Revision: Schuldspruch von räuberischer Erpressung zu schwerem Raub geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 593/84
- Datum
- 05.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass der Täter das Opfer zu einer vermögensmindernden Handlung, zum Unterlassen einer vermögenserhaltenden Handlung oder zur Duldung eines über die Wegnahme hinausgehenden vermögensschädigenden Tuns zwingt.
Das Nötigen zum Verbleiben an einem Ort zur Ermöglichung einer anschließenden Wegnahme erfüllt nicht ohne weiteres den Erpressungsbegriff, wenn es allein der ungehinderten Wegnahme dient und keine eigenständige vermögensmindernde Handlung herbeiführt.
Das Mitführen oder die Bedrohung mit einer Waffe, um den Widerstand des Opfers zu brechen, kann die Tat als schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifizieren.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte sich gegen die geänderte Tat nicht anders verteidigen konnte als im ursprünglichen Verfahren.
Bei der Strafzumessung ist eine doppelte Verwertung derselben Tatbestandsmerkmale zu vermeiden; die Verwendung identischer Umstände sowohl als tatbestandliche Bedeutung als auch als Strafschärfungsgrund verletzt § 46 Abs. 3 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. Mai 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Ferdinand S. C_______ aus BL, geboren am 1962 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwaltin ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte C_____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Mai 1984
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
II. Die Verfahrensbeschwerde ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Ferner weist die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Angeklagten keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Jedoch führt die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Nach den Urteilsfeststellungen besuchten der Angeklagte und seine Freundin am Tatabend die Zeugin ██ ██ in deren Appartement. Die Zeugin kam auf die Idee, ihren Zimmernachbarn █████, einen nach ihrem Eindruck „etwas wunderlichen, ... ein wenig verrückten Menschen“, herüberzubitten. Sie meinte, man könnte sich über seine „Verdrehtheit amüsieren“. Der Zeuge folgte der Einladung. Er nahm nicht wahr, dass verschiedene Bemerkungen des Angeklagten darauf abzielten, ihn lächerlich zu machen. Unter anderem äußerte der Angeklagte, sein großer Hund dulde es nicht, dass man am Bierglas nur nippe und nicht richtig trinke. Im Verlaufe der Unterhaltung erklärte er, sein Hund sei abgerichtet, er gehorche ihm aufs Wort und werde es verhindern, dass der Zeuge ohne seine, des Angeklagten, ausdrückliche Zustimmung den Raum verlasse. Als der Zeuge dies ausprobierte, griff der Hund ihn an, verletzte ihn aber nicht. Erschreckt setzte sich der Zeuge wieder hin.
Der Angeklagte, der zunächst nur hatte prüfen wollen, ob der Zeuge auf die Drohung hereinfalle, entschloss sich angesichts der Furcht des Zeugen, weiterzugehen. Entweder, um ihm noch mehr Angst einzujagen, oder aber, um in das Zimmer des Zeugen zu gelangen und sich das dort befindliche Geld (1.700 DM) anzueignen, verlangte er von ihm die Herausgabe des Schlüssels zu seinem Appartement. Er sagte, er wolle sehen, ob sich sein Schlüssel von dem der Zeugin ███ █████████████ unterscheide. Aus Angst vor dem Hund und auch vor dem ihm körperlich überlegenen Angeklagten händigte der Zeuge den Schlüssel aus. Nachdem der Angeklagte beide Schlüssel miteinander verglichen hatte, gab er dem Zeugen den Schlüssel zurück. Einige Zeit später sagte der Angeklagte, er benötige den Schlüssel noch einmal. Der Zeuge weigerte sich nun. Daraufhin zog der Angeklagte ein Taschenmesser (mit einer etwa 10 cm langen Klinge) heraus, öffnete es, fuchtelte mit ihm in der Luft herum, klappte es dann wieder zusammen und legte es auf den Tisch. Der Zeuge empfand dieses Verhalten als Drohung, er werde mit dem Messer „bearbeitet“, falls er den Schlüssel nicht übergebe. Nunmehr fasste der Angeklagte den Zeugen am Hemd unterhalb des Kragens und hielt ihn kurze Zeit so fest. Der Zeuge fühlte sich bedroht. Er brachte die erneute Bedrohung mit der Forderung des Angeklagten auf Aushändigung des Schlüssels in Verbindung und gab ihn deshalb dem Angeklagten. Spätestens nach Erhalt des Schlüssels fasste dieser den Entschluss, die Wohnung des Zeugen aufzusuchen und dort das Geld zu entwenden. Ihm war klar, dass █ ihm lediglich unter dem Einfluss seiner Drohungen den Schlüssel überlassen hatte.
Nachdem er seinen Plan ausgeführt hatte, kehrte er in das Appartement der Zeugin Gast zurück. Der Zeuge hatte nicht gewagt, dieses zu verlassen, zumal er sich von dem Hund des Angeklagten bewacht fühlte.
Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter anderem ausgeführt, der Angeklagte habe den Zeugen mit Gewalt sowie durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe des Schlüssels und zum wehrlosen Sitzenbleiben während seiner, des Angeklagten, Abwesenheit genötigt und diese Situation zur Wegnahme des Geldes ausgenutzt; dabei habe er, als er sein Taschenmesser gezogen und dieses bedeutungsvoll auf den Tisch gelegt habe, mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Zeugen gedroht. Die Waffe (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) habe er bei Begehung der Tat mit sich geführt, um den Widerstand des Zeugen zu brechen.
Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht den Schuldspruch wegen (schwerer räuberischer) Erpressung. Der Grundtatbestand des § 253 StGB wird nur dann verwirklicht, wenn der Täter das Opfer zwingt, eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen, eine vermögenserhaltende zu unterlassen oder ein sein Vermögen schädigendes Tun des Täters zu dulden, das über die Wegnahme der Sache hinausgeht oder anderer Art als diese ist (BGHSt 7, 252, 254). Keine der genannten Alternativen hat der Angeklagte erfüllt. Durch die Herausgabe des Schlüssels fügte sich der Zeuge noch nicht einen Vermögensnachteil zu (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 4 StR 640/83), so dass diesem Vorgang schon deshalb keine Bedeutung für den Schuldspruch zukommen kann. Das Nötigen zum Verbleiben in dem Appartement der Zeugin ██ diente allein der ungehinderten Entwendung des Geldes. Daher wäre auch hierdurch der Erpressungstatbestand nicht erfüllt.
Der Angeklagte hat sich jedoch des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht. Das Landgericht ist, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den ängstlichen Zeugen durch das auf dem Tisch liegende Taschenmesser und den im Appartement der Zeugin Gast zurückgelassenen Hund zum Sitzenbleiben hat nötigen wollen, um unbehelligt sein Zimmer aufsuchen und das Geld wegnehmen zu können.
Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hatte sich auch gegenüber dem Vorwurf eines schweren Raubes nicht anders als geschehen verteidigen können.
2. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Strafzumessungserwägungen nicht rechtsfehlerfrei sind. Das Landgericht hat einen Straferschwerungsgrund darin gesehen, dass der Angeklagte „die sich bietende Gelegenheit und die bei dem Zeugen entstandene Angst kaltblütig zur Wegnahme des Geldes ausnutzte“.
Diese Formulierung begründet die Besorgnis, dass das Landgericht möglicherweise gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen hat. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.
| Maier | Müller | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |