Treffer
BGH Urteil

§ 164 StGB: Bloße Weiterleitung fremder Verdächtigung und Vorsatz i.S.d. Abs. 5

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 593/59
Datum
13.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte leitete im Dienstweg einen von dritter Seite erhobenen Bestechungsvorwurf an zuständige Stellen weiter und wurde wegen § 164 Abs. 1, 5 StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und spricht ihn frei. Die bloße Weitergabe einer fremden Verdächtigung ohne Kenntnis ihrer Unrichtigkeit erfüllt § 164 Abs. 1 StGB nicht. Vorsatz i.S.d. § 164 Abs. 5 StGB liegt nur vor, wenn feststeht, dass der Täter auch bei Kenntnis der Unwahrheit verdächtigt hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Weiterleitung einer von einem Dritten stammenden Verdächtigung an die zuständige Behörde erfüllt den Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB nicht, solange der Weiterleitende nicht selbst verdächtigt.

2

Eine eigene Verdächtigung i.S.d. § 164 Abs. 1 StGB kann vorliegen, wenn der Weiterleitende den Ursprung der Verdächtigung verschleiert, den Verdacht als eigenen bestätigt oder verstärkt oder wesentliche entlastende Umstände bewusst verschweigt.

3

Im amtlichen Verkehr begründet die Weiterleitung einer fremden Verdächtigung regelmäßig keine Pflicht zu eigenen Nachforschungen; eigene Ermittlungen können vielmehr pflichtwidrig sein, wenn die Sachaufklärung dem Dienstvorgesetzten bzw. der zuständigen Stelle obliegt.

4

„Vorsatz“ im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB ist gegenüber dem allgemeinen Begriff des bedingten Vorsatzes einschränkend zu verstehen und liegt erst vor, wenn feststeht, dass der Täter die Verdächtigung auch bei Kenntnis ihrer Unwahrheit erhoben hätte.

5

Zweifel an der Richtigkeit einer Verdächtigung begründen für sich allein keinen Vorsatz nach § 164 Abs. 5 StGB; in Betracht kommt insoweit allenfalls leichtfertiges Handeln bei Verletzung einer gebotenen Prüfungspflicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 22. April 1959

Leitsatz

a) Wer nicht selbst verdächtigt, sondern nur eine fremde Verdächtigung, deren Unrichtigkeit er nicht kennt, an die für die Prüfung zuständige Behörde weiterleitet, erfüllt nicht den Tatbestand des § 164 Abs. 1, 5 StGB.

b) „Vorsätzlich“ im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB handelt, wer bei Zweifeln an der Richtigkeit einer – in Wirklichkeit falschen – Verdächtigung diese auch geäußert haben würde, wenn ihm ihre Unwahrheit bekannt gewesen wäre.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. April 1959 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse; sie hat dem Angeklagten die notwendigen Auslagen seiner Verteidigung zu erstatten.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte, seinerzeit als Ministerialdirektor Leiter der politischen Abteilung des Auswärtigen Amtes, am 29. Oktober 1952 durch seinen persönlichen Referenten, Dr. ████, über gewisse Äußerungen unterrichtet, die der damalige Presseattaché des Ägyptischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main, Dr. ███, an demselben Tage dem stellvertretenden Leiter des Orientreferates im Auswärtigen Amt, Legationsrat Dr. ████, gegenüber gemacht hatte.

In dem Gespräch, dessen Gegenstand die wirtschaftlichen Auswirkungen des im September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Israel geschlossenen Vertrages in den arabischen Ländern und vor allem in Ägypten waren, erwähnte Dr. ███ die gegen diesen Vertrag gerichteten „Umtriebe“ des deutschen Kaufmanns ███████ in Kairo, erzählte von dessen Beziehungen zu dem Leiter des Referates „Vorderer Orient“ im Bundeswirtschaftsministerium, Dr. █████, und behauptete, Dr. █████ habe sich bestechen lassen, indem er von mehreren ägyptischen Firmen beachtliche Beträge entgegengenommen habe.

Auf Anregung von Dr. ██ empfing der Angeklagte in dessen und in Dr. ██ Gegenwart noch am Nachmittag des 29. Oktober 1952 Dr. ███ zu einer Unterredung, in der dieser die Behauptungen über Dr. █████ wiederholte und sich auf Veranlassung des Angeklagten bereit erklärte, sie schriftlich zu bestätigen. Über dieses Gespräch ließ der Angeklagte durch Dr. ██ einen ausführlichen Aktenvermerk fertigen und legte ihn nach Durchsicht seinem Dienstvorgesetzten, dem – früheren – Mitangeklagten und damaligen Staatssekretär Prof. Dr. ████, vor, dem er bei der üblichen Dienstbesprechung am Abend von der Unterhaltung auch noch mündlich Kenntnis gab.

Seiner Zusage gemäß übersandte Dr. ███ mit Schreiben vom 30. Oktober 1952 auf dem Briefbogen des Ägyptischen Generalkonsulats eine schriftliche Bestätigung. Darin wiederholte er im Gegensatz zu seinen allgemein gehaltenen mündlichen Äußerungen zu den Bestechungsvorwürfen nunmehr genaue Angaben. Er bezeichnete den Gewährsmann namentlich, erläuterte die Gelegenheit, bei der – nach dieser Quelle – Dr. █████ bestochen worden sei, sowie die Firmen und Personen, die an der Bestechung beteiligt gewesen seien. Der Angeklagte berichtete auch hierüber Prof. Dr. ████ und außerdem dem Bundeskanzler Dr. Adenauer, der damals zugleich Außenminister war. ████████ regte er an, den Brief in Abschrift dem Bundeswirtschaftsminister zuzuleiten, jedoch ohne die „als Empfänger des Schreibens offenbarende Anschrift“.

