Treffer
BGH Beschluss

Verwerfungsbeschluss zu Revision und Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 592/92
Datum
10.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzung, nachdem die Revision gegen das Urteil des LG Fulda nicht fristgerecht begründet worden war. Das Landgericht hatte die Revision verworfen. Der BGH hält die Anträge für unbegründet: Sitzungsprotokoll und Mitteilungen des Verteidigers widerlegen die behauptete Unterlassung; ein entschuldigendes Verschulden ist nicht glaubhaft gemacht. Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist zu begründen; bleibt die Begründung aus, ist die Revision mit Beschluss zu verwerfen.

2

Die Nichtaushändigung eines Belehrungsvordrucks begründet nicht ohne Weiteres die Vermutung einer unterlassenen Rechtsmittelbelehrung nach § 44 Abs. 2 StPO, wenn die mündliche Belehrung vollständig erfolgt ist.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt die glaubhafte Darlegung voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn entgegenstehende Nachweise vorliegen.

4

Hinweise und Mitteilungen des Verteidigers (auch per Einschreiben oder formlosem Schreiben) können das Verschulden des Angeklagten begründen; die Rücksendung eines Einschreibens mangels Abholung entbindet nicht regelmäßig von der Obhutspflicht des Adressaten.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 8. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 592/92

vom 10. Februar 1993

in der Strafsache gegen

████, geboren am ███ ███ 1962 in ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Strafverfolgers, Generalbundesanwalts, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1993 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Anträge des Angeklagten - auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und - auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 8. Juli 1992 werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Der Angeklagte hat die von ihm gegen das Urteil vom 8. Juli 1992 eingelegte Revision nicht innerhalb der bis 11. September 1992 laufenden Frist begründet. Der seine Revision verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 5. Oktober 1992 ist deshalb zu Recht ergangen.

2. Ebenfalls unbegründet ist der Wiedereinsetzungsantrag.

Nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten hatte sein Verteidiger ihm gegenüber im Anschluss an die Urteilsverkündung mitgeteilt, das Revisionsverfahren solle sich einen Antrieb zu wollen, er, der Angeklagte, brauche sich nicht zu betätigen. Der Angeklagte behauptet weiter, er sei weder vom Landgericht noch vom Verteidiger darauf hingewiesen worden, dass die Revision innerhalb bestimmter Frist begründet werden müsse und dass das Unterlassen zur Revisionsverwerfung führe.

a) Soweit der Angeklagte die behauptete Unterlassung seitens des Landgerichts behauptet, wird sein Vortrag durch das Sitzungsprotokoll widerlegt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Aus dem die Rechtsmittelbelehrung betreffenden Abschnitt des Formblattes wird bewiesen (BGHR StPO § 44 S. 2 Rechtsmittelbelehrung 1; Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., StPO § 274 Rdn. 13 m. w. N.), dass diese mündlich erteilt, jedoch kein Belehrungsvordruck ausgehändigt wurde (Bl. 189 R d. A.). Die Nichtaushändigung des Vordruckes führt nicht zur gesetzlichen Vermutung des § 44 Abs. 2 StPO, weil hierdurch die Rechtsmittelbelehrung nicht unvollständig war, denn die Überreichung des Merkblattes ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern nur für das Landgericht in Nr. 142 Abs. 1 S. 2 RiStBV unverbindlich vorgesehen, auch die Voraussetzungen des § 44 S. 1 StPO liegen nicht vor. Die unterlassene Aushändigung des Vordrucks entschuldigt das Säumnis in der Regel nicht (Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., StPO § 44 Rdn. 13 m. w. N.); hier jedenfalls deshalb nicht, weil der Angeklagte über eine etwaige Verständnisschwierigkeit hinaus offensichtlich der Rechtsmittelbelehrung hätte nachfragen und ausräumen können (vgl. LR-Wendisch, 24. Aufl., StPO § 35 Rdn. 19)."

b) Der Verteidiger hat mit Schreiben vom 13. Januar 1993 an das Revisionsgericht glaubhaft mitgeteilt, dass er den Angeklagten unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 8. Juli 1992 mündlich auf die laufenden Fristen hingewiesen habe, desgleichen durch ein Einschreiben (das allerdings mangels Abholung durch den Angeklagten zurückgekommen sei) und durch ein formloses Schreiben, beide vom 13. Juli 1992.

Am 14. Januar 1993 hat der Angeklagte einen anderen Verteidiger mit seiner Vertretung beauftragt. Diesem wurden auf seine Bitte am 25. Januar 1993 die Sachakten übersandt mit Frist für Aktenrücksendung und Stellungnahme bis 6. Februar 1993. Während die Akten fristgerecht zurückgesandt wurden, ist bis jetzt eine Stellungnahme nicht eingegangen, so dass ein mangelndes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung also nicht glaubhaft gemacht worden ist.

TheuneJahnkeGollwitzer
MaierDetter
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