Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Bestechungsverurteilung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 592/77
- Datum
- 22.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Bestechung ist erforderlich, dass aus den Feststellungen mit der notwendigen Sicherheit hervorgeht, die Zuwendung sei gegeben worden, um den Begünstigten zu pflichtwidrigem Handeln zu veranlassen.
Spätere Forderungen oder Verhaltensweisen des Begünstigten rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, die Zuwendung sei bereits bei ihrer Hingabe auf die Herbeiführung pflichtwidrigen Handelns gerichtet gewesen.
Fehlen die für eine einzelne Tat erforderlichen Feststellungen, ist die betreffende Einzelverurteilung aufzuheben; eine Teilaufhebung kann zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge haben.
Ergibt die revisionsrechtliche Prüfung in den übrigen Punkten keine Rechtsfehler, bleiben die übrigen Einzelstrafen und Feststellungen bestehen und die Entscheidung über die Kosten und die weitere Verhandlung ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 592/77
in der Strafsache gegen den Kaufmann Ingo ██████ aus ███████████, geboren am ██ 1941 in Bozen, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall B VI der Urteilsgründe (Bestechung ██████), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Im Fall B VI der Urteilsgründe hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen Bestechung wäre hier nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte dem Polizeibeamten ████████████████████████ die Darlehen gewährt hätte, um ihn zu pflichtwidrigen Handlungen zu veranlassen. Das kann den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden. Wohl hat der Angeklagte „in der Folgezeit“, also später, von ████████████████████████ gefordert (UA S. 14). Das besagt indessen auch bei Berücksichtigung seines persönlichen Verhältnisses zu ████ nicht ohne weiteres, dass er Forderungen dieser Art schon bei der Darlehenshingabe im Auge hatte (vgl. hierzu auch BGHSt 15, 184).
Die Teilaufhebung des Urteils hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
2. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B VI hat auf die übrigen Einzelstrafen keinen
| Einfluss. | Wilms | Buddenberg | |||
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