Bewilligung des Armenrechts der Nebenklägerin im Revisionsrechtszug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 594/79
- Datum
- 24.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Armenrecht kann einem Nebenkläger im Revisionsrechtszug bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte des Nebenklägers kann diesem ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Die Verwerfung der Revision des Angeklagten schließt die Entscheidung über einen Antrag des Nebenklägers auf Gewährung des Armenrechts nicht von vornherein aus.
Die Bewilligung des Armenrechts setzt eine gerichtliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 594/79 in der Strafsache gegen den Arbeiter Roland Erwin N. aus F., dort geboren am █████████ 1951, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a. hier: Armenrechtsgesuch der Nebenklägerin Andrea M.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1980
Tenor
Der Nebenklägerin Andrea M. wird für den Revisionsrechtszug das Armenrecht bewilligt. Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte RA [REDACTED] aus F. beigeordnet.
Gründe:
Dem Antrag der Nebenklägerin war stattzugeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts liegen vor. Die Entscheidung über den Antrag erübrigte sich nicht deshalb, weil der Senat die Revision des Angeklagten bereits am 24. Oktober 1979 verworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1980 – 1 StR 62/79).
| Misl | Maier | Niemöller | |||
| Müller | Theune |