Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Einzelbelastungszeugen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 591/97
Datum
17.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; seine Revision war erfolgreich. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung, weil die Verurteilung allein auf der polizeilichen Aussage eines Kindes beruhte, das in der Hauptverhandlung widerrief und dessen Angaben nur durch den Vernehmungsbeamten eingeführt wurden. Mangels erkennbarer Auseinandersetzung mit Entstehung, Persönlichkeit und Umfeld des kindlichen Zeugen hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich ein Urteil als ausschließlich auf die Aussage eines einzigen Belastungszeugen gestützt, müssen die Urteilsgründe alle für die Beweiswürdigung erheblichen Umstände erkennen lassen.

2

Bei kindlichen Zeugen in Sexualstrafverfahren ist die Entstehungsgeschichte polizeilicher Angaben sowie die Persönlichkeit und das Umfeld des Kindes gesondert zu erörtern.

3

Werden polizeiliche Angaben eines Belastungszeugen lediglich durch die Verhörsperson in das Verfahren eingeführt und hat der Zeuge in der Hauptverhandlung widerrufen, ist gesondert darzulegen, warum diesen Angaben dennoch gefolgt wird.

4

Führt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zu Zweifeln an der Überzeugungsbildung des Tatrichters, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 21. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 591/97 vom 17. Dezember 1997 in der Strafsache gegen █ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1997 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Juli 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Anklage entspricht den Anforderungen, die bei einer Mehrzahl gleichgelagerter oder ähnlicher Straftaten zu stellen sind.

Die Einzelakte sind ausreichend konkretisiert und individualisiert, so dass kein Zweifel am Umfang der Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils besteht. Die Angaben in der Anklageschrift sind auch keinesfalls so vage, dass der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt gewesen wäre.

II.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Seine Verurteilung stützt sich ausschließlich auf die Angaben, die das Tatopfer dem Zeugen PHK S. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 12. Februar 1996 gemacht hat. Das zu den Tatzeiten sechs bis zehn und in der Hauptverhandlung 14 Jahre alte Tatopfer hat vor dem erkennenden Gericht seine polizeilichen Angaben als „erlogen“ bezeichnet (UA S. 6).

In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht oder wie hier ein Angeklagter sich nicht einlässt und nur die Aussage des einzigen Belastungszeugen zur Verfügung steht – und die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist –, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt erst recht, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe nicht mehr aufrechterhält und seine polizeilichen Angaben nur durch die Verhörsperson eingeführt werden.

Diesen erhöhten Anforderungen wird das tatrichterliche Urteil hier nicht gerecht.

In den Urteilsgründen wird die Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussage des Tatopfers nicht erörtert, obwohl dieser bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1997 – 3 StR 558/97). Der Tatrichter hat sich auch mit der Persönlichkeit des Tatopfers und seinem Umfeld nicht näher auseinandergesetzt. Dies war aber für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben wichtig. In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Umstand Bedeutung, dass der Tatrichter nicht nur Bedenken hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, sondern auch bezüglich der Anzahl der Taten durch den Zeugen hat.

Die rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt, zumal die Erklärung des Zeugen, weshalb er bei der Polizei falsche Angaben gemacht habe, vom Tatrichter zutreffend als „kein auch nur annähernd plausibles Motiv“ angesehen wird (UA S. 7). Möglicherweise können sich aus einer Aufklärung der dem Angeklagten mit der Anklage weiter vorgeworfenen und gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Sexualstraftaten zum Nachteil anderer Jungen Indizien für eine Begehung der Taten durch den Angeklagten ergeben.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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