Revision verworfen: Kein hinterlistiger Überfall, Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 593/58
- Datum
- 28.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Überfall liegt vor, wenn der Verletzte unversehens, ohne sich darauf vorbereiten zu können, angegriffen wird.
Ein hinterlistiger Überfall setzt planmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absicht berechnetes Vorgehen voraus (z. B. Auflauern, Anschleichen, Vortäuschen); die bloße Ausnutzung der Überraschung genügt nicht.
Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen und deren rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich, soweit die Revision lediglich andere Schlussfolgerungen ziehen will.
Ein rechtlicher Bewertungsfehler der Tatbestandsqualifikation bleibt unschädlich, wenn die Verurteilung bereits auf sonstigen zutreffenden tatrelevanten Feststellungen beruht und die Strafzumessung hiervon nicht beeinflusst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 6. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen D. aus W., den Hilfsarbeiter Julius D., geboren am █████ in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. März 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Diese hat keinen Erfolg.
Es ist folgender Sachverhalt festgestellt: Der Bruder des Angeklagten, Ernst ████, und Johann ███ suchten in der Neujahrsnacht 1956/57 die Wohnung von Willi ███ auf, der dort mit seiner Frau und Robert ██████ Silvester feierte. Ohne Veranlassung schlug Ernst ████████ bald nach Betreten der Wohnung E. ins Gesicht. Beide versöhnten sich nach kurzer Auseinandersetzung wieder. ███ und Ernst verließen anschließend die Wohnung. Kurze Zeit danach stürmten der Angeklagte und sein Bruder, der frühere Mitangeklagte Emil D., in die Wohnung des █████. Emil ████ stürzte sich sofort auf E., der ██████ ahnungslos auf einem Schemel saß, und zerschnitt ihm mit einem Messer die linke Wange von Ohr bis zum Mundwinkel in gezacktem Schnitt in einer Länge von etwa 15 cm. E., der zu keiner Abwehrhandlung gekommen war, stürzte zu Boden und versuchte, sich durch die erhobenen Hände vor weiteren Schnitten zu schützen; er trug dabei erhebliche Verletzungen an der linken Hand davon. Der Angeklagte, der bis dahin seinen Bruder gegenüber ██ abgeschirmt hatte, trat nun dem wehrlos am Boden liegenden E. mit den Füßen in den Leib. ██████ ergriff jetzt eine Mistgabel und verjagte den Angeklagten und seinen Bruder.
E. ist durch den Schnitt ins Gesicht in erheblicher, sogar dauernd entstellender Weise verletzt worden.
Soweit die Revision die Feststellungen und die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist dies im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Die Revision kann nicht anstelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen setzen.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe gemeinsam mit seinem Bruder heimtückisch und hinterlistig überfallen, und findet darin den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Dies ist rechtlich fehlerhaft, soweit die Strafkammer einen hinterlistigen Überfall im Sinne des § 223a StGB für gegeben hält.
Ein Überfall liegt vor, wenn der Verletzte unversehens, ohne sich darauf vorbereiten zu können, angegriffen wird. Hinterlistig ist der Überfall aber erst, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise, eben mit „List“, vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren, seine Überlegung und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Hinterlist ist damit nicht schon allein die bewusste Ausnutzung des in der Überraschung durch den Überfall für den Angegriffenen liegenden Nachteils. Es müssen vielmehr weitere Umstände wie Auflauern, Anschleichen, Vortäuschen einer Friedfertigkeit und dergleichen hinzukommen (RGSt 65, 3; 65).
Dies ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte und sein Bruder sind vielmehr plötzlich in die Wohnung gestürmt und haben unter Ausnutzung der Überraschung eingedrungen. Es liegt somit wohl ein Überfall, jedoch kein hinterlistiger vor. Einen heimtückischen Überfall kennt der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nicht.
Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils; denn zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte und sein Bruder gemeinschaftlich handelnd E. körperlich verletzt haben. Es genügt hierzu, dass der Angeklagte seinen Bruder gegenüber ██ abgeschirmt hat. Er hat aber außerdem selbst noch den am Boden liegenden E. mit den Füßen in den Leib getreten. Ob es dem Angeklagten nicht zuzurechnen war, dass sein Bruder den ███████ mit dem Messer verletzte, bedarf keiner Erörterung; denn er ist dadurch nicht beschwert. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.
Das Vorbringen der Revision, der Stoß mit den Füßen sei keine gefährliche Körperverletzung, geht ins Leere; denn die Strafkammer hat dies nicht angenommen.
Die Strafzumessungserwägungen zeigen keinen Rechtsirrtum. Nach der Sachlage hat die rechtlich fehlerhafte Annahme eines hinterlistigen Überfalls die Strafe nicht beeinflusst; denn die Tatsache des Überfalls durfte als solche straferschwerend berücksichtigt werden.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |