Revision wegen unterbliebenem Glaubwürdigkeitsgutachten bei sexuellem Missbrauch – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 594/93
- Datum
- 12.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen ist geboten, wenn der Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel bestehen, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ausreicht.
Bei lang andauernden, unkonkret dargestellten Sexualstraftaten an Kindern sind die Wahrnehmungs‑, Erinnerungs‑ und Zuverlässigkeitsfähigkeit für die jeweiligen Tatzeiträume entscheidungserheblich.
Unzureichend konkrete Feststellungen zum Tatvorwurf gefährden die Überzeugungsbildung des Richters; es bedarf hinreichender Mindestfeststellungen, damit eine Verurteilung im Sinne von § 261 StPO tragfähig ist.
Die Tatsache, dass der Täter zu Beginn der Taten Heranwachsender war, bestimmt für sich genommen nicht die Zuständigkeitsfrage der Jugendkammer.
Vorinstanzen
Landgericht – Jugendschutzkammer – Gießen, 11. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 594/93
vom 12. November 1993
in der Strafsache gegen
████████████████, geboren am ██ █ 1964 in ███, Hans Joachim
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Jugendschutzkammer – Gießen vom 11. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (tateinheitlich begangenen) sexuellen Missbrauchs eines Kindes und einer Widerstandsunfähigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin E. abgelehnt.
In der Regel ist die Einholung eines derartigen Gutachtens zwar nicht erforderlich, denn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht nur von Erwachsenen, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugen ist Sache des Tatrichters. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn der Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen, ob die Sachkunde des Gerichts auch im Hinblick auf diese Besonderheiten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ausreicht (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2).
Im vorliegenden Falle hätte das Landgericht sich aus folgenden Gründen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen:
Der Angeklagte soll bereits im Jahre 1983 mit den sexuellen Handlungen an der damals erst fünf Jahre alten Zeugin begonnen haben. Er soll mehrere Jahre hinweg bis September 1991 in zahlreichen Fällen, zunächst mindestens ein- bis zweimal in der Woche, dann einmal im Monat und seit 1990 einmal wöchentlich die Zeugin sexuell in unterschiedlicher Weise missbraucht haben. Die einzelnen Vorgänge, die sich im Elternhaus des Angeklagten ereignet haben sollen, werden im Urteil bis auf wenige Ausnahmen nur pauschal geschildert; im Übrigen ist eine Konkretisierung der Einzelfälle nach Ort, Zeit und Art des Geschehens nicht erfolgt. Die angenommene Tatzeit erstreckt sich über einen Zeitraum, in dem der Angeklagte heiratete (1987) und sein Elternhaus verließ sowie den Wehrdienst bei der Bundeswehr ableistete. Erst Mitte des Jahres 1990 zog er wieder zu seinen Eltern.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei nur unbestimmten Feststellungen zum Tatvorwurf die Gefahr besteht, dass der Richter für die Bestimmung des Schuldumfangs keine objektive Grundlage gewinnen konnte und sich von einer in ihren Grenzen nur unklaren Gesamtvorstellung leiten ließ. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf ermittelt wurden, desto fraglicher wird es, ob der Richter von der Tat überhaupt im Sinne von § 261 StPO überzeugt sein kann (BGHSt 10, 137, 139; BGH, Urt. v. 5. Mai 1982 – 2 StR 61/82; Beschl. v. 22. Februar 1985 – 2 StR 50/85; v. 21. Januar 1986 – 2 StR 646/85; BGHR StPO § 261 Satz 1 Mindestfeststellungen 1; StGB § 176 Abs. 1 Mindestfeststellungen 1; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1992 – 3 StR 455/92; v. 16. Dezember 1992 – 3 StR 561/92).
Im vorliegenden Fall war nicht allein die gegenwärtige Glaubwürdigkeit des Mädchens, sondern auch seine Wahrnehmungsfähigkeit, sein Erinnerungsvermögen und seine Zuverlässigkeit für den Tatzeitraum zu beurteilen, in dem das Kind zwischen 5 und 13 Jahre alt war.
Auffällig ist weiter, dass die Zeugin bis zur Anzeigeerstattung ein vertrauensvolles, fast väterliches Verhältnis zum Angeklagten hatte, seine Probleme mit ihm besprach und ihm ihre Tagebuchaufzeichnungen zur Aufbewahrung anvertraute. Der Angeklagte war die einzige Vertrauensperson.
Die Familienangehörigen der Zeugin stellten in der ganzen Zeit keinerlei Auffälligkeiten in dem Verhalten der Zeugin fest, die darauf hindeuten könnten, dass es das Opfer zahlreicher sexueller Missbrauchshandlungen war.
Nach allem hätte dem Beweisantrag stattgegeben werden müssen.
Die Sache ist an eine Jugendkammer zurückzuverweisen.
Der Angeklagte war zu Beginn der ihm angelasteten Tat(en) noch Heranwachsender. Darauf, ob das Schwergewicht bei den nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden strafbaren Handlungen liegt, kommt es für die Frage der Zuständigkeit nicht an (BGHSt 7, 26 f.; 8, 349, 353; 10, 100, 102).
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