Revision aufgehoben: Mangelhafte Beweiswürdigung bei Totschlag, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 592/98
- Datum
- 27.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine reflektorische Synkope (Karotissinus-Reflex) kann bereits durch mechanischen Druck auf eine Halsschlagader eintreten und ist bei der Feststellung etwaiger Bewusstlosigkeit des Opfers zu berücksichtigen.
Bei der Würdigung von Täterangaben sind Wahrnehmungs‑ und Erinnerungsbeeinträchtigungen infolge Alkoholisierung und situativer Belastung sowie mögliche unbemerkte Veränderungen des Tatablaufs zu berücksichtigen.
Die Widerlegung einer Tätereinlassung erfordert eine umfassende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den medizinischen Erkenntnissen und möglichen Tatvarianten; werden wesentliche Umstände außer Acht gelassen, hält die Beweiswürdigung der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, weil entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt blieben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. Juli 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am **27. Januar 1999
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juli 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte seinen Onkel nach einer tätlichen Auseinandersetzung in Tötungsabsicht aus einem Fenster geworfen, sodass dieser aus einer Höhe von sechs Metern in einen geteerten Hof zu Tode stürzte.
Der Angeklagte hat sich u. a. dahingehend eingelassen, er habe bei der tätlichen Auseinandersetzung von hinten mit beiden Armen den Hals seines Onkels umfasst, indem er den rechten Arm unter dessen Kinn gelegt und sich mit der rechten Hand am linken Ellenbogen bzw. Unterarm festgehalten habe. Mit der linken Hand bzw. dem linken Unterarm habe er den Kopf des Onkels von hinten nach vorn gedrückt und so festgehalten. Dadurch sei der Hals des Onkels gegen seinen rechten Arm gedrückt worden; beide seien auf den Boden gefallen, ohne dass er den Griff am Hals gelockert habe. Er habe dann einige Minuten lang festgehalten, bis der Onkel sich nicht mehr gerührt habe. Der Onkel habe dann kein Lebenszeichen mehr von sich gegeben, und er, der Angeklagte, habe geglaubt, er habe ihn versehentlich getötet. Eingedenk seiner Bewährungsstrafe sei er spontan auf den Gedanken gekommen, einen Selbstmord vorzutäuschen und den Onkel deshalb aus dem Fenster geworfen (UA S. 15).
Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt.
Der Angeklagte habe u. a. angegeben, er habe nach der Tat versucht, bei dem regungslos im Hof liegenden Opfer den Puls zu ertasten. Daraus ergebe sich, dass er es auch zu diesem Zeitpunkt noch für möglich gehalten habe, dass der Onkel noch lebte. Vor allem aber sei die Einlassung des Angeklagten aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens widerlegt. Hiernach sei das Opfer weder gewürgt, gedrosselt noch anderweitig stranguliert worden. Durch den vom Angeklagten beschriebenen und demonstrierten Vorgang könne keine Bewusstlosigkeit des Tatopfers verursacht worden sein.
Auch ein sogenannter Carotis-Sinus-Reflex mit der Folge einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit sei ausgeschlossen. Zur Auslösung dieses Reflexes wäre es erforderlich gewesen, den Hals des Opfers gleichzeitig an beiden Seiten zu komprimieren und damit den Angriff gegen die Halsschlagadern zu führen; diese seitliche Angriffsrichtung habe der vom Angeklagten angewandte Würgevorgang, bei dem die Halsschlagadern freigelegen hätten, gerade nicht aufgewiesen (UA S. 18/20).
Das Landgericht hat hierbei in rechtsfehlerhafter Weise wesentliche Umstände nicht gewürdigt:
Nach den Feststellungen zum Tathergang im Einzelnen hat der Angeklagte das Opfer vom Wohnzimmer durch das Schlafzimmer gezogen, dort das Fenster geöffnet, das Opfer angehoben, bäuchlings über die Fensterbank gelegt, dessen Beine angehoben und es aus dem Fenster geworfen. Da der Onkel dabei keinen ernsthaften Widerstand leistete, erklärt das Landgericht dies mit dessen Angst vor dem Angeklagten (UA S. 10/12).
Ein derartiges Verhalten eines Tatopfers, das sich aus Angst vor dem Täter nicht ernsthaft gegen einen todbringenden Sturz aus einem Fenster wehrt, ist so ungewöhnlich, dass die – sich aus der Einlassung des Angeklagten ergebende – Möglichkeit, dass der Onkel infolge des beschriebenen Haltegriffs bewusstlos war, naheliegt.
Vor allem aber hat das Landgericht sich mit der Frage, ob eine Bewusstlosigkeit des Tatopfers in der Art einer reflektorischen Synkope eingetreten sein kann, nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Die Feststellung des Schwurgerichts, bei dem vom Angeklagten angewandten Haltegriff am Hals des Opfers habe es zu keiner Bewusstlosigkeit (reflektorischen Synkope) kommen können, lässt wesentliche Umstände außer Acht.
Die späteren Angaben des Angeklagten zu der Ausführung des Griffs müssen in Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte nicht unerheblich alkoholisiert war (2,9 ‰) und es ohnehin für einen an einer Auseinandersetzung Beteiligten nur schwer möglich ist, derartige Handlungen später genau zu beschreiben, mit großer Vorsicht beurteilt werden. Zu berücksichtigen war auch, dass die Kontrahenten zu Boden gingen, wobei sich der Haltegriff (vom Angeklagten nicht bemerkt) derart verändert haben kann, dass zumindest eine Halsschlagader tangiert wurde.
Eine reflektorische Synkope infolge eines Karotissinus-Syndroms kann nach den Darstellungen in der medizinischen Fachliteratur bereits durch mechanischen Druck auf eine Halsschlagader eintreten (vgl. R. Röder in Hopf, Poeck, Schliack (Hrsg.), Neurologie in Praxis und Klinik, 2. Aufl. 1992, Bd. I, Nichtepileptische Anfälle; s. a. Brettel in Dirnhofer (Hrsg.), Gerichtliche Medizin, 3. Aufl., S. 137; Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. 1967, S. 335).
Darüber hinaus wird auch ein Reflextod infolge einer starken Reizung des oberen Kehlkopfnervs (nervus laryngeus superior) beschrieben (vgl. Brettel, a. a. O., S. 137; Arbab-Zadeh u. a., Rechtsmedizin 1977, A-1-2-III C Reflextod; s. a. Schwerd, Rechtsmedizin, 5. Aufl., 2.6.3.1. Erwürgen).
Das Landgericht hat damit die Feststellung, dass das Tatopfer nicht bewusstlos war, als der Angeklagte es aus dem Fenster warf, nicht rechtsfehlerfrei getroffen.
Damit ist auch die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, sein Opfer sei durch den Haltegriff zu Tode gekommen, nicht rechtsfehlerfrei widerlegt, denn das Landgericht stützt sich insoweit vor allem darauf, dass der Eintritt einer Bewusstlosigkeit, die den Angeklagten zu dem Irrtum veranlasst haben könnte, ausgeschlossen sei.
Das Urteil war deshalb aufzuheben, auch wenn der Umstand, dass der Angeklagte nach dem Fenstersturz den Puls des Opfers zu tasten versuchte, ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er – unabhängig davon, ob dieses infolge des Haltegriffs bewusstlos geworden war – es zumindest für möglich hielt, dass der Onkel noch lebte.
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