Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen wegen Krankheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 594/68
Datum
11.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil wegen versuchter Unzucht mit einem Kind und Freiheitsberaubung ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, da die Feststellungen eine fühlbare Einflussnahme auf den Willen des Kindes belegen. Den Strafausspruch hob der Senat jedoch auf und verwies die Sache zurück, weil nicht ausgeschlossen ist, dass eine schwere Herzerkrankung des Täters nicht berücksichtigt wurde. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch für versuchte Unzucht (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) und Freiheitsberaubung (§239 StGB), wenn sie eine fühlbare Einflussnahme auf den freien Willen des Opfers ergeben.

2

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, bestimmte Tatsachen strafmildernd zu würdigen; die ausschließliche Nennung strafschärfender Umstände ist nicht per se rechtsfehlerhaft.

3

Besteht jedoch der nicht auszuräumende Verdacht, dass eine schwere körperliche Erkrankung des Täters bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Schwere körperliche Erkrankungen können die Strafempfindlichkeit eines Täters derart beeinflussen, dass sie im Ermessen des Gerichts strafmildernd zu berücksichtigen sind.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 594/68 in der Strafsache gegen ████ aus KC, den Vertreter Hagen Edmund Kreis ███, geboren am ██████ 1909 in BC, ██████████████████ wegen Unzucht mit einem Kind

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30. Mai 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten Unzucht mit einem achtjährigen Mädchen, begangen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig befunden und ihn deshalb unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und einer Woche verurteilt; es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachbeschwerde bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser wird von den Feststellungen getragen. Das gilt sowohl für das versuchte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie auch für das Vergehen nach § 239 StGB. Der Angeklagte hat das Mädchen nicht, wie die Revision jetzt darlegt, während eines kurzen Zeitraums, sondern über eine längere Zeitdauer mit der Hand am Arm festgehalten (UA S. 3). Das Festhalten war danach nicht nur eine für den Tatbestand des § 239 StGB unerhebliche bloße Belästigung des Mädchens, sondern eine fühlbare Einflußnahme auf dessen freien Willen: Das Kind war längere Zeit gehindert, die Bahnhofshalle, in der es sich allein mit dem Angeklagten befand, zu verlassen.

Dagegen ist die Revision gegen den Strafausspruch begründet.

Allerdings sind die Strafzumessungserwägungen nicht ohne weiteres deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer ausschließlich strafschärfende Umstände anführt und davon absieht, die Strafe nach § 44 Abs. 1 StGB zu mildern. Im Einzelfall kann solche Beschränkung sehr wohl berechtigt sein, zumal der Tatrichter nicht verpflichtet ist, bestimmte Tatsachen strafmildernd zu werten. Nun leidet jedoch der Angeklagte an einer schweren Herzerkrankung, und sein Befinden war so, daß die Strafkammer sogar gezwungen war, die Hauptverhandlung nicht am Sitz des Gerichts, sondern in Zweibrücken stattfinden zu lassen. Nach dem Urteilszusammenhang besteht der nicht auszuräumende Verdacht, daß die Strafkammer diese schwere Erkrankung nicht etwa bewußt als strafmildernd ausgeschlossen hat, sondern der Ansicht war, die Krankheit dürfe bei Festsetzung der schuldangemessenen Strafe nicht berticksichtigt werden. Schwere körperliche Erkrankungen können aber je nach ihrer Eigenart die Strafempfindlichkeit eines Täters erheblich beeinflussen und bewirken, daß der Täter von der gegen ihn verhängten Strafe wesentlich nachhaltiger beeindruckt wird als der vergleichbare Durchschnittstäter. Ist das der Fall, so kann das Gericht dies

im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums zu Gunsten des Täters berücksichtigen (vgl. BGHSt 7, 38, 42). Meist ist dies auch angemessen.

HenningBaldusMiller
MeyerBaumgarten
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