Diesem Vorschlag entsprechend übergab Prof. Dr. ████ am 18. November 1952 Prof. Dr. ██████ eine inhaltlich vollständige Abschrift des Briefes. Nur die Anschrift „Herrn Ministerialdirektor ██████████, Auswärtiges Amt Bonn“, die Anrede „Sehr verehrter Herr Ministerialdirektor“ und die Schlußwendung „Mit den verbindlichsten Empfehlungen Ihr sehr ergebener“ waren durch Punkte ersetzt, während das ägyptische Generalkonsulat im Briefkopf als Absender, das Datum des Schreibens sowie die Unterschrift „Dr. K. E. ███, Presseattaché“ mit angeführt waren.

Weder das daraufhin gegen Dr. █████ von dessen Dienstvorgesetzten eingeleitete Untersuchungsverfahren noch die Prüfung der „Angelegenheit Dr. █████“ durch einen auf Grund einer Besprechung zwischen Prof. Dr. ██████ und Prof. Dr. ████ eingesetzten interministeriellen Untersuchungsausschuß erbrachten Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von Dr. ███ erhobenen Vorwürfe. Diese fanden vielmehr, wie es in dem Abschlußbericht des Untersuchungsausschusses heißt, „keine Stütze in den Unterlagen“ und erschienen „unglaubhaft“. Nach der Überzeugung der Strafkammer sind sie erwiesenermaßen falsch.

Gründe

Das Landgericht hält den Angeklagten der vorsätzlichen falschen Anschuldigung und in Tateinheit damit der üblen Nachrede für schuldig, weil er die unbegründeten Vorwürfe gegen Dr. █████ ohne jede Nachprüfung ihrer Richtigkeit, dazu noch „verstümmelt“, dessen Dienstvorgesetztem zur Kenntnis gebracht, mehrere für die Klärung wichtige Schriftstücke nicht zugleich mit übergeben oder nachgereicht sowie eine dienstliche Aufzeichnung des Auswärtigen Amtes „gebilligt“ habe, in der eine falsche, Dr. █████ abträgliche Angabe enthalten war. Es hat ihn deshalb wegen Vergehens nach § 164 Abs. 1 und 5, § 186 StGB zu vier Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Den Mitangeklagten Prof. Dr. ████ hat es dagegen mangels Beweises von dem Vorwurf freigesprochen, als Mittäter des Angeklagten gegen die Strafvorschriften verstoßen zu haben, die es durch dessen Vorgehen als verletzt angesehen hat.

Mit der Revision macht der Angeklagte, nachdem seine Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat die zunächst erhobenen Verfahrensrügen zurückgenommen haben, allein die Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung des Angeklagten.

I. Wie dem Urteil, insbesondere dem Abschnitt entnommen werden kann, der sich auf das freisprechende Erkenntnis hinsichtlich des – früheren – Mitangeklagten Prof. Dr. ██████ bezieht, ist die Strafkammer, ohne dies allerdings näher darzulegen und zu erläutern, davon ausgegangen, daß die bloße Weitergabe einer fremden falschen Anzeige an eine für die Untersuchung zuständige Behörde den Tatbestand des § 164 StGB nicht erfüllt. Dieser Ansicht ist beizupflichten, weil derjenige, der die Anzeige des Dritten nur an die zuständige Stelle weiterleitet, nicht selbst im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB verdächtigt.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten zwar unter den Begriff „verdächtigen“ sowohl die eigene Verdächtigung wie die Weitergabe einer fremden Verdächtigung fallen. So ist auch im Bereich des Beleidigungsrechts das Behaupten und Verbreiten einer – ehrverletzenden – Tatsache durch § 186 StGB in gleicher Weise unter Strafe gestellt. Indessen läßt gerade das Nebeneinander dieser beiden tatbestandlichen Begriffe in § 186 StGB deutlich werden, daß unter „Behaupten“ etwas anderes zu verstehen ist als unter „Verbreiten“: Wer etwas behauptet, stellt selbst eine Tatsache als wahr hin; dagegen verbreitet jemand eine Tatsache, wenn er deren Behauptung durch einen anderen weitergibt. Dieser Unterschied bietet auch für die Auslegung des Merkmals „verdächtigen“ in § 164 Abs. 1 StGB einen wesentlichen Anhaltspunkt.

§ 164 Abs. 2 StGB droht die in § 164 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafe ebenso demjenigen an, der eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, nicht aber demjenigen, der eine fremde Tatsachenbehauptung weitergibt. Die Handlung besteht hier also darin, daß der Täter etwas behauptet, d. h. selbst eine Tatsache als wahr hinstellt. Ist das aber der Fall, so kann das Merkmal „verdächtigen“, wie es § 164 Abs. 1 StGB enthält, ebenfall nur dahin ausgelegt werden, daß es allein die eigene Verdächtigung, nicht jedoch die Weitergabe einer fremden Verdächtigung umfaßt. Jedenfalls ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, daß insoweit das „Aufstellen einer Behauptung tatsächlicher Art“ anders und vor allem enger aufzufassen sein sollte als das „Verdächtigen“. Im Gegenteil läßt der Umstand, daß die auf dem Gesetz vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 295) beruhende Neufassung des § 164 StGB eine erhebliche Erweiterung des ursprünglichen Tatbestandes gebracht hat, es als naheliegend erscheinen, daß in Absatz 2 nicht nur das Behaupten, sondern auch das Verbreiten einer Tatsache unter Strafe gestellt werden sollte, wenn der Gesetzgeber des Jahres 1933, wie er ihn in den Absatz 1 eingefügt hat, den Begriff „verdächtigen“ nicht allein die der „Behauptung“ entsprechende „eigene Verdächtigung“ verstanden wissen wollte.

