Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 59/51
Datum
16.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt; seine Revision rügte Mängel in der Urteilsbegründung. Der BGH hielt die Feststellungen zur Begünstigung für ausreichend, kritisierte jedoch, dass das Gericht denselben Gesichtspunkt, der die Strafbarkeit begründet, zur Strafschärfung verwertet haben könnte. Deshalb hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Begünstigung müssen die Urteilsgründe das Verhalten so darstellen, dass äußerer und innerer Tatbestand erkennbar sind; die Angabe der Umstände, aus denen das Gericht die zugrundeliegenden Tatsachen folgert, ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 2 StPO).

2

Eine allgemeine Sachrüge kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass das Gericht unzulässige Bewertungsmaßstäbe zur Strafschärfung herangezogen hat.

3

Es ist unzulässig, das Strafmaß durch Verwertung desselben Gesichtspunkts zu verschärfen, der den wesentlichen Grund der Strafbarkeit der Tat bildet; eine solche Verwertung kann den Strafausspruch beeinträchtigen.

4

Ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf einer derartigen unzulässigen Strafschärfung beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. Dezember 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher Ernst Adolf ████ geboren am ███ 1904 in ███, wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Dezember 1950 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt und gegen ihn auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit und dreijährigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt eine Verletzung des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Behauptung, das Urteil gebe die für die Verurteilung wegen Begünstigung erforderlichen Tatsachen nicht an. Dieser Angriff geht fehl. Denn die Strafkammer unterstellt nicht, wie die Revision meint, sondern stellt als ihre Überzeugung fest, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegen ███████ zu dessen Gunsten die Unwahrheit sagte, um ihn der drohenden Bestrafung wegen schweren Diebstahls zu entziehen. Damit ist ein Verhalten des Angeklagten hinreichend deutlich festgestellt, das den äußeren und inneren Tatbestand der Begünstigung verwirklicht.

Die Angabe der Umstände, aus denen das Gericht die den Tatbestand einer Straftat begründenden Tatsachen folgert, ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 2 StPO).

Dagegen muss die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Die Urteilsgründe zum Strafmaß ziehen außer den Vorstrafen des Angeklagten erschwerend in Betracht, dass er „in schwerer Weise gegen seine Pflicht als Zeuge verstoßen und sich damit gleichzeitig gegen die Sicherheit der Rechtspflege vergangen hat“. An diesen Schluss sagt das Urteil: „Der Eid ist zur Findung der Wahrheit unentbehrlich. Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsch schwört, der erschüttert damit den Bestand der Rechtspflege.“ Diese Ausführungen lassen vermuten, dass das Urteil unzulässigerweise zur Strafschärfung den Umstand verwertet, der den wesentlichen, die Strafbarkeit der Eidesdelikte begründenden Gesichtspunkt bildet, nämlich die Sicherung der Wahrheitsfindung vor den staatlichen Gerichten.

Auf diesem Verstoß beruht möglicherweise der Strafausspruch (§ 337 StPO). Im Übrigen ist auch die Sachrüge der Revision unbegründet.

HennekaDr. KirchnerDr. Sauer
DotterweichWerner
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