Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz Medikationsvorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 591/96
- Datum
- 04.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittelverzicht setzt die Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus.
Die Verhandlungsfähigkeit kann durch die protokollierte Rechtsmittelbelehrung, die Genehmigung der Protokollierung der Erklärung, die zuverlässigen dienstlichen Äußerungen von Vorsitzendem und Protokollführer sowie durch die schriftliche Bestätigung des Verteidigers belegt werden.
Ein wirksam erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist grundsätzlich nicht wirksam widerrufbar, nicht wegen Irrtums anfechtbar und nicht sonst zurücknehmbar.
Rein behauptete Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit (z. B. durch Medikamenteneinfluss) führen nur dann zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehlende Verhandlungsfähigkeit vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 591/96 in der Strafsache gegen ██, Mehmet, geboren am ██ 1968 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den nach der Urteilsverkündung noch in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht hat der Angeklagte widerrufen und Revision eingelegt. Er macht geltend, er habe bei der Urteilsverkündung unter dem Einfluss von Beruhigungstabletten gestanden und sei sich deshalb der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet hat.
Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er nehme das Urteil an. Das Protokoll über diese Erklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt (§§ 273 Abs. 3 Satz 1 und 3, 274 StPO).
Der Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die Wirksamkeit dieser Erklärung setzt zwar die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten voraus. Hieran bestehen jedoch keine Zweifel. Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Protokollführers der Strafkammer sowie aus der schriftlichen Erklärung des Verteidigers, die zuverlässig sind, ergeben sich keinerlei Hinweise für eine Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich aktiv an der Hauptverhandlung beteiligt und mit seinem Verteidiger besprochen. Ausfallerscheinungen oder Verhaltensauffälligkeiten wurden nicht festgestellt.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).
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