Im übrigen entspricht auch der hiernach gegebene Unterschied zwischen den Vorschriften der §§ 186 und 164 StGB der Verschiedenartigkeit ihres Sinnes und Zweckes. Für den Beleidigten ist es gleichgültig, ob die üble Nachrede durch des Äußernden eigene oder durch die Weitergabe fremder Behauptungen begangen wird: Die Ehrverletzung ist in jedem Falle vorhanden. Dagegen werden von der falschen Anschuldigung nicht nur der Verdächtigte, sondern auch die staatliche Rechtspflege betroffen. Ob der Schutz des Einzelnen oder das öffentliche Interesse als gesetzgeberisches Motiv überwiegt, mag dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 5, 66, 68; 9, 240, 242). Zumindest erschöpft sich die Strafbestimmung nicht im reinen Ehrenschutz wie § 186 StGB; nach ihrer systematischen Stellung im Strafgesetzbuch ist es jedenfalls auch die Gefährdung der Rechtspflege durch Irreführung der Behörden, die der Handlung ihr besonderes Gepräge gibt (RGSt 59, 34, 35). Unter diesem Gesichtspunkt ist es etwas wesentlich anderes, ob der Anzeigende selbst vorsätzlich oder leichtfertig falsch verdächtigt, oder ob er der Behörde nur eine fremde Verdächtigung übermittelt, damit ihr nachgegangen werden kann, soweit es erforderlich erscheint.

Eine andere Auslegung würde mit der Rechtstradition in krassem Widerspruch stehen. Fälle der vorliegenden Art konnten bis zur Neufassung des § 164 StGB im Jahre 1933 nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 186, 193 StGB beurteilt werden. Bis dahin hatte das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. RGSt 62, 83, 93) als unbestreitbar anerkannt, daß schon jedermann anzeigen darf, ja sogar dienstlich verpflichtet sein kann, eine ihm bekanntgewordene fremde Verdächtigung an die zuständige Behörde weiterzuleiten, weil der Staat ein unverzichtbares Interesse daran hat, von solchen Vorgängen Kenntnis zu erhalten, um Mißstände beseitigen zu können. Daß dies nach Auffassung des Reichsgerichts erst recht für einen Beamten gelten müsse, der eine ihm – unter Umständen sogar dienstlich – bekanntgewordene fremde Verdächtigung lediglich an die zuständige Behörde weiterleitet, bedarf keiner besonderen Begründung. Nun ist zwar mit der Novelle des Jahres 1933 eine nicht unerhebliche Erweiterung der Strafbarkeit falscher Anschuldigung in verschiedenen Beziehungen eingetreten. Das darf nicht verkannt werden; das Risiko für den anzeigenden Staatsbürger mag sich erhöht haben. Daß aber durch diese Gesetzesänderung eine Handlungsweise, die bisher nicht nur nicht strafbar, sondern schlechthin rechtens war, wie die erwähnte Weiterleitung einer fremden Verdächtigung durch den Beamten, nunmehr mit Strafe bedroht werden sollte, kann nicht angenommen werden, zumal dafür in den allerdings spärlichen Materialien zur Neufassung jeder Anhaltspunkt fehlt. Denn unerwartet und unvermeidbar kann jeder Beamte jederzeit in dieselbe Lage kommen wie der Angeklagte █████████, wenn ihm dienstlich eine Verdächtigung zugetragen wird. Es wäre nicht erträglich, ihn für die Weiterleitung auf dem Dienstwege mit dem Risiko einer strafbaren Handlung zu belasten.

Allerdings schließt das Weiterleiten einer fremden Verdächtigung die Strafbarkeit nach § 164 StGB nicht schlechthin aus. Wer die eigene Verdächtigung als angebliche Mitteilung eines Dritten tarnt, kann sich nicht darauf berufen, er habe nur eine fremde Verdächtigung weitergegeben. Ebenso liegt auf der Hand, daß nicht nur der selbst verdächtigt, der einen Verdacht zuerst äußert, sondern auch derjenige, der den bereits bestehenden Verdacht bestätigt oder verstärkt.

Gleichermaßen verdächtigt selbst, wer den Namen eines Gewährsmannes absichtlich unterdrückt und die Behörde über den Ursprung des Verdachts im unklaren läßt, indem er wesentliche, den Verdächtigten entlastende Tatsachen verschweigt, dadurch notwendig zu einer eigenen Verdächtigung macht. Das muß erst recht gelten, wenn er die Unrichtigkeit der fremden Verdächtigung kennt, diese Kenntnis aber bei der Weitergabe verschweigt; hier wird sogar stets eine falsche Anschuldigung mit besonderem Wissen vorliegen (§ 164 Abs. 1 oder 2 StGB).

Schließlich begründet die Weitergabe einer fremden Verdächtigung die Verpflichtung des Handelnden, alle erheblichen, den Verdächtigten entlastenden Tatsachen, die ihm später bekannt werden, unverzüglich der Stelle mitzuteilen, der er die fremde Verdächtigung zugeleitet hatte. Möglicherweise liegt also in der Verletzung dieser Pflicht eine Erfüllung des Tatbestandes durch Unterlassen.

Der Angeklagte hätte sich hiernach der falschen Anschuldigung schuldig gemacht, wenn er sich nur scheinbar auf die Weitergabe der fremden Verdächtigung beschränkt, in Wahrheit aber selbst verdächtigt, oder wenn er bei der Weitergabe einer fremden Verdächtigung wesentliche Umstände für eine Entlastung bewußt verschwiegen hätte. Beides scheint ihm die Strafkammer zum Vorwurf machen zu wollen.

a) Das Landgericht sieht eine Unterdrückung von bedeutsamen Tatsachen in der „bewußt verstümmelten Weitergabe der Anschuldigung“. Diese Auffassung wird jedoch von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.

Zunächst ist hervorzuheben, daß der Angeklagte seinem Dienstvorgesetzten, Prof. Dr. ████, gegenüber nichts verschwiegen und nichts zurückgehalten hat. An Prof. Dr. ████ ist des Briefes nur eine Abschrift weitergeleitet worden; daran ist nichts auszusetzen, weil sie den Brief ungekürzt nebst der Unterschrift des Absenders enthielt. Das Weglassen der Anschrift und der Schlußwendung war für Inhalt, Umfang und Herkunft der in dem Schreiben erhobenen Vorwürfe sowie für deren Beurteilung bedeutungslos. Inwiefern also hierdurch bedeutsame Tatsachen unterdrückt worden sein sollen, wie die Strafkammer annimmt, ist nicht ersichtlich.

