM gezahlt hätte. Ferner ist das Landgericht ganz unabhängig von der Erwägung, dass nur ein rechtskräftig geschiedener Mann sich mit Aussicht auf Erfolg verpflichten könne, binnen fünf oder sechs Monaten eine neue Ehe einzugehen, auf Grund des Verhaltens des Angeklagten in diesem Fall zu der Überzeugung gelangt, dass er niemals die ernste Absicht hatte, Luise █████ zu ehelichen, sondern nur darauf ausging, die Mitgift seiner „Braut“ zu erschleichen.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den eventuellen Kontoauszug des Arnold █████ für das Jahr 1955 beantragt. Die Revision rügt nicht, dass dieser Antrag weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil entschieden worden ist, sondern vielmehr, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es diesen Kontoauszug nicht beizog. Sie führt für die Verteidigung an, damit werde geltend gemacht, aus dem Auszug ergebe sich, dass Luise ███ niemals 8.500 DM aus dem ████████████████████████ erhalten habe und dass schon vor Abschluss dieses Vertrages, also vor dem Heiratsversprechen, an ihn vor diesem Konto Zahlungen geleistet worden seien. Im Übrigen hatte der Beweisantrag, wie das Protokoll ergibt, nicht diesen Inhalt; aus dem Urteil ergibt sich, dass das Landgericht ohne die Höhe der von der Witwe in Erwartung der Heirat dem Angeklagten zugewendeten Beträge auf Grund deren Bekundungen als Zeugin festgestellt hat. Dass sie von dem Konto unmittelbar dem Angeklagten Zahlungen geleistet hätten, dafür ist nichts zu entnehmen. Ja, die Feststellungen stehen einer solchen Annahme teilweise entgegen. Teilbeträge ihrer Tochter ausgehändigt. Unter diesen Umständen wäre der Kontoauszug nicht zum Beweise des Verteidigungsvorbringens geeignet gewesen.
II. Sachrügen
A. Schuldspruch
Soweit der Angeklagte im Fall 1 (Mi[REDACTED]) wegen Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Zu den Fällen 2 bis 5 (xe, KOT, Eel, EC) trägt die Revision vor, die Einlassung des Angeklagten, er sei bei Abschluss der Verträge zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen, sei unwiderlegt geblieben. Aus dem Urteil ergibt sich das Gegenteil. Die Behauptung, der Angeklagte habe Zahlungen nicht erhalten, ist neu und kann deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Im Fall 4 hat das Landgericht zutreffend dem Angeklagten nicht die von seiner Ehefrau eingegangene Verpflichtung angerechnet. Die Verurteilung wegen Betrugs in diesen vier Fällen ist nicht zu beanstanden.
Die Revision gegen die Verurteilung im Fall 6 (ey) wegen Dreiecksbetrugs ist einfach offensichtlich unbegründet.
Soweit der Angeklagte in den Fällen 7 (REC), 8 (wee), 9 (BLCT), 15 (RAC) und 32 (Koy) wegen Betrugs verurteilt worden ist, ist nicht ersichtlich, ob das Landgericht auch die durch Reparaturen und Verlust von Werkzeug und Ersatzreifen den Vermietern entstandenen Schäden als durch die Täuschung verursacht und vom Betrugsvorsatz umfasst angesehen hat. Das wäre fehlerhaft (BGHSt 6, 115). Der Angeklagte wäre durch diesen Fehler jedoch nicht beschwert, weil das Landgericht auch den vom Angeklagten nicht von vornherein gewollten, aber letztlich durch seinen Betrug herbeigeführten Schaden bei der Strafzumessung berücksichtigen durfte (BGHSt 10, 259). In den genannten Fällen ist die Revision unbegründet.
Was der Angeklagte in der Revisionsbegründung vom 29. Mai 1958 dazu in tatsächlicher Hinsicht vorträgt, widerspricht den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.
Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall 9 (FrC) ist frei von Rechtsirrtum.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Fall 10) bedarf der Berichtigung. Der Angeklagte hat zwei Personen durch fahrlässiges Fahren verletzt; da es sich um das höchstpersönliche Rechtsgut der Gesundheit handelt, hat er durch ein und dieselbe Handlung zwei fahrlässige Körperverletzungen begangen. Dies ist im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen; der Strafausspruch wird davon nicht berührt.
Das sachliche Vorbringen der Revision zum Fall 11 (tec) vermag die Verurteilung wegen Betrugs in diesem Fall nicht zu erschüttern. Es wendet sich in der Hauptsache gegen die dem Tatrichter allein zustehende Beweiswürdigung und kann daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Die Schlüsse, die die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten zieht, sind möglich und können nicht durch andere Erwägungen des Verteidigers ersetzt werden.
