BGH: Schuldspruch um versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 592/84
- Datum
- 07.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann zugleich mit der versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit festgestellt werden.
Die tatrichterliche Würdigung tatsächlicher Umstände (z. B. Einschätzung der Erreichbarkeit von Reisegepäck) ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar; bei fehlenden Rechtsfehlern ist sie zu respektieren.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, soweit hierdurch dem Angeklagten keine neue Verteidigungsmöglichkeit genommen wird; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht führt nicht notwendigerweise zu einer höheren Strafe, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei rechtlicher Neubewertung eine strengere Sanktion verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. März 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Filmmakler Nasim Akhtar aus █████████████████ (Pakistan), dort geboren am ██████████████████ 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Medsal, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof C———y als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt c= aus Frankfurt am Main als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte SE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 1984 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Diese Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision an. Sie meint, das Landgericht habe den Tatbestand der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint, zumindest habe der Angeklagte auch wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt werden müssen.
Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet und führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs.
Versuchte Einfuhr hat die Strafkammer zu Recht mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe nicht gewusst und sei nicht auf den Gedanken gekommen, dass er bei dem Zwischenaufenthalt auf dem Frankfurter Flughafen an sein Reisegepäck gelangen könne. Diese tatrichterliche Bewertung ist frei von Rechtsfehlern, der Angriff der Staatsanwaltschaft insoweit offensichtlich unbegründet.
Die Tat des Angeklagten ist jedoch als versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu bewerten. Diese steht zu der Beihilfe zum Handeltreiben in Tateinheit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1983 – 2 StR 693/83 = Strafverteidiger 1984, 154).
Der Senat hat den Schuldspruch geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die Bewertung seines Tuns auch als versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch konnte bestehen bleiben; der Senat vermag hier auszuschließen, dass die Strafkammer bei einer rechtlichen Bewertung der Tat auch als tateinheitlich begangene versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln eine höhere Strafe verhängt hätte.
| Medsal | Theune | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |