Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 594/83
- Datum
- 01.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugenaussage muss das Gericht entscheidungserhebliche frühere sexuelle Erlebnisse des Kindes und deren mögliche Auswirkungen auf Aussageverhalten konkret feststellen und würdigen.
Die bloße Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten genügt nicht, wenn das Gericht die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht darlegt oder mit den tatsächlichen Feststellungen nicht in Einklang bringt.
Erhebliche Zweifel an der zeitlichen Plausibilität des geschilderten Tathergangs begründen ebenfalls Aufhebungsgründe, wenn das Urteil keine näheren Feststellungen zu Wegen und Zeitaufwand enthält, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens abzugleichen sind.
Fehlen im Urteil Feststellungen zu Umständen, die für die Beweiswürdigung wesentlich sind, so ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. April 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen █████, dort geboren,
a) den Lackierer Dieter [REDACTED], geboren am █, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
██████████████ █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. April 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen am 5. August 1980 begangenen sexuellen Missbrauchs der am 26. Dezember 1967 geborenen Irene K. unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Strafkammer hat den die Tat bestreitenden Angeklagten insbesondere auf Grund der Aussage des Mädchens Irene für überführt, das sie in Übereinstimmung mit dem Gutachten der in der Hauptverhandlung zugezogenen Sachverständigen „trotz einiger Widersprüchlichkeiten“ (UA S. 16) und „gewisser Abweichungen oder Lücken“ (UA S. 18) in seiner Aussage, jedenfalls soweit diese das Kerngeschehen der Tat betrifft, als glaubwürdig ansieht. Die Erwägungen hierzu begegnen in einem wesentlichen Punkt durchgreifenden Bedenken:
Nach den Feststellungen erzählte Irene im Sommer 1982 einer Bekannten, „der Freund ihrer Mutter habe sie unsittlich berührt“; noch am selben Tag nahm sie diesen Vorwurf wieder zurück und erklärte, „ihre Erzählung sei Blödsinn gewesen“ (UA S. 14). Die Kammer meint, dass hieraus eine Neigung des Mädchens zur Falschbezichtigung nicht zu folgen sei, weil die Sachverständige „die Falschbeschuldigung mit dem durch vorherige Erlebnisse von Sexualtaten und ihren Auswirkungen für den Täter erzielten Lerneffekt einleuchtend erklärt“ habe. Diese Überlegung ist mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbar.
Für (mehrere) frühere „Erlebnisse“ Irenes lassen sich dem Urteil keine Anhaltspunkte entnehmen. Aus ihrer Beschuldigung, der Rentner S. habe „sie im Jahre 1977 dreimal am Geschlechtsteil gestreichelt“, kann in diesem Zusammenhang schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil S. damals freigesprochen worden ist. Für die Falschbeschuldigung im Sommer 1982 können unter diesen Umständen allenfalls das „Erlebnis“ des Mädchens mit dem Angeklagten und der daraus erzielte „Lerneffekt“ eine Rolle gespielt haben, wobei jedoch wiederum unklar bleibt, inwiefern dabei „Auswirkungen für den Täter“, die im Jahre 1982 noch gar nicht eingetreten waren, Bedeutung haben konnten.
Hatte das Mädchen aber schon früher (im Urteil nicht mitgeteilte) sexuelle Erlebnisse, so kann der von der Strafkammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen für Sommer 1982 angenommene „Lerneffekt“ auch schon vor der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat eingetreten gewesen sein und deshalb die Glaubwürdigkeit des Mädchens, insbesondere bei der Schilderung der „durchgängig wiedergegebenen Einzelheiten“ (UA S. 17), zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Mit diesem für die Beweiswürdigkeit erheblichen Umstand setzt sich die Strafkammer nicht auseinander. Schon dies zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2. Für die neue Hauptverhandlung wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch die – von der Aussage des Kindes erkennbar ebenfalls beeinflussten und deshalb die Frage seiner Glaubwürdigkeit berührenden – Feststellungen zum zeitlichen Ablauf des gesamten Tatgeschehens zu Bedenken Anlass geben.
Nach den Zeitangaben im Urteil verließ der Angeklagte nach der Tat seine Wohnung mit dem Kind frühestens um 18.55 Uhr, erstattete die Mutter des Kindes Strafanzeige aber bereits um 19.50 Uhr. In weniger als einer Stunde soll also der Angeklagte mit dem Kind zu seinem Wagen gegangen sein, Irene mit dem Wagen „in die Nähe ihrer elterlichen Wohnung“ gebracht haben, das Kind von dort nach Hause gegangen sein und seiner Mutter berichtet haben, diese schließlich sich zur Anzeige entschlossen haben, zur Polizei gegangen sein und Anzeige erstattet haben.
Dies alles ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens jedenfalls so lange nicht vereinbar, wie nicht feststeht, dass die Wege von der Wohnung des Angeklagten bis „in die Nähe“ der elterlichen Wohnung Irenes, von dort zur elterlichen Wohnung und schließlich von der Wohnung zur Polizeiwache so wenig Zeit in Anspruch nahmen, dass dazwischen genugend Zeit auch noch für den Bericht des „in Tränen aufgelösten“ Mädchens, die Fragen der Mutter und deren Entschluss zur Verfügung stand, Anzeige zu erstatten. Feststellungen hierzu lässt das angefochtene Urteil jedoch vermissen.
| Möls | Maier | Niemöller | |||
| Miller | Theune |