Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unterbliebener Belehrung nach §52 Abs.3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 592/79
- Datum
- 02.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 Abs.1 Nr.2 StPO besteht auch in einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, wenn der Aussagegegenstand den Angehörigen des Zeugen betrifft.
Nach §52 Abs.3 StPO ist der Zeuge über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren; eine unterbliebene Belehrung begründet einen verfahrensrechtlichen Mangel.
Für die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung genügt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsames Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte anhängig war; der weitere Verfahrensverlauf ist unbeachtlich.
Eine unterbliebene Belehrung nach §52 Abs.3 StPO wird nicht dadurch geheilt, dass der Zeuge nach §55 StPO belehrt wurde; kann das Urteil auf dem Mangel beruhen, rechtfertigt dies Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 23. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 592/79
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Bahivash BC) alias ███ alias █████████ ███ (Niederlande), geboren am █████ in ███, Provinz ██ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Gastwirt Fevzi SC) aus ███ – ████, geboren am ████████ 1943 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Kaufmann Erich ███████ aus ███, geboren am █████ in ███,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Erich TC) wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Februar 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten Bahivash BC) und Fevzi SC) werden verworfen.
Die Angeklagten ███ und SC) haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten TC) hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Revision zu Recht rügt, die Dolmetscherin Karin ████ sei entgegen § 189 GVG weder vereidigt worden noch habe sie sich auf ihren bereits allgemein geleisteten Eid berufen.
Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, dass die als Zeugin vernommene Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten Klaus ██ gemäß § 52 Abs. 3 StPO nicht über ihr Recht belehrt worden sei, das Zeugnis zu verweigern, ist jedenfalls begründet. Die Zeugin hatte gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht und hätte nach § 52 Abs. 3 StPO belehrt werden müssen.
Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren auch gegen Klaus LC) eingeleitet (Bd. I Bl. 1a) und am 24. Oktober 1977 wegen der gleichen Tat, die auch dem Angeklagten █████████ zur Last gelegt wird, den Erlass eines Haftbefehls gegen Klaus LC) beantragt (Bd. I Bl. 50).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge in einem Strafverfahren, das sich gegen mehrere Beschuldigte richtet, auch dann zur Verweigerung des Zeugnisses bezüglich aller Beschuldigter berechtigt, wenn er nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (z. B. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluss vom 20. Juni 1979 – 2 StR 63/79).
Dabei genügt es, dass wegen der gleichen Tat im geschichtlichen Sinne zu irgendeinem Zeitpunkt ein gemeinsames Ermittlungsverfahren gegen die mehreren Beschuldigten anhängig war. Es ist gleichgültig, welchen Verlauf das Verfahren gegen den Beschuldigten, dessen Angehöriger Zeuge ist, genommen hat (BGH aaO).
Der Verfahrensmangel ist nicht dadurch geheilt, dass die Zeugin nach § 55 StPO belehrt wurde (BGH, Urt. v. 20. Juni 1979 – 2 StR 63/79).
Der Angeklagte TC) kann die nach § 52 Abs. 3 StPO unterbliebene Belehrung der Zeugin LC) rügen; er ist von dem Verfahrensverstoß betroffen (BGHSt 7, 194; 27, 276).
Das Urteil des Landgerichts kann auf den aufgezeigten Verfahrensfehler beruhen; es muss daher in dem genannten Umfang aufgehoben werden.
Die Kostenbeschwerde des Angeklagten TC) ist damit gegenstandslos.
Die Revisionen der Angeklagten BC) und SC) sind offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund ihrer Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat.
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