Die Revision weist auch mit Recht darauf hin, daß die Nichtweitergabe des Aktenvermerks über die Unterredung vom 29. Oktober 1952 „keine Dr. █████ benachteiligende Veränderung der Anzeigetatsachen bedeutet“. Daß ein Gespräch vorausgegangen war, ergab sich aus dem Brief. Soweit noch die „enge Zusammenarbeit“ zwischen Dr. █████ und dem Kaufmann ████████ sowie dessen „gefährliche Aktivität“ den Gegenstand des Gesprächs gebildet hatten, kam diesem Teil der Unterhaltung keine Bedeutung für den gegen Dr. █████ erhobenen Vorwurf der Bestechung sowie für dessen Wahrheit oder Unwahrheit zu. Unwesentlich ist auch, daß Dr. ███ bei dem Gespräch die Bereitschaft des Ägyptischen Generalkonsulats erklärt hatte, schriftliche Unterlagen zu liefern, diese Erklärung aber in dem Brief nicht wiederholt und keine Unterlagen beigefügt hat. Abgesehen davon, daß der Brief selbst eine schriftliche Unterlage ist, hätte ein Hinweis auf dieses Angebot der Anschuldigung allenfalls noch ein zustätzliches Gewicht geben können.

Entscheidend ist dagegen, daß erst der Brief genaue Angaben darüber enthielt, bei welcher Gelegenheit Dr. █████ bestochen worden, wer an der Bestechung beteiligt gewesen sein und wer davon Kenntnis gehabt haben sollte. Erst diese schriftliche Mitteilung schloß im Gegensatz zu einer mündlichen Äußerung jedes Mißverständnis über Inhalt und Umfang der Beschuldigung aus und ermöglichte deren Nachprüfung.

Beizupflichten ist der Revision auch darin, daß der Wunsch des Angeklagten, nach außen hin nicht in Erscheinung zu treten, keineswegs zwangsläufig ein Zurückhalten des Aktenvermerks vom 29. Oktober 1952 in sich schließt, wie die Strafkammer meint. In dem Vermerk wird der Name des Angeklagten nicht genannt; seine Unterschrift hätte ebenso wie die Anschrift in den Brief vom 30. Oktober 1952 weggelassen werden können. Eine weitere Nachprüfung oder gar Aufklärung der Anschuldigung war überdies durch seine Vernehmung wie durch eine Anhörung Dr. ██ und Dr. ███ nicht möglich; denn alle drei waren nur in der Lage, die Tatsache der Anschuldigung zu bekunden. Diese war jedoch schon durch den Brief selbst in einer Weise dargetan, wie es durch die Gesprächspartner Dr. ██ bei der Unterredung vom 29. Oktober 1952 nicht besser hätte geschehen können.

Von einer „bewußt verstümmelten“ Weitergabe der Anschuldigung kann mithin keine Rede sein. Daher kann offenbleiben, ob die Verantwortung für die Form der Weitergabe überhaupt den Angeklagten trifft. Die Revision erhebt auch dagegen, wie bemerkt sei, nicht unbeachtliche Bedenken.

b) Im übrigen schließt die Strafkammer aus dem „bewußten“ Unterlassen weiterer Nachforschungen, obwohl sich dem Angeklagten eine „Nachprüfungspflicht“ als „primitives und selbstverständliches Gebot“ „unverkennbar aufgedrängt“ habe, sowie aus dem „pflichtwidrigen passiven Verhalten“ bei der weiteren Aufklärung auf ein „unerlaubtes Streben“ des Angeklagten, der „die Richtigkeit der fremden Anschuldigung ernstlich bezweifelt“, sie trotzdem „gebilligt“ und sich „in unlauterer Weise zu eigen“ gemacht habe. Was diese im Urteil mehrfach wiederkehrenden Wendungen letztlich besagen sollen, ist nicht eindeutig zu erkennen.

Zusammenhang der „Passivität“ des Angeklagten lassen allerdings verschiedene Deutungen zu. Die Strafkammer begründet nämlich diesen Freispruch, wie schon erwähnt, mit einem Mangel an Beweisen und sagt dazu:

„Dem Angeklagten Prof. Dr. ███████ war trotz fortbestehenden dringenden Tatverdachts nicht nachzuweisen, daß er sich, wie der Angeklagte █████, die falsche Anschuldigung bei deren – an sich straflosen – Weiterleitung in unlauterer Weise (an anderer Stelle: mit unlauterer Verbissenheit) vorsätzlich zu eigen gemacht oder leichtfertig seine Erkundigungspflicht verletzt hat.“

Hiernach könnte man annehmen, daß die Strafkammer mit dem Satz, der Angeklagte ███████████ habe die fremde Anschuldigung trotz seiner Zweifel an ihrer Richtigkeit „gebilligt“ und „sich zu eigen gemacht“, den bedingten Vorsatz im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB habe feststellen wollen. Wahrscheinlicher aber ist, daß sie das „Billigen“ und „Sich-zu-eigen-machen“ dahin verstanden wissen will, der Angeklagte habe selbst verdächtigt, sich also nur scheinbar auf die Weitergabe der fremden Verdächtigung beschränkt. Beides ist jedoch verfehlt. Daß kein bedingter Vorsatz vorliegt, wird später erörtert werden. Aber auch die eigene Verdächtigung kann aus einem unlauteren Beweggrund allein nicht hergeleitet werden.

