Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Schuldspruch geändert auf versuchte Notzucht mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 593/70
Datum
27.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen Mordes und Notzucht mit Todesfolge ein. Der BGH verwirft die Revision weitgehend, nimmt jedoch wegen unaufklärbarer Unsicherheit über den Todeszeitpunkt die Änderung der Notzucht von vollendet auf versucht vor. Die lebenslange Freiheitsstrafe bleibt trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit bestehen; bestimmte Wahlrechtsfolgen werden aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unaufklärbarer Unsicherheit, ob der Tod vor oder nach der Vollendung einer Sexualtat eingetreten ist, ist zu Gunsten des Beschuldigten von der bloßen Versuchssituation auszugehen.

2

Der Bundesgerichtshof darf den Schuldspruch selbst abändern, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht mehr aufgeklärt werden kann und der Beschuldigte auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen könnte.

3

Eine Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit schließt die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht aus, sofern die Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände als schuldangemessen erscheint.

4

Für vor dem 1. April 1970 begangene Taten kann die Aberkennung des passiven Wahlrechts nur im Rahmen der in Art. 89 des 1. StrRG genannten und durch § 31 Abs. 2 und 5 StGB n.F. geregelten Voraussetzungen angeordnet werden; weitergehende Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten insoweit nicht ein.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 3. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans Wilhelm ███████ aus ███████, █████ geboren am █████ ███ 1942 in KC, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 3. Juni 1970 wird verworfen; jedoch ist der Beschwerdeführer nicht der Notzucht mit Todesfolge, sondern der versuchten Notzucht mit Todesfolge schuldig; außerdem entfallen im Urteilsspruch die Worte „und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen“; ferner wird der Urteilsspruch um folgenden Satz ergänzt: „Weitere Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein“.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Seine auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge

I.

1. Die Aufklärungspflicht gebot nicht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Vertreten zwei Sachverständige in einem Punkt verschiedene Meinungen, so kann sich das Gericht derjenigen anschließen, die es für überzeugend hält. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

2. Mit Rücksicht auf die vom Schwurgericht im Übrigen festgestellten Umstände war es aus verfahrensrechtlichen Gründen auch nicht █████████████, die Einzelheiten des vom Diplompsychologen Dr. ██ erstatteten Sachverständigengutachtens wiederzugeben und zu erörtern.

3. Die Anhörung der Frau ███ war nicht erforderlich, da der Angeklagte die Richtigkeit des der Anklageschrift vom 5. Januar 1968 zugrunde liegenden Sachverhalts nicht bestritten, vielmehr auch diesen Fall selbst geschildert hat (vgl. S. 17 UA).

4. Das Schwurgericht hat festgestellt, dem Beschwerdeführer sei beim Würgen in den Sinn gekommen, er könne auf diese Weise einmal eine Frau töten. Daß dieser Umstand in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei (§ 261 StPO), ist nicht erwiesen.

5. Die Behauptung des Angeklagten, das Schwurgericht habe die Zeugin Helga-Maria ███ wegen Bedeutungslosigkeit ihrer Aussage nicht vereidigt, die wesentlichen Feststellungen zum Trunkenheitsgrad aber auch auf die Bekundungen dieser Zeugin gestützt (§§ 59, 61 Nr. 3 StPO), beruht offensichtlich auf einer Verwechslung mit der Zeugin Maria ███.

6. Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge beanstandet, daß das Schwurgericht ihn wegen vollendeter statt wegen versuchter Notzucht verurteilt hat, ist sie gegenstandslos. Insoweit greift die Sachrüge durch.

7. Im Übrigen sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.

Die Sachrüge

II.

1. Daß das Schwurgericht den wesentlichen Inhalt des von Dr. ██ erstatteten Gutachtens nicht wiedergibt und erörtert, ist auch kein sachlichrechtlicher Fehler.

2. Der Urteilsspruch muß jedoch dahin geändert werden, daß der Angeklagte nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Notzucht (mit Todesfolge) schuldig ist. Die Feststellungen des Schwurgerichts lassen nicht erkennen, ob der Tod des Opfers bereits im Stadium des Versuchs oder erst nach der Vollendung der Notzucht eingetreten ist. Da eine Aufklärung insoweit nicht mehr möglich ist, muß zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß Frau ███ schon tot war, als er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs hat der Senat selbst vorgenommen, weil sich der Angeklagte auch nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen könnte. Der Beschränkung auf den Versuch der Notzucht steht die Anwendbarkeit des § 178 StGB nicht entgegen. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts ist ferner auszuschließen, daß diese Änderung des Schuldspruchs das Schwurgericht veranlaßt hätte, statt der lebenslangen eine zeitige Freiheitsstrafe zu verhängen.

3. Die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hinderte das Schwurgericht nicht, auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen, sofern diese ihm gleichwohl schuldangemessen erschien. Insoweit lassen die Ausführungen des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht durfte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht nur zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, sondern auch heimtückisch getötet und besonders roh gehandelt hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine unzulässige Doppelverwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale (§ 13 Abs. 2 StGB). Denn das Schwurgericht hat das Erschwerende darin gesehen, daß hier mehrere Alternativen des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt waren.

4. Der Strafausspruch war nur insoweit zu ändern, als das Schwurgericht auch den befristeten Verlust der Wahlbarkeit ausgesprochen hat. Wie vom Senat bereits in 2 StR 67/70 entschieden worden ist, kann das passive Wahlrecht wegen vor dem 1. April 1970 begangener Taten gemäß Art. 89 Abs. 1 und 2 des 1. StrRG nur im Rahmen des § 31 Abs. 2 und 5 StGB n.F. aberkannt werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind hier nicht erfüllt. Gemäß Art. 89 Abs. 3 des 1. StrRG treten weitere Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB nicht ein.

BaumgartenBaldusMeise
WillmsMeyer
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