Revision: Lex mitior bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 592/73
- Datum
- 31.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Strafrechtsänderung, die die Strafdrohung mildert (lex mitior), ist die mildere Vorschrift auf bereits begangene Taten anzuwenden; dies kann Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Ergibt die Neufassung einer Vorschrift eine andere Schutzaltersgrenze, ist maßgeblich das tatsächliche Alter des Opfers zum Tatzeitpunkt; die Strafbarkeit entfällt nur, wenn das Opfer die nunmehr geltende Altersgrenze erreicht hat.
Sind Mindest- und Höchststrafen durch Gesetzesänderung erheblich herabgesetzt und hat das Gericht im Strafausspruch strafschärfend auf Umstände abgestellt, die unter der neuen Regelung anders zu bewerten sind, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Revision ist teilweise stattzugeben, wenn durch Gesetzesänderungen oder formale Fehler im Strafausspruch die Rechtslage oder die Strafbemessung wesentlich beeinflusst wird; nicht begründete Weiterangriffe auf das Urteil sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 592/73
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Jakob ████████████ ███████, geboren █████████ 1932 in Köln, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Mai 1973
1. im Schuldspruch geändert und wie folgt gefasst: Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 174 Abs. 1 Nr. 3, § 173 Abs. 2, §§ 73, 74 StGB) schuldig,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Änderung des Schuldspruchs beruht auf der Neufassung der §§ 173, 174 StGB durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725). Der gesamte Strafausspruch war aufzuheben, da die Strafdrohungen der neuen Bestimmungen sowohl im Mindest- wie im Höchstmaß erheblich geringer sind als die der alten Fassung und weil die Strafkammer strafschärfend verwertet, dass beide Töchter noch weit unter der Grenze des geschützten Alters gestanden hatten (UA Bl. 8, 10). In § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. ist jedoch nur mehr ein Kind unter 18 Jahren geschützt, während in der alten Fassung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 die Grenze des geschützten Alters bei 21 Jahren lag. Die Unzuchtshandlungen mit Annemarie hat der Angeklagte begangen, als diese bereits über 17 1/2 Jahre alt war.
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