Betrug: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Notbetrug (2 StR 59/55)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 59/55
- Datum
- 17.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Strafgericht ist verpflichtet, von Amts wegen festzustellen, ob eine rechtfertigende oder entschuldigende Notlage vorliegt, auch wenn der Angeklagte dies nicht vorgetragen hat.
Zur Feststellung einer Notlage sind konkrete Angaben zu tatsächlichen Mitteln, zur Regelmäßigkeit der Einkünfte, zur körperlichen Leistungsfähigkeit und zur beruflichen Ausstattung des Täters zu erheben.
Die bloße Feststellung, der Täter habe einen Beruf, der ihn ernähren könnte, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, Alter, gesundheitliche Einschränkungen und unzureichende Arbeitsmittel zu berücksichtigen.
Unklare oder widersprüchliche tatsächliche Feststellungen, die für die Frage der Notlage oder mildernder Umstände erheblich sind, machen eine Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich, wenn die rechtliche Überprüfung dadurch ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 21. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Uhrmacher Johann ██████ aus ████, geboren am ███ 1889 in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keck als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 21. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge bedarf keiner besonderen Erörterung, da die Sachrüge durchgreift.
Der Angeklagte ist nach dem Urteil am 50. August 1889 geboren und war schon vor dem ersten Weltkrieg 2 1/2 Jahre bei der Fremdenlegion. Den Weltkrieg 1914/18 machte er als Soldat mit, wobei er ein Auge verlor. Er bezieht deshalb eine Kriegsbeschädigtenrente von 15 DM (30 % erwerbsunfähig).
Der Satz in den Urteilsgründen: „Der heute 54jährige Angeklagte hat das Uhrmacherhandwerk erlernt“ ist also unrichtig. Denn der Angeklagte war zur Zeit des Urteils offenbar bereits 65 Jahre alt.
Dieser Widerspruch nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Frage des Notbetrugs für den einen oder anderen der Betrugsfälle oder für sämtliche Straftaten des Angeklagten anders entschieden worden wäre, wenn die Strafkammer richtig davon ausgegangen wäre, dass es sich um einen Täter handelte, der in seinem 65. Lebensjahr aus dem Zuchthaus entlassen worden war und kurz darauf als Einäugiger über Land zog, um durch Instandsetzen von Uhren Geld zu verdienen. Ergab eine Nachprüfung, dass seine körperliche Eignung für die Ausübung des Berufs als Uhrmacher noch ausreichte, und er insbesondere auch noch die erforderliche Sehkraft dazu auf dem erhaltenen Auge allein hatte, so musste weiter berücksichtigt werden, dass er für seine Arbeit offenbar nur ganz unzureichend mit Werkzeug ausgestattet war und keinerlei Ersatzteile für Uhren besaß. Dass der Angeklagte selbst nicht vorgetragen hat, bei seinen Betrügereien in einer Notlage gewesen und dadurch zu den Straftaten gekommen zu sein, entband das Gericht nicht der Verpflichtung, von sich aus festzustellen, ob er aus Not gehandelt hat (vgl. RG JW 1932, 1749; RGSt 69, 313; BGHSt 5, 267; siehe auch BGHSt 6, 41). Es genügt nicht die Feststellung, dass seine Einnahmen in Verbindung mit seiner Rente zum Lebensunterhalt „angeblich“ ausreichten. Nach Lage der Sache war es notwendig, näher festzustellen, über welche Mittel er für seinen Lebensunterhalt tatsächlich verfügte, also insbesondere, wie hoch seine „Einnahmen“ waren, ob diese regelmäßig oder nur höchst unsicher ihm zuflossen. Die Kriegsbeschädigtenrente von 15 DM war kaum geeignet, bei nur unregelmäßigen und dürftigen Einnahmen aus Arbeit den Lebensunterhalt des Angeklagten zu sichern. Eine solche Annahme wäre daher im Urteil tatsächlich näher zu begründen gewesen, um die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen. Es kommt hinzu, dass bei Notbetrug die gesetzliche Voraussetzung der Not auch dann gegeben ist, wenn der Täter seine Notlage selbst verschuldet hat.
Die Auffassung des Urteils, dass der Angeklagte in der Tat einen Beruf hatte, der ihn ernähren könnte, wenn er ihm ehrlich nachginge, berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht, in welcher körperlichen Verfassung sich der im 65. Lebensjahr stehende Angeklagte befand und wie unzulänglich er für seinen Beruf mit Material jeder Art ausgestattet war, dass er auch keinen ständigen Arbeitsraum hatte und durch das Umherziehen auf der Suche nach Arbeit viel Zeit verlieren musste.
Bei dem Hinweis auf die Zechschuld des Angeklagten in der Gastwirtschaft █████ in ██████ bleibt unklar, in welchem Umfange diese 38 DM Schuld durch die Übernachtung und Verpflegung des Angeklagten in zwei Tagen entstanden war, und wieviel von diesem Geld hiernach überhaupt noch darauf entfiel, dass der Angeklagte sich auch Wein und Kognaks verschafft hatte, auf die er neben seiner sonstigen Verpflegung nicht angewiesen gewesen wäre. Nur bei näheren Feststellungen hierüber lässt sich entscheiden, ob der Angeklagte damit verzichtbare Genüsse ohne Not im Übermaß verschafft hat, die er auch nicht von vornherein dazu verwenden wollte, um mit ihrer Hilfe (durch Verkauf oder Tausch) seinen dringenden Lebensunterhalt zu decken (vgl. RGSt 46, 265, 409; 52, 297).
Die Frage mildernder Umstände, falls sie auch auf Grund der neuen Verhandlung zur Entscheidung stehen sollte, wird gleichfalls unter besonderer Berücksichtigung des höheren Lebensalters des Angeklagten zur Zeit der Tat, seiner persönlichen Verfassung und der ganzen Umstände, in die er, vielleicht nicht zuletzt durch seine vorausgegangene Strafverbüßung, gestellt war, zu prüfen sein.
| Schalscha | Dr. Werner | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Menges |