Die Fälle 13, 17, 18, 19, 20, 25, 24, 25, 26 sind von der Strafkammer als fortgesetzter Betrug behandelt worden; sie betreffen Betrügereien, die im Zusammenhang mit der Einrichtung der Schnellwäscherei und der Ausstattung von Räumen begangen worden sind. Ob Fortsetzungszusammenhang in allen Fällen zutreffend angenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben, weil diese Beurteilung den Angeklagten nicht beschwert. Die Revision meint, das Landgericht habe übersehen, dass er noch mit der Auszahlung weiterer 6.500 DM durch Frau ██████ auf Grund des Mitgiftvertrages gerechnet habe. Hierauf kam es jedoch nicht an. Die Strafkammer hat aus seinem Willen, die Luise M[REDACTED] nicht zu heiraten, und aus seinem späteren Verhalten, insbesondere daraus, dass er einen großen Teil der bereits erhaltenen 8.500 DM nicht zur Bezahlung der Wäschereieinrichtung, sondern für eigene Zwecke verwendete, den Schluss gezogen, dass der Angeklagte schon bei Eingehung der Verpflichtungen nicht zahlungswillig war. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Von den hier zusammengefassten Einzeltaten ist nur zum Fall 23 (xX) zu bemerken, dass zutreffend Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung angenommen worden ist. Zu den Fällen 14 (eS), 16 (ie), 21 (eed) und 22 (Rel) ist die Revision, die zu diesen Fällen auch keine Ausführungen macht, offensichtlich unbegründet.
Im Fall 28 (Be[REDACTED]) spiegelte der Angeklagte dem Kaufmann ███████████ vor, er könne ihm ein Darlehen von 10.000 DM beschaffen, ohne dass er auch nur irgend einen Versuch in dieser Richtung unternahm. Er ließ sich auf die vereinbarte, aber erst bei Beschaffung des Darlehens fällige Vermittlungsgebühr zwei Wechsel über zusammen 1.500 DM geben, die aber nicht weitergegeben werden sollten. Als Sicherheit gab er dem ███████████ einen von ihm akzeptierten Wechsel über 1.500 DM. Der Angeklagte begab die Wechsel abredewidrig weiter. Die Strafkammer erblickt zutreffend in der abredewidrigen Weitergabe der Wechsel eine Vermögensgefährdung des ███████████. Der Angeklagte führt in der Revisionsbegründung aus, es sei unrichtig, dass er vertragsgemäß nicht über die von ██████████ akzeptierten Wechsel habe verfügen dürfen; mit der vom Landgericht vorgenommenen Vertragsauslegung sei die Hingabe des von ihm selbst akzeptierten Wechsels über 1.500 DM an ███████████ unvereinbar. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer legt die Abmachung ersichtlich so aus, dass der Angeklagte durch die Einreichung seines Akzepts über 1.500 DM dem ███████████ für den Fall Sicherheit gewähren sollte, dass er die █████████-Wechsel abredewidrig in Verkehr bringen würde. Diese Auslegung ist möglich. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Die Verurteilung wegen Betrugs ist nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat von dem Kaufmann ██████ ein Pfandgut von 5.000 DM auf den einen von ██████ ██ akzeptierten ███████████-Wechsel erhalten. Als weitere Sicherheit ████████ einen ihm angebotenen Teppich, der von der Schwester des ███████████ stammen sollte. Nach einer Woche brachte der Angeklagte dem ██████ den Teppich, der in der Zwischenzeit geliefert worden war und dessen Eigentum nach Ansicht der Strafkammer unter Eigentumsvorbehalt stand. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt und ausgeführt, ██████ hätte das Darlehen nicht gegeben, wenn er gewusst hätte, dass der Wechsel und der Teppich keine vollwertigen Sicherheiten seien. Die Verurteilung ist fehlerhaft. Hinsichtlich des Wechsels, für den █████████ dem ██████████ haftete, wenn der Angeklagte ihn abredewidrig weitergegeben hatte, fehlt es an der Feststellung, dass der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit █████████ kannte. Der Teppich war nach den Feststellungen zum Fall 20 (Bo[REDACTED]) vom Angeklagten zwar durch Betrug erworben, aber sein Eigentum, wenn der Verkäufer nicht bei der Übergabe, sondern erst bei Übersendung der Rechnung einen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hatte. Die Verurteilung kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Im Fall 29 (Dot) hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer ein Darlehen von 1.355 DM erschwindelt. Der Angeklagte machte unrichtige Angaben über den Verwendungszweck und den Zeitpunkt der Rückzahlung und gab als Sicherheit den einen von ████ akzeptierten Wechsel, der nicht eingelöst wurde. Die Verurteilung wegen Betrugs ist auf Grund der Feststellung begründet, dass ████ das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Geld für eine Zechschuld dienen sollte und nicht nach zwei Tagen, wie der Angeklagte trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit versprach, zurückgezahlt werden würde. Auf die übrigens im Gegensatz zu den Feststellungen des Falls 27 (Dox) stehenden Ausführungen der Revision über den Glauben des Angeklagten an die Einlösbarkeit des Wechsels kommt es deshalb nicht an. Die Verurteilung ist nicht zu beanstanden.
