Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rückfallbetrug und Untreue – Anforderungen an Aufklärungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 592/52
Datum
13.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs und fortgesetzter Untreue ein und rügte Verfahrensfehler und Rechtsanwendungsfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Entscheidungsgrundlagen sind u. a. die Bindung an Tatsachenfeststellungen, die strengen Anforderungen an Aufklärungsrügen (§ 344 Abs. 2 StPO) und die Unzulänglichkeit unspezifischer Beweisanträge (§ 244 StPO). Die Feststellungen zur Rückfallvoraussetzung und zur Strafzumessung seien tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; neue Tatsachenbehauptungen, die im Revisionszug erstmals vorgebracht werden, sind unzulässig (§ 337 StPO).

2

Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung nach § 344 Abs. 2 StPO verlangt nicht nur die Benennung der angeblich nicht aufgeklärten Tatsachen, sondern auch die Darlegung, auf welchem Wege und mit welchen weiteren Beweismitteln das Gericht diese Aufklärung hätte herbeiführen müssen.

3

Ein Antrag auf richterliche gutachterliche Untersuchung nach § 244 StPO ist nur dann ein zulässiger Beweisantrag, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit vorgetragen werden; bloße Anregungen genügen nicht.

4

Zur Bejahung der Rückfallig­keit genügt die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellte frühere Verurteilung; das tatsächliche Haben-oder-Nicht-Haben von Untersuchungshaft als solcher ersetzt nicht den Urteilsauspruch und ist für die Rückfallbeurteilung unbeachtlich.

5

Eine mögliche Fehlannahme über den unmittelbaren Verletztenkreis ist unschädlich, wenn die Feststellungen alternativen Vermögensschaden belegen und das Strafmaß hierdurch nicht beeinflusst wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 13. Februar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ ██████ ████████████ █████ ██████████████ ██████ ███, geboren am ██ in █████, █████ ██ ██████████████████, wegen Betrugs i. R., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. Februar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 13. Februar 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in 20 Fällen und fortgesetzter Untreue in 1 Fall zu der Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis sowie zu 75,- DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

1.) Die Angriffe, die die Revision gegen das angefochtene Urteil erhebt, sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

a) Unzulässig, weil nicht ordnungsmäßig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben, ist die unter B 1 vorgetragene Rüge der mangelnden Sachaufklärung. Zur Begründung der Aufklärungsrüge müssen nicht nur die Tatsachen bezeichnet werden, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind; vielmehr ist weiter anzugeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

Die unter B 2 ausgeführte Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht im Falle S(____) ist zwar entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, jedoch nicht begründet. Die erste Tatsache, über die der Ehemann ███ nach Meinung der Revision von Amts wegen hätte vernommen werden müssen, ist unerheblich. Untreue (§ 266 StGB) wird von Amts wegen verfolgt. Der Ehemann S(____) konnte daher, selbst wenn er gewollt hätte, die Anzeige, dass dem Angeklagten gegen ██████ nicht mehr „zurückziehen“.

Dass dem Angeklagten zur Tatzeit fallige und daher aufrechnungsfähige Provisionsforderungen zustanden, hat das Landgericht verneint, und zwar u. a. deshalb, weil der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die insgesamt 393,65 DM bei Schuldnern des ███████████ eingezogen und für sich verbraucht hat, ohne seinem Geschäftsherrn von der Einziehung Mitteilung zu machen, also gerade nicht aufgerechnet hat. Bei dieser Sachlage drängte sich dem Landgericht die Notwendigkeit nicht auf, von sich aus, ohne einen dahingehenden Beweisantrag des Angeklagten, den Ehemann ██████████████ über etwaige Gegenforderungen des ███████████ aus Vermittlung von Lieferungen an die Firma ███ in Bremen zu vernehmen.

b) Unzulässig ist die Rüge, der Beweisantrag des Verteidigers, „den Angeklagten durch einen sachverständigen Gerichtsarzt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen“, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dieser Antrag war kein echter Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO. Denn ihm lagen nach der Begründung, die der Verteidiger für ihn ausweislich der Sitzungsniederschrift gegeben hat, keine bestimmten Tatsachenbehauptungen etwa des Inhalts zugrunde, dass der Angeklagte mit einem bestimmten, seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Leiden behaftet sei (Urteil des Senats vom 6. April 1951 – 2 StR 84/51). Der Antrag war daher nur eine Anregung an das Gericht, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen zu klären. Auf die Anregung einzugehen wäre das Landgericht deshalb nach § 244 StPO nur verpflichtet gewesen, wenn es selbst Zweifel an der Verantwortlichkeit des Angeklagten gehabt hätte. Dies war jedoch nach der Begründung, mit der es den Antrag abgelehnt hat, nicht der Fall.

c) Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe als Rückfallbetrüger nur wegen der Taten bestraft werden dürfen, die er vor dem 1. September 1950 begangen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte wegen Rückfallbetrugs letztmals im August oder September 1941 vom Marinekriegsgericht Emden zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden, auf die ihm drei Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet wurden. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 337 StPO). Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe sich in dem damaligen Verfahren nicht in Untersuchungshaft befunden, sondern im Stabe seiner Einheit mit den anderen Soldaten Dienst getan und lediglich keinen Urlaub erhalten, ist neu und daher in diesem Rechtszug unzulässig. Im Übrigen ist als „Bestrafung“ im Sinne des § 264 (§ 244) StGB nicht der Vollzug der Untersuchungshaft anzusehen, sondern der Urteilsausspruch, dass die Untersuchungshaft als Strafverbüßung angerechnet werde (RGSt 76, 82, 88; 52, 191). Unerheblich ist auch, dass das Landgericht den Tag, an dem das Urteil des Marinekriegsgerichts ergangen ist, nicht genau feststellt. Denn der zeitlich letzte Betrugsfall (Fall 21), wegen dessen der Angeklagte als Rückfalltäter vom Landgericht verurteilt worden ist, ist im Mai 1951, also jedenfalls vor Eintritt der sog. Rückfallverjährung (§ 264 Abs. 3 i. V. m. § 245 StGB), verübt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Angeklagte die 3-jährige Zuchthausstrafe im Anschluss an seine kriegsgerichtliche Verurteilung in Aschendorfermoor „verbüßt“ hat im Sinne des § 245 StGB; auf seine Verwahrung in Aschendorfermoor hat das Landgericht das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nicht gestützt.

2.) Auch sonst unterliegt das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist zwar möglicherweise die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im Falle 9 einen Betrug zum Nachteil der Firma Peter G(____) verübt. Allein deshalb, weil die offenbar ███████████ ██ und ███igen Käufer der Stoffe den Kaufpreis bar an die Lieferfirma zu bezahlen nicht willens waren, ist die Firma nicht ohne weiteres geschädigt worden. Dies kann jedoch auf sich beruhen, ebenso wie die weitere Frage, ob der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich (vgl. RGSt 75, 379) oder den drei Bestellern der Stoffe einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Denn jedenfalls hat er einen (fortgesetzten) Betrug zum Nachteil der drei Käufer der Stoffe begangen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte keine Inkassovollmacht für die Firma Peter G(____) gehabt. Infolgedessen sind die Käufer und Empfänger der Stoffe durch Bezahlung des Kaufpreises an den Angeklagten von ihrer Schuld gegenüber der Firma G(____) nicht befreit und daher durch die Handlungsweise des Angeklagten an ihrem Vermögen geschädigt worden. Auf das Strafmaß hat die Annahme des Landgerichts, der Betrug sei zum Nachteil der Firma Peter G(____) verübt, ersichtlich keinen Einfluss gehabt.

b) Unschädlich ist auch, dass das Landgericht im Fall 15 den Treubruchstatbestand des § 266 StGB und nicht den Missbrauchstatbestand angewendet hat. Nach den Feststellungen hatte der ██████████ von vornherein die Absicht, die Forderungen für sich einzuziehen, also die eingezogenen ██████ nicht an ████████ abzuführen.

c) Ebenso ist der Angeklagte im Falle 6 ██████ im Ergebnis mit Recht wegen Betrugs verurteilt worden. Zwar konnte das Landgericht den Vermögensschaden des Gastwirts nicht ohne nähere Feststellungen darin finden, dass er infolge der Zusage des Angeklagten, seine Zechschuld am nächsten Nachmittag zu begleichen, „vorläufig“ davon absah, „irgend etwas zur Sicherung seiner Forderung zu unternehmen“. Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte schon vorher einen Zechbetrug zum Nachteil des ████████████ hatte. Denn er hat für sich und die von ihm freigehaltenen Gäste Getränke für insgesamt 72,- DM gekauft, obwohl er, wie er wusste, nur „ein paar Mark bei sich hatte“. Damit sind auch in diesem Falle die Merkmale eines Eingehungsbetrugs nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt.

Auch in den übrigen Fällen ist die Verurteilung wegen Rückfallbetrugs (§§ 263, 264 StGB) zu Recht ergangen. Ebenso sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich einwandfrei.

Dr. DotterweichWernerDr. Ludwig
Dr. MoerickeDr. Ortlieb
Revision verworfen: Rückfallbetrug und Untreue – Anforderungen an Aufklärungsrüge — Themis