Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafaussprüche: Lex mitior (§ 2 Abs. 3 StGB) bei § 250 StGB nicht beachtet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 591/98
Datum
11.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Strafaussprüche des Landgerichts Koblenz wegen schweren Raubes auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungsgegenstand war die Bestimmung des anwendbaren (milderen) Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit § 250 StGB. Das Landgericht hatte einen zu strengen Mindeststrafrahmen zugrunde gelegt; deshalb ist eine neue Strafzumessung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Änderung der Strafgesetze greift das nachteilige/ermäßigende Vergleichsgebot des § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior): Das mildere Recht ist bei der Strafzumessung anzuwenden.

2

Zur Frage, welcher Tatbestand als Vergleichstatbestand in Betracht kommt, ist allein auf die tatbestandlichen Voraussetzungen abzustellen; Bestimmungen, die die tatsächlichen Merkmale der Tat nicht erfassen (z. B. Waffe-Begriff), sind ausgeschlossen.

3

Erfolgt die Verurteilung unter Zugrundelegung eines strengeren Mindeststrafrahmens und ist das konkrete Strafmaß im unteren Bereich dieses Rahmens, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass bei richtiger Rechtsanwendung ein geringeres Strafmaß verhängt worden wäre; dies rechtfertigt Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Ein Rechtsfehler, der die Strafzumessung betrifft, wirkt sich auch auf Mitangeklagte aus; die Aufhebung und Rückverweisung ist deshalb in entsprechendem Umfang vorzunehmen, auch wenn nicht alle Verurteilten Revision eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 15. Juli 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 591/98 vom 11. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 1998 in den Strafaussprüchen, auch soweit es den Angeklagten P. betrifft, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten [REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Ihre Revisionen, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führen zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. als der die Verurteilung wegen schweren Raubes tragenden Bestimmung und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Verurteilungen auf § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der alten, eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe androhenden Fassung gestützt. Seine Auffassung, diese Bestimmung sei im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), trifft nicht zu.

§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB neuer Fassung, der ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, kommt als Vergleichstatbestand nicht in Betracht. Die bei der Tat als Drohmittel verwendete ungeladene Gaspistole ist keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung (BGH StV 1998, 487).

Milderes Gesetz ist danach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB neuer Fassung mit einer Mindeststrafdrohung von nur drei Jahren Freiheitsstrafe. Da die Strafkammer eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des maßgeblichen Strafrahmens für tat- und schuldangemessen gehalten hat, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sie bei richtiger Strafrahmenuntergrenze auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.

Die Sache muss daher zu den Strafaussprüchen neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten; Ergänzungen schließt das nicht aus.

In entsprechendem Umfang muss das Urteil auch gegen den Mitangeklagten, der nicht Revision eingelegt hat, aufgehoben werden, weil der gleiche Rechtsfehler – Verstöße gegen § 2 Abs. 3 StGB – auch seine Verurteilung beeinflusst hat.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
Aufhebung der Strafaussprüche: Lex mitior (§ 2 Abs. 3 StGB) bei § 250 StGB nicht beachtet — Themis