Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt, teilweiser Freispruch ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 594/67
- Datum
- 29.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen ist nur geboten, wenn die Auskunftsperson besondere, vom gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters abweichende Züge oder sonstige auffallende Besonderheiten aufweist.
Unschärfen in zeitlichen oder örtlichen Angaben, die das eigentliche Tatgeschehen nicht berühren, begründen für sich allein keinen Verlust der Zeugenglaubwürdigkeit.
Das Gericht darf sich bei der Würdigung kindlicher Zeugenaussagen auf eigene Sachkunde stützen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Entwicklungsstörungen, Täuschungsabsichten oder sonstige besondere Beeinträchtigungen bestehen.
Zur Einleitung weiterer Ermittlungen gegen andere Personen bedarf es konkreter Anhaltspunkte; bloße Vermutungen oder hypothetische Überlegungen rechtfertigen keine Ermittlungspflicht.
Werden im Urteil mehrere selbständige Handlungen festgestellt, ist, auch wenn ein Fortsetzungszusammenhang im Eröffnungsbeschluss angenommen wurde, für jeden Einzelfall gesondert über Schuld oder Freispruch zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 19. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Horst F. aus A[REDACTED], geboren am █████████ in ██, Kreis ████, wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Mai 1967 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Mädchen unter vierzehn Jahren in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1. Abgelehnt hat die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, für die Prüfung der Frage, ob die dreizehnjährige Zeugin Bärbel █████ ██████████ glaubwürdig sei, einen Sachverständigen zuzuziehen. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.
Es ist davon auszugehen, dass die Richter einer Jugendschutzkammer bei der Bewertung von Zeugenaussagen in der Regel auch dann nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedürfen, wenn es sich um kindliche oder jugendliche Zeugen handelt, welche Opfer von Sittlichkeitsverbrechen geworden sein sollen (vgl. z. B. BGHSt 3, 52). Fehlerhaft kann die Nichtzuziehung eines Sachverständigen nur sein, wenn die Auskunftsperson besondere, vom gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters abweichende Züge aufweist oder sonstige auffallende Besonderheiten des Sachverhalts nicht beachtet worden sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Zeugin Bärbel H. ist eine gute Schülerin. Wenn sie auch nach Auskunft der Schule manchmal durch Schwätzen auffällt, ist sie doch nicht lügnerisch veranlagt. Anhaltspunkte für Geistes- oder Entwicklungsstörungen sind nicht vorhanden, wie die Strafkammer fehlerfrei ausführt. Ebenfalls nicht angreifbar ist die Feststellung, dass die Zeugin nichts getan hat, was auf sexuelle Verdorbenheit hinweisen könnte. Ferner hat zwischen ihr oder ihrer Familie und dem Angeklagten kein gespanntes Verhältnis bestanden, das zu einer falschen Anschuldigung hätte verleiten können. Auch ein sonstiges Motiv hierfür ist nicht hervorgetreten.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Unstimmigkeiten zwischen der polizeilichen und der gerichtlichen Aussage sind keine echten Widersprüche in wesentlichen Punkten. Vielmehr handelt es sich nur um einige das eigentliche Tatgeschehen nicht berührende zeitliche und örtliche Ungenauigkeiten, welche bei der Vielfalt der Fälle unterlaufen können und deshalb die Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen brauchen. Nach der Sachlage brauchte sich der Strafkammer ferner nicht die Vermutung aufzudrängen, dass der Angeklagte während seiner einstündigen Mittagspause die von der Zeugin geschilderten Verfehlungen wegen der Kürze ihrer Besuche nicht begehen konnte. Auch sonst weist die Zeugenaussage keine Besonderheiten auf, die zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit hätten Anlass geben können. Insbesondere beschrieb die Zeugin die Vorfälle keineswegs nur schematisch, sondern schilderte eingehend die jeweils abweichenden Einzelheiten und die verschiedenen Gespräche, die hierbei geführt wurden. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, dass ein Mädchen, welches Anschuldigungen erfindet, nicht in dieser Weise aussagen würde. Auch das Vorbringen des Angeklagten, der Großvater der Zeugin habe sich sexuell anstoßig verhalten und diese könne davon erfahren haben, brauchte die Strafkammer weder zu Ermittlungen in dieser Richtung noch zur Zuziehung eines Jugendsachverständigen zu veranlassen. Schon das Rahmengeschehen und der Vorfall im Auto des Angeklagten schließen es aus, dass die Zeugin etwa Erlebnisse mit ihrem Großvater in ihrer Aussage auf den Angeklagten übertragen hat.
Allerdings hat der Angeklagte keine mit seinen Verfehlungen zusammenhängende Tatsachen zugestanden. Auch das machte die Anhörung eines Sachverständigen nicht notwendig. Zwar wertet die Strafkammer einige vom Ange-
klagten bestätigte, nicht tatbezogene Umstände unzutreffend als Stützen für die Wahrheit der Zeugenaussage. Angesichts der zahlreichen im Urteil angeführten Gründe, die für eine Entscheidung der Strafkammer aus eigener Sachkunde sprechen, ist es jedoch ausgeschlossen, dass sie bei Wegfall lediglich eines Grundes die Anhörung eines Sachverständigen für unumgänglich gehalten hätte.
2. Obwohl der Eröffnungsbeschluss Fortsetzungszusammenhang annimmt, ist der Angeklagte wegen des Einzelfalles, in welchem die Strafkammer ihn nicht für schuldig befunden hat, ausdrücklich freizusprechen, weil im Urteil mehrere selbständige Handlungen festgestellt werden (RGSt 57, 302, 304; BGH NJW 1951, 411 und 576). Insoweit hat der Senat den Urteilsspruch ergänzt.
Andere Fehler enthält das Urteil nicht.
| Baldus | Müller | Neifer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |