Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verführungsanklage aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 595/52
- Datum
- 20.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, die vom Angeklagten benannten, zur Sachaufklärung erheblichen Zeugen zu vernehmen, wenn deren Aussage für die Beurteilung der Tat oder der Zeugenglaubwürdigkeit von Bedeutung sein kann.
Im Sinne des § 182 StGB kann ein Mädchen nicht nur bei freiwilliger Bereitschaft zum außerehelichen Geschlechtsverkehr als bescholten gelten; auch sittenloses Treiben, das in einer unsittlichen Gesinnung wurzelt, genügt.
Ergibt sich eine Verletzung der gesetzlichen Aufklärungspflichten, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin die Einholung eines sachverständigen Gutachtens erforderlich ist, ist eine einzelfallbezogene Prüfungsfrage, die das Tatrichtergericht im weiteren Verfahren neu entscheiden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kammerjäger Albert ████████ aus ████████, Kreis ████████, dort geboren am █████████████ 1916, wegen Verführung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Verführung nach § 182 StGB verurteilt. Seine Revision ist begründet.
Verfahrensrügen
1.) Die Revision findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Kammer über die Behauptung des Angeklagten, Käthe ████████ habe im Herbst 1950 mit einem Josef ████████ geschlechtlichen Umgang gehabt, nicht die von ihm benannten Zeugen vernommen habe. Die Rüge greift durch.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe geschlechtlichen Umgang der Käthe ████████ mit Josef ████████ behauptet. Das Urteil stellt fest, dass sie mit keinem Manne außer dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt habe. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf der Aussage des Mädchens sowie darauf, dass es „bei der Polizei und dem Jugendamt nicht in Erscheinung getreten“ sei. Hiermit durfte die Kammer sich nicht begnügen. Unter den geschilderten Umständen drängte es sich vielmehr auf, die von dem Angeklagten benannten Zeugen zu hören. Diese Aufklärungspflicht lag nach § 244 Abs. 2 StPO dem Gericht ob. Denn bescholten im Sinne des § 182 StGB kann ein Mädchen nicht nur sein, wenn es sich freiwillig zum außerehelichen Geschlechtsverkehr bereit findet. Vielmehr genügt auch ein sittenloses Treiben, das in einer unsittlichen Gesinnung wurzelt (RGSt 37, 94; BGH vom 24. April 1951 – 1 StR 109/51 – in NJW 1951, 530).
2.) Die Revision beanstandet es ferner, dass die Kammer über die Glaubwürdigkeit der Käthe ████████ keinen Sachverständigen vernommen habe. Ob auch diese Rüge begründet ist, kann dahin gestellt bleiben; denn der Vorderrichter kann diese Frage erneut prüfen.
Sachbeschwerde
In sachlicher Hinsicht erhebt die Revision Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Sie bedürfen keiner Erörterung, da das Urteil schon auf die Verfahrensrügen hin aufzuheben ist. Die Kammer hat Gelegenheit, die Bedenken der Revision in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Arndt | |||
| Werner | Dr. Ortlieb |