Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: § 237 StGB n.F. – Entführung und Hilflosigkeit nicht hinreichend festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 591/70
Datum
27.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Entführung nach § 237 StGB n.F. verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH stellt fest, dass das Landgericht nicht hinreichend darlegte, welche Absicht der Angeklagte beim Verbringen verfolgte und ob das Opfer in eine hilflose Lage gebracht wurde. Mangels verbindlicher Feststellungen wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 237 StGB n.F. setzt nicht voraus, dass der Täter bereits bei der Entführung den Vorsatz hatte, die Unzucht herbeizuführen; maßgeblich ist die spätere Verwirklichung der Unzucht unter Ausnutzung einer zuvor herbeigeführten hilflosen Lage.

2

Der Tatbestand der Entführung wider Willen umfasst weiterhin das Verbringen einer Frau in eine hilflose Lage; dieses Merkmal muss vom Tatbestand tragend vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

3

Das Vorliegen einer hilflosen Lage ist objektiv festzustellen; eine Verurteilung nach § 237 StGB erfordert konkrete, tragfähige Feststellungen darüber, dass das Opfer aufgrund der Behandlung unfähig oder unwillig war, sich Hilfe zu verschaffen.

4

Fehlen für wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen verbindliche Feststellungen in den Urteilsgründen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Sollte § 237 StGB nicht anwendbar sein, sind andere in Betracht kommende Delikte (z. B. Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung) zu prüfen; eine mögliche Tateinheit ist zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 21. August 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 591/70 in der Strafsache gegen den Schweißer Sefik ██, geboren am ███ ███ 1937 in █████████, zuletzt wohnhaft in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Entführung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. August 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von dem Vorwurf des schweren Raubes und des Autostraßenraubes wegen Entführung nach § 237 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 25. Oktober 1969 in █████████ auf offener Straße die türkische Gastarbeiterin Emine █████ durch zwei unbekannte Landsleute gewaltsam in einen VW-Bus schleppen lassen und ist mit ihr in die Nähe des Friedhofs einer benachbarten Ortschaft gefahren. Dort führte er dann den Geschlechtsverkehr mit ihr aus.

Welche Ziele der Angeklagte mit der Verschleppung der Frau ███████ verfolgte, stellt das angefochtene Urteil nicht fest. Es äußert sich insbesondere nicht darüber, ob die gewaltsame Verschleppung nach seiner Vorstellung Frau █████ in eine hilflose Lage bringen sollte und ob der Angeklagte vorhatte, auf diese Weise zum Geschlechtsverkehr mit Frau █████ zu kommen. Für diese Absicht mögen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen; aber auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe lassen sich sichere Feststellungen nicht entnehmen. Der Bestand des Urteils hängt also davon ab, ob § 237 StGB n.F. solche Feststellungen für den ersten Teilakt des Tatbestandes, also die Entführung einer Frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt an einen anderen Ort, zur Voraussetzung hat.

Der Senat verneint dies hinsichtlich des Vorhabens, zum Geschlechtsverkehr zu gelangen, und folgt damit im Gegensatz zu einer nicht vorgrifflichen Äußerung des 1. Strafsenats im Urteil vom 14. Oktober 1969 – 1 StR 89/69 – (Dallinger MDR 70, 297) der Meinung von Dreher Anm. 3 zu § 237 StGB n.F., der sich hierfür mit Recht auf den Wortlaut der von ihm selbst in dieser Fassung vorgeschlagenen Vorschrift (SonderAProt. S. 2873) beruft. Dieser gibt keinen Anhalt dafür, dass schon bei dem ersten Teilakt des Tatbestandes, nämlich der Hilflosmachung des Opfers durch Verbringen an einen anderen Ort, die spätere Unzucht das Ziel zu sein hatte, sondern lässt es offen, dass der Täter zunächst einen anderen Zweck, etwa den der Erpressung oder erst nach Herbeiführung der hilflosen Lage des Opfers den Entschluss fasst, zur Unzucht dessen Hilflosigkeit auch oder stattdessen auszunutzen. Nicht in der jetzigen, wie Schönke-Schröder § 237 Rdn. 6 meint, sondern in der früheren Fassung des Tatbestandes der Entführung wider Willen war der spezifische Unrechtsgehalt der Tat darin zu sehen, dass der Täter die Frau in der Absicht entführte, sie zur Unzucht zu bringen. Nach den Beratungen des Sonderausschusses war es offenbar der Sinn der Neufassung, das Absichtsmerkmal nicht mehr ausreichen zu lassen und es deshalb durch die jetzt verlangte Verwirklichung der Unzucht in Ausnutzung der zuvor herbeigeführten hilflosen Lage des Opfers zu ersetzen. Ihnen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass an mehr als einen solchen „Austausch“ gedacht war, wie ihn der Vergleich des Wortlauts der alten und der neuen Vorschrift erkennen lässt, dass eine Häufung beider Erfordernisse also nicht beabsichtigt wurde. Nach Herabsetzung des Strafrahmens auf den der allgemeinen Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB wäre eine solche Häufung auch kaum noch sinnvoll gewesen.

