Einheit des Tatgeschehens bei Hausdiebstahl – Revision teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 591/61
- Datum
- 10.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Rechtfertigungsschrift ist nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht näher ausgeführt wird.
Die allgemeine Sachrüge ist unzulässig, soweit sie sich in bloßen Angriffen auf die Beweiswürdigung erschöpft; das Revisionsgericht überprüft nur auf Verstöße gegen Denkgesetze oder offensichtlich unhaltbare Würdigungsfehler.
Ein in ein Haus eindringender Diebstahl bildet als einheitlicher Tatvorgang eine einzige strafbare Handlung; das anschließende Entnehmen von Sachen aus verschiedenen Räumen begründet keine gesonderten Diebstahlsdelikte, auch wenn erschwerende Mittel (z. B. Dietrich) verwendet werden.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 StPO das Urteil rechtlich ändern; Änderungen, die den Strafausspruch betreffen, sind aufzuheben und insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 16. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Alfred ███ aus ███████████, Kreis ███, geboren ███████ 1918, in ███, Kreis ████ (Ostpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Dotterweich, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 16. Oktober 1961 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines schweren Diebstahls im Rückfall schuldig ist, den Feststellungen aufb) im Strafausspruch mit aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines schweren und wegen eines einfachen Diebstahls, beide unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt sowie seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist in der Rechtfertigungsschrift nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Ausführungen in der Revisionsbegründung zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Urteilsbegründung lässt Verstöße gegen Denkgesetze nicht erkennen. Die Folgerungen der Strafkammer aus den von ihr festgestellten Tatsachen sind möglich und daher auch für das Revisionsgericht bindend. Einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze hat sich das Gericht dabei nicht zuschulden kommen lassen. Dass die Strafkammer dabei ihre Darlegungen hinaus nicht noch näher erörtert hat, ob der Angeklagte auch in einer Stunde die ihm zur Last gelegten Handlungen sämtlich ausführen konnte, gefährdet den Bestand des Urteils nicht; ersichtlich hat das Gericht diese Frage bejaht und ist so zur Verurteilung des Angeklagten gekommen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt indessen insofern einen Rechtsfehler, als die Strafkammer in dem Geschehen zwei strafbare Handlungen des Angeklagten gesehen hat, einen schweren Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB und einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Der Sachverhalt rechtfertigt diese Auffassung nicht. Der Angeklagte war in das Haus gegangen, um zu stehlen. Dieser Vorgang blieb als Einheit gewahrt,
auch wenn er dann Sachen aus verschiedenen Räumen des Hauses wegnahm und dies zum Teil unter erschwerenden Umständen – Öffnen der Türen mittels eines Dietrichs bewerkstelligte (s. dazu BGHSt 10, 230).
Der Angeklagte ist daher nur eines schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig, den er, wie von der Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt ist, unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen hat. Insoweit kann der Senat nach § 354 StPO das Urteil von sich aus ändern, jedoch muss es im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden. Da im Übrigen kein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten erkennbar geworden ist, muss die weitergehende Revision verworfen werden.
| Dotterweich | Menges | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |