Revision: Aufhebung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 591/82
- Datum
- 17.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils können in einem späteren Urteil nicht durch Bezugnahme verwertet werden.
Wenn ein Urteil auf Bezugnahmen auf aufgehobene Feststellungen beruht, ist dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der neue Tatrichter hat eigene Feststellungen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen, insbesondere soweit frühere Feststellungen ausschließlich den Strafausspruch betrafen.
Die bloße Bezugnahme aufFeststellungen ersetzt nicht die erforderliche eigene Feststellungs- und Darlegungspflicht des tatrichterlichen Urteils, sobald die früheren Feststellungen aufgehoben wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 17. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 591/82 in der Strafsache gegen ██ aus █████████, geboren Muhamadu im Jahre 1952 in [REDACTED] (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht auf Feststellungen des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 6. August 1981 zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Bezug genommen hat. Diese waren aber, weil sie ausschließlich den Strafausspruch betrafen, durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1982 aufgehoben worden. Solche aufgehobenen Feststellungen können für das neue Urteil auch nicht im Wege der Bezugnahme herangezogen werden; der neue Tatrichter hat vielmehr insoweit eigene Feststellungen zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275). Das ist hier nicht geschehen. Das angefochtene – nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende – Urteil ist deshalb aufzuheben.
Mé6sl
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