Dagegen ist daran festzuhalten, dass das Merkmal der Entführung wider Willen weiterhin ein Verbringen der Frau in eine hilflose Lage einschließt und insoweit von einem diesen Teilakt des Tatbestands tragenden Vorsatz des Täters umfasst werden muss. Allerdings könnte die Hinzufügung des für die Abgrenzung des Tatbestands überflüssigen Satzes „namentlich mit einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt“ in § 237 StGB n.F. dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber mit dem vorausgehenden Wort „entführt“ nur noch eine Ortsveränderung, nicht jedoch eine die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit der Frau herabsetzende Veränderung des Aufenthalts im Auge gehabt habe. Doch verbietet sich eine solche Deutung des Gesetzeswortlauts, weil die Beratung der Vorschrift durchaus an das herkömmliche Verständnis des Begriffs der Entführung wider Willen, wie er zuletzt in BGHSt 22, 178 erörtert wurde, anknüpfte und niemals zum Ausdruck kam, dass der Begriff künftig den ihm bisher beigelegten Bedeutungsinhalt insoweit einbüßen solle. Mit der Hinzufügung des Beispiels war ersichtlich nur an die Kennzeichnung einer besonders aktuellen und häufigen Form der Entführung gedacht, ohne dass der weiter reichende Sinn des Wortes damit in Frage gestellt werden sollte.

Hiernach war zur Anwendung des § 237 StGB n.F. die Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte sein Opfer mit der gewaltsamen Verschleppung in eine hilflose Lage bringen wollte, in eine Lage also, die es seinem ungehemmten Einfluss preisgab. Nach den Gegebenheiten, von denen das Landgericht ausgegangen ist und die in ihrer Bedeutung für die Frage der Hilflosigkeit im Folgenden noch näher zu erörtern sind, ergab sich ein solches Vorhaben des Angeklagten nicht so zweifelsfrei aus dem Zusammenhang, dass eine ausdrückliche Feststellung insoweit entbehrlich gewesen wäre.

II. Jedoch kann das angefochtene Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme rechtfertigen können, dass Frau ████ sich in hilfloser Lage befand, als sie sich auf den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten einließ.

Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass die beiden Helfershelfer des Angeklagten sich zu diesem Zeitpunkt von dem Fahrzeug entfernt hatten, und sieht die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt an, dass in unmittelbarer Nähe des Kraftwagens ein einheimischer Mann, angeblich der Friedhofswärter, arbeitete und wenig weiter entfernt eine Frau auf dem Friedhof beschäftigt war. Unter diesen Umständen war ein Widerstand der Frau gegen die Zumutung des Angeklagten keineswegs ohne Sinn und Aussicht, und konnte von einer hilflosen Lage nur die Rede sein, wenn Frau █████ durch die vorausgegangene Behandlung so erschöpft und eingeschüchtert war, dass sie den Mut und die Fähigkeit verloren hatte, durch Schreien und deutliche Gegenwehr die in der Nähe befindlichen Personen auf sich aufmerksam zu machen und sich ihrer Hilfeleistung zu versichern. Das erkennt an sich auch das Landgericht. Aber seine Annahme, dass Frau ████ in einem derart willenlosen Zustand gewesen sei, entbehrt einer verlässlichen tatsächlichen Grundlage. Die Einlassung des Angeklagten konnte dafür nichts hergeben; denn dieser stellte den Vorgang so dar, dass er mit Frau █████ schon seit längerer Zeit ein intimes Verhältnis unterhalten habe und dass sie jetzt, als es ihm nur auf eine Unterredung mit ihr ankam, von sich aus mit Zärtlichkeiten begonnen und den Verkehr eingeleitet habe. Andererseits sagt die Strafkammer zu den Aussagen von Frau ██ an zwei Stellen der Urteilsgründe (S. 9 und 11 UA), dass ihnen, soweit sie sich nicht auf den von einer unbeteiligten Person bestätigten Vorgang der Entführung beziehen, entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden könne. Es ist deshalb nicht zu erkennen, woher die Strafkammer die Überzeugung von einer vollständigen Unfähigkeit Frau █████ zur Gegenwehr gewonnen haben kann; dies lässt es auch als zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht den Begriff der hilflosen Lage zutreffend beurteilt hat (vgl. BGHSt 22, 178).

III. Sollte das Landgericht auf die neue Hauptverhandlung nicht mehr zu einer Anwendung des § 237 StGB gelangen, so wird es die Tatbestände der Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung zu prüfen haben. Wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung könnte auch in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 237 StGB zu bestrafen sein. Im Übrigen ist der Vorwurf der Anklage auch, soweit er sich auf Verbrechen nach §§ 316a und 250 StGB erstreckt, weiterhin Gegenstand der Untersuchung; er bezieht sich auf die nämliche Tat und konnte deshalb nicht durch einen Freispruch aus dem Verfahren gelöst werden.

BaldusWillmsMeise
BaumgartenMeyer
Revision aufgehoben: § 237 StGB n.F. – Entführung und Hilflosigkeit nicht hinreichend festgestellt — Themis