Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 592/61
Datum
19.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht verurteilt; die Strafkammer lehnte die Strafaussetzung zur Bewährung ab. Die Revision gegen Schuldspruch und Strafe bleibt ohne Erfolg, wohl aber ist die Versagung der Bewährung rechtsfehlerhaft, weil frühere Geldstrafe, 7½ Jahre straffreie Zeit und mögliche Einsicht nicht hinreichend gewürdigt wurden. Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf Widersprüche oder eine Beweiswürdigung nur prüfen, soweit sie aus den Urteilsgründen ersichtlich sind; nicht dargelegte Feststellungen bleiben unberücksichtigt.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB setzt eine hinreichende tatrichterliche Würdigung aller für die Erwartung künftigen gesetzmäßigen Verhaltens maßgeblichen Umstände voraus.

3

Vermutungen über zwischenzeitliche Pflichtverletzungen ohne entsprechende Feststellungen rechtfertigen nicht allein die Versagung der Bewährung.

4

Leitsätze, die Einsicht oder Reue des Täters nahelegen, müssen mit dem Schluss, dass keine Besserung zu erwarten sei, in Einklang gebracht oder erläutert werden; unterbleibt eine solche Erörterung, liegt ein Rechtsfehler vor.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 4. September 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Angestellten Ernst Eugen ███ aus ██, geboren ██ ████, wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, ██████████████████ ██ der Verhandlung, ████████████████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. September 1961 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.

1.) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch und gegen die Strafbemessung als solche wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Widersprüche, die aus dem Urteil nicht ersichtlich sind, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Ebensowenig ist es in der Lage, eine mit den Denkgesetzen angeblich nicht in Einklang stehende Beweiswürdigung nachzuprüfen, die, wie die Revision selbst vorbringt, in den Urteilsgründen nicht enthalten, ja nicht einmal angedeutet ist.

2.) Hingegen unterliegt das Urteil durchgreifenden Bedenken, soweit die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Zwar trifft es zu, dass eine einschlägige Verurteilung den Angeklagten nicht davon abgehalten hat, sich erneut gleichgeschlechtlich zu betätigen. Immerhin darf dabei, was die Strafkammer in ihren Erwägungen zu § 23 StGB unerwähnt gelassen hat, nicht übersehen werden, dass das frühere Vergehen des Angeklagten mit einer Geldstrafe geahndet worden ist, und dass seitdem bis zur Begehung der jetzt abzuurteilenden Tat nicht weniger als 7 1/2 Jahre vergangen sind, in denen der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Allerdings glaubt die Strafkammer aus der Art der Ausführung der Tat, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, wie auch aus der Weigerung des Angeklagten, Angaben darüber zu machen, ob er seit seiner Bestrafung Unzucht mit volljährigen Männern getrieben habe, entnehmen zu können, dass er sich mindestens gelegentlich gegen § 175 StGB vergangen habe; deshalb, so meint sie, könne nicht erwartet werden, dass er ohne Strafverbüßung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen werde.

Ob die Annahme, der Angeklagte habe sich gelegentlich gleichgeschlechtlich betätigt, angesichts dessen, dass es insoweit an jeglichen Feststellungen mangelt, auf einer zutreffenden rechtlichen Würdigung beruht, mag dahinstehen. Jedenfalls rechtfertigt sie nicht, zumindest nicht ohne nähere Erörterungen, den daraus gezogenen Schluss, es sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte künftig die Gesetze beachten und sich ordentlich verhalten werde. Dieser Schluss ist namlich nicht ohne weiteres mit der in den Strafzumessungsgründen wiedergegebenen Erwägung zu vereinbaren, möglicherweise hätten Einsicht und Reue den Angeklagten mit dazu bestimmt, sich, wenn auch nur in gewissem Umfang, zu seiner Tat zu bekennen. Es ist aber sehr wohl möglich, dass bei einem Manne, der Einsicht in das Unrecht seines Tuns hat und Reue darüber empfindet, allein unter der Einwirkung der Strafaussetzung erwartet werden kann, er werde ein gesetzmäßiges und ordentliches Leben führen, selbst wenn er seit seiner Verurteilung im Jahre 1952 gelegentlich gegen § 175 StGB verstoßen haben sollte. Dafür, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt bei der Entscheidung zu § 23 StGB beachtet hat, geben ihre Ausführungen keinen Anhalt. Deshalb kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie die Strafaussetzung aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen abgelehnt hat. In diesem Umfang ist das Urteil daher aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

DotterweichMengesMeyer
ScharpenseelKirchhof
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