Revision führt zu Teilfreispruch im Betäubungsmittelverfahren; übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 5/93
- Datum
- 19.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann einen vom Tatgericht unterlassenen Teilfreispruch nachholen, wenn das Urteil einzelne Tatvorwürfe als nicht erwiesen feststellt; dies ist im Tenor zu ergänzen.
Ein Mangel in der Begründung der Bemessung einer geringen Einzelfreiheitsstrafe begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn daraus erkennbar eine entscheidungserhebliche Fehlbedenkung folgt.
Bei Teilfreispruch sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten insoweit der Staatskasse zu übernehmen (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit sie sich gegen eine schuld- und strafzumessende Feststellung als unbegründet erweist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Februar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███ ██, Jürgen ██, 1954 in ███, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. September 1992 im Tenor wie folgt ergänzt:
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafaussprache richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das angefochtene Urteil enthält zwar keine nähere Begründung der Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Im Hinblick auf die geringe Höhe dieser Strafe ist jedoch sicher auszuschließen, dass ihre Bemessung auf einem Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten beruht.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs in Bezug auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 26. Mai 1992 legt dem Angeklagten fortgesetztes Handeltreiben in fünf Einzelakten zur Last. Das Landgericht hat nur einen Einzelakt festgestellt (UA S. 7, 8, 14) und den Vorwurf weiterer vier Einzelakte nicht für erwiesen erachtet (UA S. [REDACTED]). Insoweit ist der Angeklagte teilweise freizusprechen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 m.w.N.). Der Senat hat den gebotenen Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nachgeholt.
Gollwitzer RiBGH Maier ist wegen Jahnke seines Urlaubs verhindert, Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Detter | ||
| Bode |