Das „Billigen“ und das „Sich-zu-eigen-machen“ haben nämlich keine Grundlage im äußeren Geschehen; objektiv kommt eine eigene Verdächtigung des Angeklagten nirgends zum Ausdruck. Vielmehr hat er dem äußeren Geschehen nach genau das gleiche getan wie der frühere Mitangeklagte ████████. Er hat den Gewährsmann angegeben und in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, daß er selbst die Verdächtigung aufgreife. Das zeigt wieder, daß das „Billigen“ und „Sich-zu-eigen-machen“ ausschließlich aus den unlauteren Beweggründen des Angeklagten bei der Weitergabe hergeleitet wird, von deren Vorhandensein die Strafkammer nach einer umfangreichen Beweisaufnahme überzeugt war. Damit wird zugleich ausgesprochen, daß allein der unlautere Beweggrund geeignet sei, aus der Weitergabe der fremden eine eigene Verdächtigung zu machen und damit eine an sich erlaubte, möglicherweise dienstrechtlich sogar gebotene Handlungsweise in den Bereich strafbaren Unrechts zu verweisen.

Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Ist es schon grundsätzlich bedenklich, strafbares Unrecht allein vom Motiv her begründen zu wollen, ohne daß der Handlung an sich schon – zumindest vom ethischen Standpunkt – ein negatives Werturteil anhaftet, so verbietet sich jedenfalls eine solche Auslegung des Tatbestandes nach dem Wortlaut des Gesetzes, der nichts enthält, was eine Abgrenzung, geschweige denn eine Erweiterung des Tatbestandes nach den Beweggründen des Täters zuließe. Die Unrichtigkeit der Auslegung, von der die Strafkammer ausgegangen ist, erhellt auch unmittelbar aus dem unannehmbaren Ergebnis, zu dem das angefochtene Urteil notwendig kommen mußte: Der frühere Mitangeklagte ████████ durfte die fremde Verdächtigung weiterleiten, weil er kein unlauteres Motiv hatte, während der Angeklagte ████ wegen des unlauteren Anreizes zur Weitergabe schweigen mußte, obwohl beide dienstrechtlich zur gleichen Handlungsweise veranlaßt waren.

In Wirklichkeit kommt es nicht darauf an, welche Überlegungen der Angeklagte angestellt und welche zusätzlichen Ziele er verfolgt hat, wenn es an einem tatbestandsmäßigen Handeln fehlt.

3.) Wie schon hervorgehoben, will aber die Strafkammer ihre Annahme, der Angeklagte habe selbst verdächtigt, zusätzlich damit begründen, daß er weitere Nachforschungen bewußt unterlassen habe, obwohl sich eine Nachforschungspflicht als „primitives und selbstverständliches Gebot“ „unverkennbar aufgedrängt“ habe.

Ob insoweit aus dem Unterlassen von Erkundigungen überhaupt Schlüsse gezogen werden können, mag offen bleiben. Eine Prüfungs- oder Erkundigungspflicht ist von Rechtsprechung und Rechtslehre immer nur im Zusammenhang mit der Frage erörtert worden, ob ein gutgläubig Handelnder leichtfertig verdächtigt hat. Es wäre freilich denkbar, zumindest nicht ohne weiteres auszuschließen, daß auch bei sog. „vorsätzlicher“ falscher Anschuldigung der Verletzung einer Erkundigungspflicht maßgebende Bedeutung beizumessen wäre (vgl. Bockelmann in NJW 1959, 1849, 1854). Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil der Angeklagte keine Erkundigungspflicht hatte. Es wäre sogar pflichtwidrig gewesen, wenn er eigene Ermittlungen angestellt hätte, wie die Revision zutreffend geltend macht.

Die Strafkammer hat ihre gegenteilige Rechtsansicht weder näher begründet noch in ihren Auswirkungen überprüft. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, daß „diskrete Anfragen“ nach „Beweisunterlagen“ bei Dr. █████, dem Ägyptischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main und dem deutschen Botschafter in Ägypten ohne Schwierigkeiten möglich und naheliegend gewesen seien, schweigt sich aber darüber aus, was derartige Erkundigungen nach ihrer Meinung versprochen hätten, und vor allem, was sich der Angeklagte davon hätte versprechen müssen (vgl. hierzu RGSt 71, 174, 175; 74, 257). Wie der im Urteil geschilderte tatsächliche Verlauf der Dinge erkennen läßt, wäre bei alledem nichts herausgekommen. Der Verdacht wäre nur weitergetragen worden, und die Rückfragen hätten zu einem Zeitverlust geführt, der nachteilige Folgen dienstrechtlicher und außerdienstlicher, möglicherweise gar strafrechtlicher Art für den Angeklagten hätte auslösen können, falls die Anschuldigung ganz oder auch nur teilweise begründet gewesen wäre. Offener als die Strafkammer hat das Reichsgericht wiederholt „gegen die an die Erkundigungspflicht zu stellenden Anforderungen“ Stellung genommen (RGSt 71, 174; vgl. dazu auch Dallinger in DR 1956, 396 mit weiteren Hinweisen auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung). Es hat besonders hervorgehoben, daß es notwendig sein müsse, die Frage der Leichtfertigkeit und damit die der Prüfungspflicht bei einer Mitteilung innerhalb des amtlichen Verkehrs von einer Amtsstelle an die andere „bis zu einem gewissen Grade“ nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen und seltener zu bejahen als bei Mitteilungen, die außeramtlich gemacht werden; denn für den amtlichen Verkehr seien noch mancherlei Umstände, wie die Pflicht zum Handeln, die sonstigen Anforderungen des Dienstbetriebes, die Notwendigkeit schnellen amtlichen Zugriffs bei bestehendem Verdacht, als wirksam anzuerkennen (RGSt 72, 96). Diese Notwendigkeit ist zumindest dann gegeben, wenn es sich nicht um die eigene Anzeige eines Beamten handelt, wie in dem zuvor erwähnten, vom Reichsgericht entschiedenen Fall, sondern um die bloße Weitergabe einer fremden Anzeige, zu der ein Beamter vielfach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist.

