Aufhebung der Strafaussprüche: Fehleinschätzung des besonders schweren Falls der Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 592/83
- Datum
- 07.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines besonders schweren Falls der Beihilfe ist darauf abzustellen, ob die Unterstützungsleistung selbst, unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat, die Merkmale des besonders schweren Falls erfüllt.
Die bloße Tatsache, dass die Haupttat nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln betrifft, rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines besonders schweren Falls der Beihilfe.
Erhebt das Revisionsgericht begründete Zweifel an der würdigungserheblichen Feststellung zur Beihilfe oder zur Menge der Betäubungsmittel, kann es die Strafaussprüche aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Der Bundesgerichtshof ersetzt nicht die Sachaufklärung der Vorinstanz; ist nicht auszuschließen, dass bei zutreffender Würdigung geringere Strafen verhängt worden wären, ist Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 592/83
in der Strafsache gegen
1. █ aus KC), geboren am ██ 1960 in ███, Habib in ██ (Pakistan),
2. ████ aus KCI, geboren am █████ 1959 in Ku) (Pakistan), Ifthkar zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1983 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und █ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Februar 1983, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, █ in zwei Fällen, schuldig gesprochen. Es hat █ zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ████ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die zu den Schuldsprüchen unbegründeten Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Die Strafkammer hat allein deswegen, weil die Haupttaten nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln betrafen, jeweils einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen und den (gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angewendet. Das war rechtsfehlerhaft. Denn es kommt darauf an, ob sich bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Mezger, NStZ 1981, 134 Fn. 37). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht bei zutreffender Würdigung der Beihilfehandlungen (vgl. hierzu UA Bl. 29 f. sowie hinsichtlich der „Heroin“-Menge UA Bl. 13 im Gegensatz zu UA Bl. 33) diese Frage verneint und geringere Strafen ausgesprochen hätte.
| Mezger | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |