Revision: Aufhebung wegen unzureichender Wahlfeststellungen bei Diebstahl/Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 592/74
- Datum
- 19.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wahlfeststellungen dürfen nur getroffen werden, wenn für jeden der alternativ festgestellten Tatbestände die wesentlichen Tatbestandsmerkmale geprüft und festgestellt sind.
Das Gericht kann die Zahl der Hehlereifälle nicht ohne konkrete Feststellungen mit der Zahl der Diebstähle gleichsetzen; eine bloße Pauschalannahme genügt nicht.
Bei zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Diebstählen ist zu berücksichtigen, dass nicht bereits aus der Häufung der Diebstähle auf einen Empfang der Beute bei jedem Einzelfall geschlossen werden darf.
Ergibt sich die Zahl der Hehlereifälle nicht eindeutig, hat das Gericht zumindest die Mindestzahl der Hehlereifälle festzustellen; abweichende Zahlen in Wahlfeststellungen sind unschädlich, sofern eine Mindestzahl bestimmbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. August 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 592/74 in der Strafsache gegen ███, Arbeiter Heinrich █████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit er aufgrund von Wahlfeststellungen verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat in den zwanzig Fällen der Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei die Zahl der Hehlereifälle mit derjenigen der Diebstahlsfälle gleichgesetzt, ohne zu untersuchen, ob der Angeklagte wirklich nach jedem einzelnen Diebstahl die Beute in Empfang genommen hat. Schon im Hinblick auf die teilweise sehr dicht aufeinanderfolgenden Einbrüche ist das unwahrscheinlich. Die fehlende Erörterung dieser Frage zwingt zur Aufhebung des Urteils in dem entsprechenden Umfang.
Sonst ist das Urteil fehlerfrei.
Sollte der Tatrichter auch aufgrund der neuen Hauptverhandlung sich außerstande sehen, den Angeklagten eindeutig wegen Diebstahls zu verurteilen, wird auf folgendes hingewiesen:
Festzustellen ist die Mindestzahl der Hehlereifälle. Im Extremfall wäre das eine einzige Hehlerei. Unschädlich ist eine unterschiedliche Zahl der zur Wahlfeststellung herangezogenen Delikte (z. B. zwanzig Diebstähle oder eine Hehlerei).
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