Revision wegen fehlerhaftem Ausschluss der Öffentlichkeit aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 591/87
- Datum
- 27.11.1987
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist in der sie treffenden Entscheidung mit dem konkreten, gesetzlichen Ausschließungsgrund zu benennen; unterbleibt diese Angabe, liegt eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vor.
Die Nichtnennung des einschlägigen Absatzes der GVG-Vorschrift in der Ausschließungsentscheidung erfüllt den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Dass der Ausschließungsgrund für Verfahrensbeteiligte oder Zuhörer aus dem Verlauf der Hauptverhandlung ersichtlich ist, enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, den Grund in der Anordnung anzugeben.
Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 171b Abs. 3 GVG betrifft lediglich die inhaltliche Würdigung der Gründe; sie schließt nicht die Überprüfung, ob das für die Ausschließung maßgebliche Verfahren und die Formvorschriften (vgl. § 174 GVG) eingehalten worden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 591/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, ██, Heinz Josef, 1962 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung und schweren Raubes zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:
In der Hauptverhandlung vom 26. Juni 1987 hat die Strafkammer „b.u.v. Für die Dauer der weiteren Vernehmung der Zeugin ███ wird gemäß § 172 Abs. 2 GVG ███ ██████████████ ausgeschlossen.“
Die Revision macht mit Recht geltend, dass durch diesen Beschluss die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO).
1. Offensichtlich auf Grund eines Versehens hat die Kammer in ihrer Entscheidung einen weder in § 172 GVG aF noch in § 172 GVG nF enthaltenen Absatz 2 dieser Vorschrift angeführt. Sie hatte, wie aus ihrem Hinweis auf die Vernehmung der Zeugin ███ als des Tatopfers zu folgern ist, erkennbar die Nummer 2 des § 172 GVG aF im Auge. Dabei hat sie allerdings nicht beachtet, dass diese Vorschrift durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) geändert worden ist, und dass sich, soweit der Schutz der Privatsphäre in Frage steht, seit 1. April 1987 die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit nach dem neu in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügten § 171b bestimmen.
2. Es kann offenbleiben, ob schon wegen der vorstehend dargelegten Mängel die von der Revision erhobene Rüge als begründet erachtet werden müsste. In jedem Fall liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO hier deshalb vor, weil die Kammer es unterlassen hat, in ihrem Beschluss mitzuteilen, aus welchem der Gründe, die in dem von ihr angewandten § 172 Nr. 2 GVG aF (nach neuem Recht §§ 172 Nr. 2 und 171b GVG) genannt sind, sie die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG). Selbst wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer auf Grund des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung der Ausschließungsgrund nahe- oder sogar offenlag, konnte auf seine Bekanntgabe in der die Ausschließung der Öffentlichkeit anordnenden Entscheidung nicht verzichtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zu alledem BGHSt 27, 187; 30, 298, 301).
3. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass nach neuem Recht gemäß § 171b Abs. 3 GVG die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift unanfechtbar sind. Der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen sind dadurch nur die sachlichen Gründe, die den Tatrichter zum Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG veranlasst haben, nicht aber das zur Ausschließung führende Verfahren (§ 174 GVG).
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