Sicherlich darf „der Kampf gegen schädliches Angeberum auch dort nicht Halt machen, wo es im amtlichen Gewand auftritt“ (RGSt 72, 96). Es geht aber auch nicht an, die gebotene Überprüfung des behördlichen Lebens im Behördenverkehr zu erschweren (BGH, Urteil vom 8. Juni 1953 – 1 StR 590/52 – bei Dallinger in DR 1956, 396). Im Gegenteil, bei einem Privatbetrieb mag noch hingenommen werden können, den Verdacht gegen einen Angestellten des eigenen oder eines anderen Unternehmens bei nur geringen Zweifeln zu unterdrücken; im amtlichen Bereich muß jeder Anschein von Unsauberkeit vermieden und jede Anschuldigung sorgfältig geprüft werden, die nicht von vornherein als haltlos erscheint. Zumal wenn es sich um den Dienstvorgesetzten des Verdächtigten handelt, obliegt aber grundsätzlich diesem die Ermittlungspflicht, und er muß deshalb so schnell wie möglich unterrichtet werden. Wollte man jeder anderen Stelle die Pflicht auferlegen, vor einer Weiterleitung auf eigene Faust zu ermitteln, so würde damit der Behördenbetrieb alsbald in eine unerträgliche Unordnung geraten. Die eigenen Ermittlungen des Angeklagten wären überdies ein ungulässiger Eingriff in die beamtenrechtlich allein dem Minister zustehende Entscheidungsbefugnis gewesen, und sie waren jedenfalls in zweckentsprechender Form ohne seine Einschaltung auch gar nicht möglich. Der Bestechungsvorwurf betraf ein Geschäft, über dessen Aktenvorgänge nur sein Ministerium verfügte. Ohne eine Prüfung dieser Unterlagen waren aber „diskrete Anfragen“ lediglich geeignet gewesen, den Ruf Dr. █████ noch stärker zu schädigen.

Hinzu kommt, daß die Anschuldigung von einem Angehörigen eines ausländischen Konsulats herrührte, den der zuständige Sucharbeiter im Auswärtigen Amt, Dr. ██, seit Jahren kannte und den er dem Angeklagten als zuverlässig hingestellt hatte. Mit der Aufforderung, die mündlich erhobenen Vorwürfe schriftlich zu bestätigen, also eine greifbare Handhabe zu liefern, hat der Angeklagte demnach alles getan, was unter den gegebenen Umständen von ihm zu verlangen war.

Daß er etwa seine Bedenken gegen die Richtigkeit der Verdächtigung bei deren Weitergabe hätte mitteilen müssen, ist zu verneinen; denn diese Bedenken beruhten ausschließlich darauf, daß er „keinen Anlaß hatte, an der Ehrenhaftigkeit des ihm aus der Vergangenheit sehr wohl bekannten ██, eines langgedienten und angesehenen Beamten, zu zweifeln“. Die Dienstvorzüge und Dienstzeit Dr. █████ waren dessen Dienstvorgesetzten über mindestens ebenso gut bekannt wie dem Angeklagten.

4.) Das Verhalten des Angeklagten würde nach allem unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 164 StGB nur noch dann von Bedeutung sein, wenn er die weitergeleitete Verdächtigung verstärkt oder die Aufklärung verhindert, erschwert oder verzögert und dadurch selbst verdächtigt hätte. Nichts dergleichen ist festgestellt.

a) In der späteren „Passivität“ des Angeklagten liegt kein tatbestandsmäßiges Verhalten. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, daß die weiteren Ermittlungen, um die das Bundeswirtschaftsministerium das Auswärtige Amt gebeten hatte, auf Veranlassung Prof. Dr. ███ von der Rechtsabteilung dieses Ministeriums geführt wurden. Die Tatsache, daß der Angeklagte über den Gang der Dinge unterrichtet blieb, verpflichtete ihn nicht zu eigenen Maßnahmen. Daß er den Wunsch Dr. Adenauers, die Exterritorialität Dr. ███ zu verneinen, unterschlagen hat, hält die Strafkammer nicht für erwiesen. Auf das Rechtsgutachten Prof. Dr. ██████ zu dieser Frage hatte er keinen Einfluß. Der erste Brief Dr. ███ an Dr. █████ vom 15. Dezember 1952 war nicht geeignet, Dr. █████ irgendwie zu entlasten oder die Aufklärung zu fördern. Die Urschrift des diesem Brief in Abschrift beigefügten Schreibens hatte Dr. █████ zudem selbst erhalten. Der zweite Brief Dr. ███ an Dr. █████ vom 12. Januar 1953 ist ausweislich der Verfügung vom nächsten Tage zur Kenntnis und zum Verbleib an den stellvertretenden Leiter der Rechtsabteilung, Dr. ███, gegangen, die – was der Angeklagte wußte – mit der Amtshilfe beauftragt war. Daher bestand für ihn keine Veranlassung mehr, sich um die Unterrichtung des Bundeswirtschaftsministeriums zu kümmern. Der Brief Dr. ███ an den Angeklagten vom 31. Januar 1953 brachte – abgesehen davon, daß die „verzögerte“ Weitergabe vom 27. Februar 1953 nicht ins Gewicht fällt – nichts Neues, das die „verstärkte“ Weitergabe vom 12. Januar 1953 unter dem 27. Februar 1953 nicht ins Gewicht. Abgesehen davon war das Bundeswirtschaftsministerium bereits durch den damals in der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes tätigen Legationsrat ███ vom 1. Dezember 1952 genau darüber unterrichtet, daß Dr. ███ jede Rücksprache ablehnte und „nicht Partei in dieser Sache sein“ wolle. Eine Abschrift dieses Aktenvermerks war nicht nur dem Angeklagten, sondern auch dem Minister zugeleitet worden, der seinerzeit unmittelbarer Dienstvorgesetzter Dr. █████ war. Vor allem beruht die Meinung des Landgerichts, die drei Briefe ergäben ein stärkeres „Zurückweichen“ Dr. ███ von den von ihm gegen Dr. █████ erhobenen Vorwürfen, nicht auf Tatsachen.

