Aufhebung des Strafausspruchs: Fehlen mildernder Umstände darf nicht erschweren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 594/81
- Datum
- 20.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB darf das bloße Fehlen strafmildernder Umstände nicht zu einer Erhöhung der Strafe herangezogen werden.
Die Würdigung persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters ist nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, wie sie konkrete Rückschlüsse auf den Tatantrieb oder die Bedenkenlosigkeit der Rechtsgutverletzung zulassen.
Ergibt die Strafkammer Formulierungen, die nahelegen, daß das Nichtvorliegen von Milderungsgründen als erschwerend gewertet wurde, liegt ein rechtsfehlerhafter Strafausspruch vor.
Bei Vorliegen eines solchen Rechtsfehlers ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen, ohne notwendigerweise die Feststellungen zur Schuld aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. Mai 1981
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Seemann und Arbeiter Michael C., geboren am ████████████ 1950 in KC, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, B. Maier, Niemöller, Zschockelt als beisitzende Richter, - Staatsanwalt Dr. Co als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ████ aus Köln als Verteidiger des Angeklagten, - Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
I. Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es den Schuldspruch betrifft. Denn dieser lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte „die Tat nicht etwa aus einer Notlage heraus begangen hat“. Ferner hat es insoweit dargelegt: „Auch im privaten Bereich hat für ihn keine Notlage bestanden“ (UA S. 22).
Das ist rechtsfehlerhaft.
Handeln aus wirtschaftlicher oder persönlicher Not kann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen solcher Milderungsgründe darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1980 – 2 StR 603/80).
Bei den Ausführungen des Landgerichts handelt es sich nicht lediglich um missverständliche Formulierungen. Es fehlt jeder Anhalt, dass die Strafkammer damit einen gegen den Täter sprechenden Tatantrieb oder die Bedenkenlosigkeit der Rechtsgutverletzung in die Abwägung nach § 46 Abs. 2 StGB einbeziehen wollte, etwa weil der Angeklagte wegen seiner gerade guten finanziellen oder persönlichen Verhältnisse nicht den geringsten Anlass zu einer auf Bereicherung an fremdem Gut gerichteten Tat gehabt habe (vgl. BGH NStZ 1981, 60). Auch der Hinweis des Tatrichters auf „ungesundes Gewinnstreben“, das bei der Begehung von Straftaten als solches zutage tritt, lässt nicht ausschließen, dass dem Fehlen von Strafmilderungsgründen straferschwerendes Gewicht beigemessen wurde.
| Möls | Maier | Zschockelt | |||
| Miller | Niemöller |