Aufhebung der Aberkennung der Amtsfähigkeit bei Diebstahl nach Strafrechtsreform
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 592/71
- Datum
- 17.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, ist als Nebenfolge nur bei Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB anordnungsfähig.
Wird eine Tat durch Gesetzesänderung nicht mehr als Verbrechen eingestuft, steht die Anordnung der in § 31 Abs. 1 StGB vorgesehenen Aberkennung der Amtsfähigkeit nicht mehr zu.
Das Revisionsgericht kann zugunsten des Verurteilten das Urteil abändern, soweit ein Rechtsfehler vorliegt, der die Verhängung einer Nebenfolge betrifft; nicht gerügten oder nicht festgestellten Rechtsfehler begründen keine Änderung.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 9. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Gelegenheitsarbeiter Janos aus █████, geboren ████████████ in Győr/Ungarn, zur Zeit in Untersuchungshaft, ████
2. den Hilfsarbeiter Egon ████, geboren am ███ 1934 in ██ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ████
3. den Kellner Adolf Emil ██, geboren am ███ 1938 in ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████████ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. November 1970 dahin geändert, dass die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, hinsichtlich dieser Angeklagten sowie des Mitangeklagten ███ wegfällt.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen ergibt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer nur, soweit ihnen die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkannt worden ist. Diese Aberkennung ist nur bei Verurteilung wegen eines Verbrechens möglich (§ 31 Abs. 1 StGB). Diebstahl, auch schwerer Diebstahl, ist seit dem Inkrafttreten des 4. Strafrechtsreformgesetzes aber kein Verbrechen mehr (§§ 242, 244 StGB). Der Senat konnte insoweit das Urteil zugunsten der Beschwerdeführer unter Miterstreckung auf den Angeklagten ███ ändern. Im Übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.
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