b) Eine Verstärkung der weitergegebenen Verdächtigung oder eine Verhinderung der Aufklärung der Vorwürfe durch den Angeklagten kann schließlich ebensowenig daraus hergeleitet werden, daß er die von der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes verfaßte Aufzeichnung vom 3. März 1953 „gebilligt“ hat, die dem Schreiben des früheren Mitangeklagten Prof. Dr. ████████ an den Bundeswirtschaftsminister vom 12. März 1953 beigefügt worden ist. In dieser Aufzeichnung war, auch in der zweiten, abgemilderten Fassung vom 30. März 1953, u. a. zum Ausdruck gebracht, der deutsche Botschafter in der Türkei, Dr. ██, habe Einwendungen gegen die Betrauung Dr. █████ mit der Führung einer Handelsdelegation erhoben; auch „türkischerseits“ sei der Wunsch nach einem anderen Verhandlungsführer geäußert worden. Hierzu wird im Urteil gesagt, Dr. ██ habe zwar eingeräumt, er könne sich dem Angeklagten gegenüber kritisch und sehr negativ über █████ geäußert haben, er habe aber niemals erklärt, von der türkischen Regierung sei darum gebeten worden, Dr. █████ von der Leitung der Handelsdelegation zu entbinden. Weiter heißt es im Urteil, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß sein Schweigen beweise, daß er bestrebt gewesen sei, Dr. █████ aus dem Arbeitsgebiet „Vorderer Orient“ auszuschalten.

Der Senat muß diese Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen; sie erweist sich aber als unerheblich. Selbständige, den Tatbestand des § 164 StGB begründende Bedeutung hat diese Handlungsweise des Angeklagten ohnehin nicht. Sie käme nur als Indiz für die Einstellung des Angeklagten bei Weitergabe der fremden Verdächtigung, nämlich als Indiz für ein unlauteres Motiv in Betracht. Daß ein solches aber allein nicht genügt, um die erlaubte Weitergabe einer fremden Verdächtigung zu einer strafbaren falschen Anschuldigung werden zu lassen, ist bereits ausgeführt. Daher ist die spätere stillschweigende „Billigung“ der unrichtigen Sachdarstellung in der Aufzeichnung vom 3. und 30. März 1953 ebenfalls nicht geeignet, den Vorwurf einer falschen Anschuldigung zu rechtfertigen.

5.) Nach alledem hat der Angeklagte durch die Weitergabe des Bestechungsvorwurfs schon den äußeren Tatbestand des § 164 Abs. 1, 5 StGB nicht verwirklicht.

II. Aber auch wenn man mit der Strafkammer davon ausgehen wollte, daß dies der Fall sei, müßte der Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen werden, weil es dann am inneren Tatbestand fehlen würde.

§ 164 Abs. 5 StGB stellt eine falsche Verdächtigung unter Strafe, die nicht wider besseres Wissen, aber „vorsätzlich oder leichtfertig“ begangen ist. Hierbei beziehen sich Vorsatz und Leichtfertigkeit anerkanntermaßen auf die Wahrheit oder Unwahrheit der Verdächtigung, und zwar ist Leichtfertigkeit im Sinne sträflicher Fahrlässigkeit zu verstehen, während der Vorsatz nach § 164 Abs. 5 StGB in der Rechtslehre allgemein und ohne Einschränkung als bedingter Vorsatz gekennzeichnet wird. Daß aber letzteres nicht richtig sein kann, ergibt sich gerade und unmittelbar aus den zum Begriff der Leichtfertigkeit entwickelten Rechtsgedanken. Bekanntlich kommt es für die Frage, ob jemand, der gutgläubig verdächtigt, trotzdem leichtfertig gehandelt hat, entscheidend darauf an, ob er bei gebotener und zumutbarer Nachprüfung oder bei einiger Überlegung hätte erkennen müssen, daß gegen die Richtigkeit seiner Angaben erhebliche Zweifel bestanden (vgl. RGSt 71, 176 und Jagusch in LK § 164 Anm. 7 c). Mit der Forderung, einen Verdacht sorgfältig zu prüfen, wird also der zunächst Gutgläubige gezwungen, Erkundigungen einzuziehen, die gerade bei ihm zu Zweifeln führen können, der alle Umstände besonders sorgfältig abwägt. Durch diese Zweifel als Folge pflichtgemäßen Handelns würde er jedoch, falls dem § 164 Abs. 5 StGB der Begriff des bedingten Vorsatzes im herkömmlichen Sinne zugrunde gelegt würde, in den Vorwurf der vorsätzlichen falschen Anschuldigung verstrickt, wenn er die Anzeige dennoch erstattet, weil immerhin noch gewichtige Verdachtsgründe bestehengeblieben sind und weil er deshalb ein Schweigen nicht glaubt verantworten zu können. Wer nämlich Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts hat, aber gleichwohl anzeigt, will unbestreitbar ein behördliches Verfahren oder behördliche Maßnahmen gegen einen möglicherweise Unschuldigen; er nimmt also diesen „Erfolg“, selbst wenn er ihm höchst unerwünscht ist, billigend in Kauf und würde somit bedingt vorsätzlich handeln (vgl. hierzu BGHSt 7, 363 und Bockelmann in NJW 1959, 1850).

Daß dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand und zwingt dazu, das Merkmal des Vorsatzes in § 164 Abs. 5 StGB gegenüber dem allgemein üblichen Begriff des bedingten Vorsatzes einschränkend auszulegen.

