Revision führt zur Aufhebung der Strafaussprüche wegen mangelnder Strafzumessungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 593/87
- Datum
- 25.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung einer Freiheitsstrafe nach § 47 StGB hat das Gericht darzulegen und zu begründen, welche besonderen Umstände die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.
Fehlt in der Urteilsbegründung die Angabe der aus Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe, beeinträchtigt dies die Nachprüfbarkeit der Strafzumessung und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Die Aussetzung der Strafvollstreckung ist ausgeschlossen, soweit die verhängte Gesamtstrafe bereits durch erlittene Untersuchungshaft vollständig verbüßt wurde.
Erstreckt sich eine Teilaufhebung nach § 357 StPO auf Mehrere, so ist sie auch auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit bei ihnen gleiche Begründungsmängel oder die gleichen rechtlichen Bedenken bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 27. Juli 1987
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Hassan aus █████, geboren am █████████ 1963 in [REDACTED] (Nigeria),
den Ibrahim aus ████████, geboren am ████████ 1960 in [REDACTED] (Ghana),
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ ███ wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Juli 1987 – auch soweit es den Angeklagten ████ betrifft – in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ebenfalls über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – in Trier zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen Diebstahls und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und drei Wochen, ferner wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz zu einer Geldbuße von 150 DM verurteilt.
Der Angeklagte ██ rügt mit seiner Revision Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Strafaussprüche (nicht auch der verhängten Geldbußen). Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ██ wegen des Diebstahls auf eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen erkannt. Für die versuchte Nötigung ist eine Einzelstrafe von zwei Monaten festgesetzt worden. Hierzu heißt es im Urteil, ebenfalls wie gegen den Mitangeklagten ████, sei wegen dieser Tat gemäß § 47 StGB eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen, „da er sich unmittelbar nach einer anderen Straftat (dem vorausgegangenen Diebstahl) wiederum zu einer strafbaren Handlung habe hinreißen lassen“.
Die aus den beiden Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe bleibt in den Urteilsgründen unerwähnt.
Abgesehen von diesem letzteren Rechtsfehler halten die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Tatrichters der rechtlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 47 StGB nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung die bei der versuchten Nötigung eingesetzten Mittel als „nicht allzu gravierend“ eingestuft. Deshalb bestehen schon Bedenken gegen die Annahme besonderer Umstände im Sinne jener Vorschrift. Hinzu kommt, dass sich das Urteil nicht darüber ausspricht, warum zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerlässlich war. Dahingehender Darlegungen bedurfte es umso mehr, als die Strafkammer ausgeführt hat, es sei zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde. Allerdings hatte die auf diese Begründung gestützte Aussetzung der Strafvollstreckung nicht erfolgen dürfen, da die verhängte Gesamtstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft bereits als verbüßt galt (BGHSt 31, 25, 27; BGH, Beschluss vom 25. März 1987 – 2 StR 701/86). Deren Dauer entspricht genau der Höhe der festgesetzten Gesamtstrafe. – Angesichts der sich aus § 47 StGB ergebenden Bedenken muss die Einzelfreiheitsstrafe aufgehoben werden.
Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass durch diese Strafe die wegen des Diebstahls verhängte Geldstrafe beeinflusst worden ist. Daher unterliegt der gesamte Strafausspruch der Aufhebung.
Gemäß § 357 StPO ist die Teilaufhebung auf den gegen den Mitangeklagten ████ ergangenen Strafausspruch zu erstrecken. Bezüglich dieses Angeklagten enthält die Urteilsbegründung gleichfalls keine Angaben über die Gesamtstrafe sowie – zumindest – keine Begründung, warum die beiden gegen ihn festgesetzten Einzelstrafen von je zwei Monaten zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sind. – Auch bei ihm hat die Strafkammer angenommen,
dass er schon durch die Verurteilung genügend gewarnt werde.
Die Rückverweisung der Sache an das Amtsgericht beruht auf § 354 Abs. 3 StPO.
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