Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen; Tenorberichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 594/90
Datum
18.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der zentrale Streit betraf die Zulässigkeit der Revision und die Formulierung des Urteilsspruchs. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO, da keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen, und ändert zugleich die Urteilsformel: „Abgabe“ wird durch „Veräußerung“ ersetzt. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Tenor des Urteils ändern und begriffliche Formulierungen in der Urteilsformel ersetzen, wenn dies zur inhaltlichen Präzisierung geboten ist.

3

Wird die Revision verworfen, kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

4

Begriffsfragen in der Urteilsformel (z. B. ‚Abgabe‘ vs. ‚Veräußerung‘) sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu präzisieren, soweit dies die inhaltliche Bestimmtheit des Schuldspruchs verbessert.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 7. August 1990

Rubrum

BESCHLUSS

2 StR 594/90

in der Strafsache

gegen

██ Be aus ████████, Peter Anton ██, geboren am ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. August 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass an die Stelle des Wortes „Abgabe“ das Wort „Veräußerung“ tritt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

TheuneMaierSchäfer
HerdegenNiemöller
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