Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum versuchten Betrug; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 591/60
Datum
16.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachrügen gegen mehrere Verurteilungen. Der BGH hob Teile des Urteils (wegen versuchten Rückfallbetruges in II 8 b und II 10 a) und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Fehlten tatrelevante Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit und zur Vorstellung des Täters, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Weitere Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Tatsachen und die Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind für das Revisionsgericht verbindlich; pauschale Angriffe auf die Würdigung sind unzulässig (§ 261 StPO).

2

Ein Versuchsbetrug durch Erwirken einer Stundung setzt voraus, dass der Täter wusste oder sich irrig vorstellte, die Zahlungsfähigkeit und damit die Einbringlichkeit der Forderung werde sich künftig verschlechtern. Ohne Feststellungen hierzu trägt die Urteilswürdigung den Schuldspruch nicht.

3

Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs einschließlich Nebenstrafen und berufsrechtlicher Maßnahmen führen und erfordert in diesem Umfang Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Für die Anordnung eines Berufsverbots ist bei der Strafzumessung auf die Wahrscheinlichkeit künftiger einschlägiger Straftaten zum Zeitpunkt der Strafverbüßung abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 22. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████ den Techniker ████ H. ████ ██████, Wohnsitz, geboren am ████, ████, in der █████ zur Zeit in dieser █████ in ██████████████████, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall Sch.██ II 8 b) und wegen versuchten Rückfallbetruges (Fall II 10 a) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in fünf Fällen, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Pfandentstrickung in zwei Fällen und wegen unbefugter Titelführung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und ihm die Ausübung des Berufs als selbständiger Ingenieur, selbständiger Techniker und selbständiger Architekt auf die Dauer von vier Jahren untersagt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Die Revision macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe bestimmte Einlassungen des Angeklagten im Urteil nicht berücksichtigt und in Wahrheit nicht bewiesene Tatsachen für erwiesen angesehen. Damit wendet sie sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter nach § 261 StPO vorbehaltene, für das Revisionsgericht verbindliche Beweiswürdigung des Landgerichts. Das gilt insbesondere für die Ausführungen der Revision zum Fall ██ (II 7 a), in dem die Revision sogar Tatsachen behauptet, deren Gegenteil festgestellt ist. Die Beweiswürdigung lässt keinerlei Rechtsfehler erkennen.

2.) Zu Recht trägt die Revision vor, im Fall ██████ (II 8 b), in dem der Angeklagte wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, trügen die Feststellungen den Schuldspruch wegen versuchten Betruges nicht. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe seinem ihm wohlgesonnenen Gläubiger Sch.██ eine von ihm selbst angefertigte, angeblich von Frau ███ stammende Bürgschaftserklärung in der Absicht übergeben, Sch.██ zu weiterem Stillhalten zu veranlassen. Danach wollte der Angeklagte in diesem Fall nur eine weitere Stundung der Forderung erreichen. Durch eine Stundung wird der Gläubiger aber nur dann geschädigt, wenn dadurch der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer wird. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Schuldner zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später (vgl. BGHSt 1, 264, RGSt 16, 161, RG HRR 1938, 863; 1940, 1270). Verliert dagegen die Forderung des Gläubigers durch die Stundung nicht mehr an Wert, so ist der Gläubiger durch die Stundung nicht geschädigt. Betrugsversuch würde daher nur vorliegen, wenn der Angeklagte wusste oder aber sich irrig vorstellte, dass sich in der Folgezeit seine Zahlungsfähigkeit und damit die Einbringlichkeit der Forderung verschlechterte. Feststellungen hierüber enthält das Urteil nicht. Deshalb war die Verurteilung in diesem Punkte aufzuheben.

3.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte 1958 eine Forderung von DM 12.539,29, die er bereits am 14. März an die Firma ███ zur Begleichung einer Darlehensschuld abgetreten hatte, am 17. März 1958 erneut an die Firma E.C. ███ zur Erfüllung einer gleichhohen Verbindlichkeit abgetreten. Er wollte „dadurch die Firma █████ zu einem weiteren Stillhalten“ bewegen. Die Firma ██ hat keinen Schaden erlitten, da sie die abgetretene Forderung einziehen konnte. Auch diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen versuchten Betruges. Ein Betrugsversuch zum Nachteil der Firma ███████ läge nur dann vor, wenn der Angeklagte sich vorstellte, dass durch sein Handeln und durch die zu erreichende Stundung der wirtschaftliche Wert der Forderung seitens der Firma E.C. geringer werden würde, und wenn er diesen Erfolg billigte. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung.

4.) Die Annahme selbständiger Betrugstaten entspricht den Feststellungen. Diese bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat.

5.) Zur Strafzumessung macht die Revision geltend, strafmildernd habe berücksichtigt werden müssen, dass der Angeklagte erpresst worden sei und Schweigegeld habe zahlen müssen. Dies ist jedoch im Urteil nicht festgestellt und kann vom Senat auf die Sachrüge nicht nachgeprüft werden. Die Aufklärungsrüge, welche die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, ist unbegründet. Nur in zwei von den vielen verbundenen Verfahren hatte der Angeklagte sich darauf berufen, er sei von einem früheren Angestellten Ha.███ erpresst worden (Vernehmung vom 26. Oktober 1959 Bl. 3 Rod.A. 10 KMs 3/60 und Vernehmung vom 12. Oktober 1959 Bl. 18 d.A. 10 KLs 7/60). Dabei hat er nähere Angaben, insbesondere über die Höhe der Schweigegelder nicht gemacht. Die Zeugin ████, auf die sich der Angeklagte nunmehr beruft, hat bei der polizeilichen Vernehmung am 8. März 1960 (Bl. 49 ff d.A. 10 Ks 8/60) nur bekundet, dass die Eheleute ███████ mit einer Strafanzeige für den Fall gedroht hätten, dass der Angeklagte nicht ██████ rückständiges Gehalt von ca. DM 5.000,– zahle. Von Schweigegeldern hat sie nichts ausgesagt. Davon, dass der Angeklagte in schlechter finanzieller Lage war, ist die Strafkammer ausgegangen. Unter diesen Umständen brauchte sich ihr die Vernehmung der Zeugin ██ nicht aufzudrängen. Im Übrigen hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift der Angeklagte selbst nicht deren Vernehmung beantragt.

6.) Die Aufhebung in den Fällen II 8 b und II 10 a hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Diese erfasst auch die Nebenstrafe und das Berufsverbot (§ 76 StGB). In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass für die Frage, ob der Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefahrdung durch den Angeklagten das Verbot der Berufsausübung erfordert, auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung abzustellen ist. Sollte das Landgericht die Überzeugung gewinnen, nach der Entlassung aus der Strafhaft werde der Angeklagte wahrscheinlich einschlägige Straftaten wiederum begehen, kann ein Berufsverbot erforderlich sein; andernfalls darf es nicht ausgesprochen werden.

Der Strafausspruch in den übrigen Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Verurteilung in den Fällen II 8 b und II 10 a nicht berührt, so dass er bestehen bleibt. Auch im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

ScharpenseelBuschKirchhof
DotterweichDr. Schalscha
BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum versuchten Betrug; Zurückverweisung — Themis