Revision: Schuldspruch auf gewerbsmäßige Hehlerei beschränkt, Urkundenfälschung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 591/69
- Datum
- 03.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch setzt tragfähige Feststellungen voraus; fehlen diese für ein behauptetes Delikt, ist der Schuldspruch auf die durch die Feststellungen getragenen Taten zu beschränken.
Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass die verfälschte Urkunde vom Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht worden ist.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO von sich aus die Einzelstrafe mildern, wenn die Beschränkung des Schuldspruchs eine niedrigere Strafzumessung erfordert.
Über Anklagepunkte darf das Revisionsgericht nicht entscheiden, soweit sie nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind.
Die Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine Freiheitsstrafe kann aufgrund von Art.86 StrRG erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 6. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 591/69 in der Strafsache gegen
den Kaufmann Adolf Sch██ aus ██ bei ███████████, geboren am ███████ 1938 in ████████████, den kaufmännischen Angestellten Josef █████████████ aus ██████████████, geboren am ███ 1940 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Adolf █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. November 1968, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle B IV Nr. 1 der Urteilsgründe nur der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Adolf ██████████ und die Revision des Angeklagten Josef █████████████ werden verworfen.
III. Beide Angeklagte sind statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.
IV. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die vom Angeklagten Adolf ██████████ eingelegte, auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision kann nur im Falle B IV Nr. 1 der Urteilsgründe teilweise durchdringen, weil hier die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung tragen. Es ist nicht ausreichend dargetan, dass der Angeklagte von der verfälschten Urkunde „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ Gebrauch gemacht hat. Da weitere Feststellungen in dieser Richtung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend beschränkt.
Mit Rücksicht auf die Einschränkung des Schuldspruchs auf das Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei wird die vom Landgericht im Falle B IV Nr. 1 verhängte Einzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe herabgesetzt. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Strafkammer nur mit Rücksicht auf die Urkundenfälschung das in den anderen Hehlereifällen angewandte Strafmaß um einen Monat überschritten hat. Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus die Einzelstrafe entsprechend mildern. Auf die Gesamtstrafe bleibt das ohne Einfluss.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Fehler zum Nachteil beider Angeklagter ergeben.
Über eine Einstellung des Verfahrens in den Anklagepunkten D 2 in Verbindung mit A I 3 und 7 (versuchte Urkundenfälschung) kann der Senat nicht entscheiden, da diese Punkte nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, über das auf Grund des Rechtsmittels allein zu befinden ist.
Die Umwandlung der Gefängnisstrafe in Freiheitsstrafe beruht auf Art. 86 StrRG.
| Henning | Willms | Müller | |||
| Kirchhof | Meyer |