Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung mit Schusswaffe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 593/89
Datum
31.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Streitpunkt war, ob die durch den Einsatz der Schusswaffe ausgelösten Todesängste strafverschärfend zu berücksichtigen sind. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Berücksichtigung verschuldeter Tatfolgen nach § 46 Abs. 2 StGB für zulässig. Das Landgericht hatte zugleich wegen geringer Gefährlichkeit der Waffe den minder schweren Fall angenommen und die Strafe im mittleren Bereich des gemilderten Strafrahmens bemessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verschuldete Folgen des tatbestandlichen Vorgehens (z. B. bei der Auslösung von Todesängsten) dürfen als strafschärfende Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 2 StGB).

2

Die bloße Erwähnung, dass eine Waffe zur Drohung benutzt worden sei, ändert nichts, wenn das Urteil auf den durch die Tat verursachten Folgen und nicht auf der Gefährlichkeit des Tatmittels beruht.

3

Die Annahme eines minder schweren Falls wegen geringer Gefährlichkeit des eingesetzten Tatmittels kann die Milderung des Strafrahmens rechtfertigen. Eine innerhalb dieses gemilderten Rahmens getroffene Strafbemessung ist nicht zu beanstanden, wenn die Gründe tragfähig sind.

4

Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet, soweit das Revisionsgericht keine Verletzung sachlichen Rechts in der Strafzumessung feststellen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. August 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 593/89 URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████ Bernd Hyronimus, geboren am ███████ 1962 in ███, wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. August 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Zu Erörterungen Anlass gibt nur, dass die Strafkammer straferschwerend gewertet hat, der Angeklagte habe über die Tatbestandserfüllung hinaus die Schusswaffe nicht nur geführt, sondern auch zur Drohung benutzt und dadurch zumindest bei zwei Zeuginnen Todesängste ausgelöst.

Mit dieser Erwägung hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe vor allem auf die Folgen des Vorgehens des Angeklagten abgestellt. Diese geben der Tat ein besonderes Gepräge und dürfen als verschuldete Auswirkungen der Tat straferschwerend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 2 StGB). Auf der zusätzlichen Erwägung der Strafkammer über den Einsatz der Waffe als Drohmittel beruht das Urteil nicht. Das Landgericht hat nämlich insbesondere wegen der geringen Gefahrlichkeit der bei der Tat benutzten Waffe einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung angenommen, innerhalb dieses Strafrahmens dann die Tat selbst in nicht zu beanstandender Weise im mittleren Bereich angesiedelt und deshalb eine Strafe aus der Mitte des gemilderten Strafrahmens verhängt.

HerdegenTheuneDetter
MaierNiemöller
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