Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafzumessung wegen Nichtberücksichtigung einer Scheinwaffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 594/85
Datum
06.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls wurden teilweise erfolgreich. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch die Einzel- und Gesamtstrafen auf und verweist zur neuerlichen Strafzumessung zurück. Grund ist, dass die Strafkammer nicht mit ausreichender Sicherheit darlegte, ob der Einsatz eines Schreckschussrevolvers als Indiz für einen minder schweren Fall berücksichtigt wurde. Die Einziehung der Tatwaffe bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung einer Scheinwaffe, bei der die objektive Gefährdung des Opfers herabgesetzt ist, kann je nach Sachlage als Indiz für einen minder schweren Fall des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung dienen.

2

Erweist sich aus den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Sicherheit, dass ein für die Strafrahmenwahl erhebliches Tatbestandsmerkmal berücksichtigt wurde, ist die Strafzumessung insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Die Bestätigung des Schuldspruchs ist möglich, wenn die tat- und schuldbezogenen Feststellungen tragfähig bleiben und der Revisionsgrund lediglich die Strafzumessung betrifft.

4

Die Anordnung zur Einziehung einer als Tatwaffe verwendeten Sache bleibt bestehen, soweit ihr rechtlicher Bestand durch den Aufhebungsgrund nicht berührt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 594/85 BESCHLUSS in der Strafsache ███ 1. den Koch Klaus aus ████, dort geboren am ██████ 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Auszubildenden Olaf Uwe aus █████, dort geboren am ██ ███ 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 1985 in den Aussprachen über die Einzelstrafen wegen schwerer räuberischer Erpressung und über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin neugefasst, dass die Angeklagten „wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in drei Fällen verurteilt sind“.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen der aus dem neugefassten Urteilstenor ersichtlichen Taten (vgl. dazu BGHSt 23, 254; 27, 287, 289) zu Gesamtfreiheitsstrafen von je sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat sie die für die schwere räuberische Erpressung benutzte Tatwaffe eingezogen.

Hiergegen haben die Angeklagten auf die Sachrüge gestützte Revisionen eingelegt. Die Rechtsmittel sind zu den Schuldsprüchen wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie zu den Verurteilungen wegen Diebstahls in drei Fällen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führen jedoch zur Aufhebung der wegen schwerer räuberischer Erpressung festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen.

Nach den Urteilsfeststellungen begingen die Angeklagten die genannte Tat gemeinschaftlich in der Weise, dass █████████ unter Drohung mit einem ihm von █████████ zu diesem Zweck überlassenen Schreckschussrevolver von einem Tankwart die Herausgabe von etwa 3.900 DM (und einiger Euro-Schecks) erpressten. Die Strafkammer hat „unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind“, das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint. Sie hat anschließend an die auf die Strafrahmenwahl bezogenen Erwägungen für und gegen die Angeklagten sprechende Umstände angeführt und hinsichtlich jedes Angeklagten für die schwere räuberische Erpressung eine Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Die Tatsache, dass die Angeklagten als Drohmittel nur einen Schreckschussrevolver eingesetzt hatten, hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht angesprochen.

Darin liegt ein Rechtsfehler. Die Verwendung einer Scheinwaffe, bei der die objektive Gefährdung des Opfers herabgesetzt ist, kann ein Indiz für einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb je nach Sachlage allein schon dieser Umstand die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes begründen (vgl. z. B. BGH Strafverteidiger 1982, 70; 1983, 18; 1983, 279). Im vorliegenden Fall, in dem die Ausführungen zur Strafrahmenwahl nur in Verbindung mit den konkreten Einzelerwägungen aussagekräftig sind, ist den Urteilsgründen nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass das Landgericht diesen unerwähnt gebliebenen Gesichtspunkt mitberücksichtigt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils in dem oben bezeichneten Umfang. Die Anordnung über die Einziehung der Tatwaffe wird dadurch nicht berührt.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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