Die Fälle 30, 31, 33 bis 38, 43 bis 45 hat das Landgericht als fortgesetzte Handlung gewertet, weil in allen diesen Fällen der Angeklagte gemeinsam mit der Mitangeklagten S. Unterkunft und Verpflegung, zum Teil auch Waren, erschwindelt hat. Die zum Teil verschiedene Bezugsweise erweckt Bedenken gegen diese Beurteilung, durch die der Angeklagte indessen nicht beschwert wird. Alle Einzeltaten sind zutreffend als Betrug bewertet worden. Das Landgericht hat auch Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen 30, 34, 39, 44 und 45 angenommen. Hingegen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme von Tateinheit mit § 169 StGB in den Fällen 33, 36, 37, 39, 43 bis 45, in denen der Angeklagte mit der Mitangeklagten als seine Ehefrau ausgegeben und angemeldet hat.
Der Tatbestand des § 169 StGB ist nur dann gegeben, wenn der Täter ständig, mindestens über einen längeren Zeitraum hinweg, einer Person einen anderen familienrechtlichen Stand gibt, als ihr zukommt (vgl. RG in DJ 1937, 1680; GA 51, 190; 53, 65; RGSt 56, 134; 70, 18). Dazu gehört, dass der falsche Personenstand der Allgemeinheit, jedenfalls einem größeren Personenkreis gegenüber, in Erscheinung tritt. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Angeklagte hat während eines beschränkten Zeitraums in der Hauptsache einzelnen Gastwirten gegenüber die O. als seine Ehefrau ausgegeben, nicht um ihr die Stellung einer Ehefrau zu verschaffen, sondern um Schwierigkeiten hinsichtlich des Quartiers zu vermeiden; auch wenn er bei Kreditnahme die O. als seine Ehefrau ausgab, verfolgte er keine familienrechtlichen, sondern lediglich geschäftliche Zwecke. Die Verurteilung aus § 169 StGB ist daher unhaltbar. Auch die Annahme einer fremdnützigen Urkundenfälschung im Fall 31 ist fehlerhaft. Dort hat der Angeklagte, um Kredit zu erlangen, eine von Beschwerdeführerin ██████████████ ausgestellte und mit dem Stempel der ████████████████ versehene Bescheinigung vorgelegt, in der wahrheitswidrig bestätigt wurde, sie sei bei diesem Betrieb angestellt. Diese Bescheinigung war zwar unwahr (schriftliche Lüge), aber weder verfälscht noch fälschlich hergestellt, da der Angeklagte nach den Vereinbarungen mit der Luise ██████, der Inhaberin der ██ ████████████████, zur Zeichnung und Vertretung berechtigt war. Auch insoweit ist der Schuldspruch zu ändern.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs für den fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Zu den Fällen 40 (Fälschung eines Personalausweises) und 46 (Straßenverkehrsgefährdung) sind keine Ausführungen zu machen. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.
B. Strafausspruch
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bis zum 19. April 1955 in seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit infolge einer luetischen Erkrankung erheblich beschränkt war, dass er aber nach diesem Zeitpunkt, in dem eine Penicillin-Fieberkur durchgeführt worden war, die volle Verantwortlichkeit für sein Handeln hatte. Diese Feststellung ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten zweier Sachverständiger getroffen worden. Der Beschwerdeführer führt dazu an, er sei noch nach dem 19. April 1955 bis November 1956 mit Penicillin- und Salvarsankuren wegen seiner noch fortbestehenden Lues behandelt worden; dies ergebe sich aus dem Urteil nicht und im Übrigen widerspreche es dessen Feststellungen. Eine solche Behauptung kann er nicht geltend machen. Soweit er mit dem Vorbringen etwa eine Aufklärungspflicht rügt, ist sie, da erst im Schriftsatz vom 29. Mai 1958, eingegangen am 16. Juni 1958, enthalten, verspätet (§ 345 Abs. 2 StPO).
Soweit der Schuldspruch unverändert bestehen bleibt, lässt die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen. Die hinsichtlich mehrerer Verurteilungen erfolgende Aufhebung des Urteils nötigt aber auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs; sie umfasst die nach § 76 StGB neben der Gesamtstrafe angeordneten Nebenstrafen und Sicherungsmaßnahmen, über die bei Festsetzung der neuen Gesamtstrafe erneut zu befinden sein wird. Dabei wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob die in § 42l StGB vorausgesetzte Beziehung zwischen dem Beruf des Angeklagten und seinen Straftaten besteht. Sollte die Strafkammer wiederum zur Anwendung des § 42l StGB kommen, so wird sie das Berufsverbot näher umschreiben müssen und sich nicht mit der sehr allgemeinen Bezeichnung „Geschäftsführer“ begnügen dürfen; auch die Dauer eines Berufsverbots bedarf, insbesondere wenn die Höchstdauer verhängt wird, näherer Begründung.
Gegen das Fahrverbot bestehen, obwohl dem Angeklagten bereits durch die Verwaltungsbehörde der Führerschein auf Lebenszeit entzogen worden ist, keine Bedenken (BGH LM StVG § 42 m Nr. 5).
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