Im Rahmen der Beleidigungstatbestände rechtfertigt § 193 StGB eine derartige Anzeige, selbst wenn sich im Laufe des behördlichen Verfahrens ihre Unrichtigkeit herausstellt (RGSt 66, 1). Aber auch das neben der Ehre des Einzelnen durch § 164 StGB geschützte Rechtsgut, die staatliche Rechtspflege, die nicht ohne sachlichen Grund zur Ermittlungstätigkeit oder zu sonstigen Maßnahmen veranlaßt werden darf, wird in einem solchen Falle nicht betroffen. Denn es ist gerade die Aufgabe der Behörden, einen bestehenden Verdacht zu überprüfen und zu klären. Die geschützten Rechtsgüter werden also, für sich gesehen, überhaupt nicht oder zumindest nicht rechtswidrig verletzt. Diese Erkenntnis muß für § 164 Abs. 5 StGB zu einer Einschränkung des Vorsatzbegriffes führen. Die Zweifel an der Wahrheit der Verdächtigung können als solche ein strafbares Handeln noch nicht begründen. Es muß etwas hinzukommen, was sich aber nicht einfach als „Billigung des Verfahrens gegen den möglicherweise Unschuldigen“ kennzeichnen läßt. Viele Möglichkeiten einer einschränkenden Auslegung bieten sich nicht an (vgl. Bockelmann aaO). Der Senat ist zu folgendem Ergebnis gekommen, das nach seiner Auffassung dem Sinn des Tatbestandes am besten gerecht wird, indem es einerseits die Gefahr einer nicht mehr sicher abgrenzbaren Strafbarkeit vermeidet, andererseits die zweifelsfrei strafwürdigen Fälle auch erfaßt werden.

Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB liegt erst dann vor, wenn jemand nicht nur Zweifel in die Richtigkeit seines Verdachts setzt, sondern darüber hinaus feststeht, daß er auch bei Kenntnis der Unrichtigkeit verdächtigt hätte. Würde er dagegen, wenn ihm die Unrichtigkeit bekannt gewesen wäre, von der Verdächtigung abgesehen haben, so fällt ihm trotz seiner Zweifel kein vorsätzliches Handeln zur Last; allenfalls käme bei Verletzung einer Prüfungspflicht leichtfertige falsche Anschuldigung in Betracht.

Diese Kennzeichnung des Vorsatzes entspricht der sog. ersten Frankschen Formel (vgl. Frank StGB 18. Aufl. 1931, S. 190). Der Senat ist sich bewußt, daß diese Formel an sich nicht geeignet ist, das Wesen des bedingten Vorsatzes erschöpfend zu umschreiben; im allgemeinen kann sie höchstens als Erkenntnismittel für die Feststellung des bedingten Vorsatzes dienen. Gerade die in ihr liegende sachliche Beschränkung kann aber für den besonderen Fall des § 164 Abs. 5 StGB die Aufgabe gerechter Abgrenzung zwischen straffreiem und strafbarem Bereich erfüllen. Dieser gegenüber dem allgemeinen Begriff des bedingten Vorsatzes einengenden Auslegung läßt sich nicht entgegenhalten, daß der die Unwahrheit kennende Denunziant in Wirklichkeit gar keinen Verdacht habe, eine Klärung deshalb auch nicht anstreben könne (vgl. Bockelmann aaO); denn die Feststellung, daß der Anzeigende nicht angezeigt haben würde, wenn er die Unwahrheit der Verdächtigung gekannt hätte, soll zur Verneinung des Vorsatzes im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB führen, obwohl daraus selbstverständlich nicht folgt, daß der Anzeigende nur für den Fall der Richtigkeit des Verdachts stand.

Diese Auslegung, die sich dem Wortlaut des § 164 Abs. 5 StGB schon in RGSt 82, 155 angesprochen findet, mag zwar gegen den Wortlaut des Gesetzes verstoßen. Aber sie ist notwendig, um die gerechte Abgrenzung zu gewährleisten. Gehört damit der Fall, in dem jemand einen Verdacht äußert, obwohl er dessen Unrichtigkeit für möglich hält, nicht schlechthin in den Bereich des Vorsatzes, so kann doch auch in den ausschlaggebenden Fällen der Vorwurf leichtfertigen Handelns begründet sein, sei es, daß der Anzeigende einen strafbaren Verdacht aufstellt, sei es, daß er eine Prüfungspflicht zur Täuschung der Behörde verletzt. Es ist also nicht nur der gutgläubige, sondern auch der zweifelnde Anzeigende, der erst recht der Prüfungspflicht unterliegt, wenn er die Verdächtigung äußert.

Diese Auslegung des Vorsatzes entspricht der sog. ersten Frankschen Formel (vgl. Frank StGB 18. Aufl. 1931, S. 190). Der Senat ist sich bewußt, daß diese Formel an sich nicht geeignet ist, das Wesen des bedingten Vorsatzes erschöpfend zu umschreiben; im allgemeinen kann sie höchstens als Erkenntnismittel für die Feststellung des bedingten Vorsatzes dienen. Gerade die in ihr liegende sachliche Beschränkung kann aber für den besonderen Fall des § 164 Abs. 5 StGB die Aufgabe gerechter Abgrenzung zwischen straffreiem und strafbarem Bereich erfüllen. Dieser gegenüber dem allgemeinen Begriff des bedingten Vorsatzes einengenden Auslegung läßt sich nicht entgegenhalten, daß der die Unwahrheit kennende Denunziant in Wirklichkeit gar keinen Verdacht habe, eine Klärung deshalb auch nicht anstreben könne (vgl. Bockelmann aaO); denn die Feststellung, daß der Anzeigende nicht angezeigt haben würde, wenn er die Unwahrheit der Verdächtigung gekannt hätte, soll zur Verneinung des Vorsatzes im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB führen, obwohl daraus selbstverständlich nicht folgt, daß der Anzeigende nur für den Fall der Richtigkeit des Verdachts stand.

Die Kosten des Verfahrens müssen nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden. Ihr sind ferner gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, weil das Verfahren dessen Unschuld ergeben hat und auch keine Gesichtspunkte hervortreten, die eine Überbürdung dieser Auslagen auf die Staatskasse verbieten würden.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse in Anwendung des § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten Prof. Dr. █████████ zu erstrecken, wie es seitens der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat angeregt wurde, ist nicht möglich. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten erfolgt nicht wegen Gesetzesverletzung bei der Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; daher sind die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht gegeben.

BaldusScharpenseelMenges
Dr. DotterweichSchalscha
§ 164 StGB: Bloße Weiterleitung fremder Verdächtigung und Vorsatz i.S.d. Abs. 5 — Themis