Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 593/56
- Datum
- 06.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB umfasst nur solche Vermögensnachteile, die unmittelbare Folge der durch die Täuschung veranlassten Vermögensverfügung sind; Gerichts- und Vollstreckungskosten gehören nicht hierzu.
Bei der Annahme eines fortgesetzten Betrugs sind nur diejenigen Einzeltaten zu berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt begangen werden, zu dem der Täter die Aussichtslosigkeit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen erkannt hat.
Formale Unebenheiten oder Unschärfen in Datumsfeststellungen führen nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen zu Täterschaft und Vorsatz tragfähig und rechtsfehlerfrei sind.
Abweichungen in der Schadensberechnung beeinträchtigen den Schuldspruch nicht, sofern der unmittelbar durch die Täuschung eingetretene Schaden insgesamt zutreffend ermittelt und für das Strafmaß maßgeblich geblieben ist.
Bei der Strafzumessung sind insbesondere die Dauer des strafbaren Verhaltens, die Zahl der geschädigten Gläubiger und die Erheblichkeit des Schadens zu berücksichtigen; geringfügige Korrekturen in Einzelwertungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine nachteilige Änderung des Strafmaßes.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 21. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. August 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB) und wegen eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt. Die aus den Einzelstrafen von sechs Monaten und einem Monat Gefängnis gebildete Gesamtstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision greift der Angeklagte nur die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs an und rügt insoweit die Verletzung sachlichen Rechts.
Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt bleiben.
Das Urteil weist zwar insofern eine Unebenheit auf, als es bei der Wiedergabe des Sachverhalts heißt, der Angeklagte sei sich bei allen Kreditkäufen ab Ende Mai 1951 darüber klar gewesen, dass er seine Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nicht innerhalb der vertraglichen und branchenüblichen Zahlungsziele werde erfüllen können. Hingegen wird bei der Schilderung der Vorgänge im Einzelnen einleitend davon gesprochen, der Angeklagte habe diese Kenntnis spätestens im Mai 1951 gehabt, und es werden dann drei Fälle wiedergegeben, in denen die Bestellungen, zumindest teilweise, schon Anfang oder Mitte Mai 1951 aufgegeben worden sind. Auch bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten wird gesagt, dass er die hoffnungslose Lage erkannt habe, in die sein Geschäft im Mai 1951 geraten sei. Nach den eingangs des Urteils getroffenen Feststellungen muss aber angenommen werden, dass das Landgericht die sichere Überzeugung von dem Wissen des Angeklagten um die ausweglose Geschäftslage erst für Ende Mai 1951 gewonnen hat. Dies lassen die Ausführungen deutlich erkennen, in denen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten näher dargelegt werden. Hier ist stets auf Ende Mai 1951 abgestellt und daraus gefolgert worden, dass der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt der Unmöglichkeit bewusst gewesen ist, die in seiner Branche üblichen Zahlungsziele einhalten zu können. Infolgedessen müssen bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten diejenigen Bestellungen außer Betracht bleiben, die schon Anfang oder Mitte Mai 1951 gemacht worden sind.
Bedenken gegen das Urteil löst ferner der Umstand aus, dass das Landgericht mehrfach auch die Aufwendungen der Lieferanten zur Beitreibung ihrer Forderungen als Teil des ihnen durch das betrügerische Vorgehen des Angeklagten erwachsenen Schadens behandelt. Der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB umfasst nur diejenigen Vermögensnachteile, die die unmittelbare Folge der durch die Täuschung verursachten Vermögensverfügung sind. Aufwendungen wie Gerichts- und Vollstreckungskosten rechnen aber hierzu nicht. Sie werden nicht durch die Verfügung des Getäuschten unmittelbar ausgelöst, sondern werden erst gemacht, um den bereits eingetretenen Schaden nach Möglichkeit zu beseitigen.
Diese Mängel vermögen indessen, da das Landgericht im Übrigen die Verwirklichung des fortgesetzten Betrugs sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan hat, das Urteil in seinem Bestand nicht zu erschüttern. Der Einwand der Revision, das Landgericht habe ein Vortäuschen des Leistungswillens durch den Angeklagten zu Unrecht bejaht, weil dieser, wie festgestellt, dauernd den Versuch gemacht habe, im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten Zahlungen zu leisten, geht fehl.
Im Urteil ist des Näheren ausgeführt, dass der Angeklagte seit Ende Mai 1951 nicht imstande war, die seitdem eingegangenen Verpflichtungen aus neuen Kreditkäufen zu erfüllen, und dass er dies bei deren Abschluss klar erkannt hat. Dadurch, dass bei insgesamt 22 Fällen nur eine von dem Landgericht zu dem fortgesetzten Betrug gerechnete Einzeltat ganz und von zwei weiteren in sich fortgesetzten Handlungen gewisse vor dem maßgeblichen Zeitpunkt liegende Einzelakte entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht berücksichtigt werden dürfen, wird das Urteil in seinem Schuldspruch nicht berührt. Auch wird es insofern durch die Schadensberechnung nicht beeinträchtigt. Denn das Landgericht hat den durch die betrügerische Handlungsweise des Angeklagten unmittelbar entstandenen Schaden überall genau festgestellt.
Diese Umstände zwingen auch nicht dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Bei der Bemessung der für den Betrug erkannten Einzelstrafe hat das Landgericht den langen Zeitraum (Mai 1951 bis 1. Juli 1952), die große Zahl der geschädigten Gläubiger und die Erheblichkeit des angerichteten Schadens straferschwerend in Betracht gezogen. Diese drei Gesichtspunkte verlieren auch bei Beachtung der aufgezeigten Mängel des Urteils nichts an ihrer maßgeblichen Bedeutung. Die zeitliche Dauer der strafbaren Tätigkeit, wie sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, erfährt eine im Hinblick auf den gesamten Zeitraum kaum messbare Einschränkung. Dasselbe gilt für die Verminderung der Zahl der Gläubiger. Auch bleibt der angerichtete Schaden erheblich, da die vom Landgericht irrigerweise berücksichtigten Beitreibungskosten im Allgemeinen gering sind und gegenüber den Forderungen für die Warenlieferungen nicht ins Gewicht fallen. Nimmt man noch hinzu, dass die für den fortgesetzten Betrug ausgesprochene Einzelstrafe verhältnismäßig niedrig ist, so kann mit Sicherheit angenommen werden, dass das Landgericht auch bei einer in allen Punkten zutreffenden Beurteilung zu keiner dem Angeklagten günstigeren Strafestsetzung gekommen wäre.
Da gegen die Bildung der Gesamtstrafe und deren Höhe gleichfalls keine Bedenken zu erheben sind, erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet und ist daher zu verwerfen.
| Scharpenseel | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |