Revision: Vorläufige Teileinstellung nach §154 StPO bei Einbruchdiebstahl; Restrevision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 592/93
- Datum
- 12.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall der für die eingestellte Tat verhängten Einzelstrafe und wirkt sich entsprechend auf die Gesamtstrafe aus.
Die Revision ist vom Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Ein unzutreffender oder unbegründeter Zusatz in der Urteilsformel (z. B. die Bezeichnung als "besonders schwerer Fall") ist aus dem Strafausspruch zu entfernen.
Führt das Revisionsgericht eine Teileinstellung herbei, kann es Schuldspruch und Strafausspruch hinsichtlich der verbleibenden Taten neu fassen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 5. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 592/93 vom 12. November 1993 in der Strafsache gegen █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██, Michael ██ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1993 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Juli 1993 wird das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit es den Vorwurf eines Diebstahls durch Einbruch im Hause ████ in ██ (Fall 2 der Anklage) zum Gegenstand hat; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Schuldspruch und der Urteilstenor werden im Strafausspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Mit der vorläufigen Teileinstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) entfällt die wegen des Diebstahls im Hause ████ in ██ verhängte Einzelstrafe. Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen des Einbruchdiebstahls im Hause ████ in ██ und die deswegen verhängte Einsatzstrafe richtet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); der Zusatz, dass es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) handelt, war allerdings aus der Urteilsformel herauszunehmen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 25). Dass das Landgericht eine Aussetzung der Vollstreckung der verbleibenden Strafe zur Bewährung in Betracht gezogen hatte, schließt der Senat aus.
| Niemöller | Jahnke | Gollwitzer | |||
| Theune | Streck |