Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei Geburt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 591/51
- Datum
- 04.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung von Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist nur nach den Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 StPO zulässig; eine unzulässige Verlesung begründet jedoch nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie entscheidungserhebliche Auswirkungen hat.
Ein Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn das Urteil in seinen wesentlichen Feststellungen und im Rechtsfolgenausspruch auch bei unterlassener fehlerhafter Verfahrenshandlung Bestand hätte.
Fahrlässige Tötung kann bereits durch Unterlassen vorliegen, wenn der Täter trotz Fähigkeit und erkennbarer Notwendigkeit unterlässt, Hilfe herbeizurufen oder für fremde Hilfe zu sorgen.
Zur Bestimmung der Todesursache genügt bei fehlbarem Sektionsbefund die Gesamtwürdigung erfahrungsstatistischer und konkreter Umstände; das Gericht muss rein theoretische Alternativursachen nicht näher erörtern.
Bei der Strafzumessung darf das Verhalten des Täters nach der Tat berücksichtigt werden, soweit es in innerem Zusammenhang mit der Tat steht und Rückschlüsse auf die innere Haltung zulässt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Trier, 16. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Annemarie R., geboren ██ ██████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Cy in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 16. Mai 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte gemäß § 222 StGB verurteilt.
Sie hat am Abend des 11. Dezember 1949 ihr eheliches Kind bei der Geburt fahrlässig getötet.
Ihre Revision erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. 1) Für einen Verfahrensverstoß hält sie es, dass in der Hauptverhandlung ein Protokoll zum Teil verlesen wurde, das ihre Aussagen vor dem die Ermittlungen führenden Staatsanwalt enthielt.
Es mag der Revision zugegeben werden, dass dies unzulässig war. Der aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung ersichtliche Zweck der Verlesung allein, nämlich Widersprüche zwischen den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung und denen im Ermittlungsverfahren zu klären, konnte die Verlesung nicht rechtfertigen. Denn § 254 Abs. 2 StPO gestattet beim Vorliegen der dort näher festgelegten Voraussetzungen nur solche Erklärungen des Angeklagten zu verlesen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind. Übrigens hatte – worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist – der im Gerichtsgebäude anwesende Staatsanwalt jederzeit vernommen und deshalb ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung der etwaige Widerspruch zwischen den früheren und den späteren Angaben der Angeklagten geklärt werden können.
Dennoch scheitert die Rüge.
Ob schon deshalb, weil, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Verlesung „im Einverständnis aller Beteiligten“ geschah, kann dahin gestellt bleiben.
Denn die durch die Verlesung zu klärende Frage, ob die Angeklagte bei der Geburt des Kindes längere Zeit bewusstlos, wie sie früher bekundet hatte, oder nur benommen war, was sie nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung für möglich hielt, hätte das Schwurgericht unerörtert lassen dürfen. Die Fahrlässigkeit der Angeklagten liegt nämlich, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, jedenfalls darin, dass sie niemanden im Hause von der unmittelbar bevorstehenden Niederkunft verständigte und zu Hilfe holte, obwohl sie hierzu imstande war und die Notwendigkeit fremden Beistandes hätte erkennen können. Auch für das Strafmaß ist ihr etwa fahrlässiges Verhalten während der Geburt ohne Einfluss geblieben, denn das Schwurgericht berücksichtigt außer der späteren pietätlosen Behandlung der Kindesleiche straferschwerend nur „ihr leichtfertiges Verhalten gegenüber dem zu erwartenden Menschenleben“.
2.) Aus demselben Grund kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Angeklagte im Ermittlungsverfahren auf angebliche Bewusstlosigkeit bei der Geburt berufen hatte und ob dies das Schwurgericht etwa von Amts wegen hätte klären müssen.
3.) Die Rüge, § 57 StPO sei nicht beachtet worden, ist unbegründet.
Denn entgegen der Revisionsbehauptung ist die Zeugin █████ – wie die Sitzungsniederschrift erkennen lässt – auf die Pflicht zur Wahrheit und auf die Bedeutung des Eides hingewiesen worden.
4.) Das weitere Vorbringen der Revision, die mündlich verkündeten Urteilsgründe hätten, anders als die schriftlichen, nichts Sicheres über die Ursache des Todes des Kindes festgestellt, könnte auch dann keine Beachtung finden, wenn es richtig sein sollte.
Denn maßgebend sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.
Die übrigen Rügen, die vermeintliche Verfahrensfehler bemängeln, enthalten in Wirklichkeit Angriffe gegen die Feststellungen des Schwurgerichts, insbesondere gegen die, dass das Kind der Angeklagten bald nach der Geburt erstickt ist.
Damit genügt – für die Feststellung der Todesursache – das Urteil dem § 267 StPO. Es hatte die Beweise, auf denen seine Feststellung beruht, nicht anzugeben und sich deshalb auch nicht mit dem Gutachten des über die Todesursache vernommenen ärztlichen Sachverständigen auseinanderzusetzen brauchen (§ 267 Abs. 1 Satz 2).
Ubrigens tut es dies, und zwar mit fehlerfreien Erwägungen. Es führt nämlich eine Reihe von Umständen an, die nach der Lebenserfahrung den Schluss rechtfertigen, dass das Kind unter den Oberbettteilen, mit denen sich die Angeklagte zugedeckt hatte, erstickte.
Diese Überzeugung brauchte nicht daran zu scheitern, dass der Sektionsbefund wegen fortgeschrittener Leichenverwesung keinen sicheren Nachweis für die Todesursache lieferte. Vielmehr musste das Schwurgericht trotz dieses Mangels zu erforschen versuchen. Das Ergebnis seiner Aufklärung und seiner Überzeugung, das Kind sei erstickt, widerspricht übrigens, was die Revision verkennt, keineswegs dem Gutachten des Sachverständigen.
Denn dieser konnte aufgrund der Leichenöffnung überhaupt keine, also auch keine der Annahme einer Erstickung widersprechende Todesursache angeben. Die Hinweise der Revision auf angeblich anders lautende Bekundungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung sind sachverhaltswidrig und deshalb unbeachtlich.
Für die Vermutung der Beschwerdeführerin, das Schwurgericht habe nicht das Gutachten des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, sondern seine Auffassung im Ermittlungsverfahren entgegen dem § 261 StPO verwertet, liefert das Urteil keinen Anhalt.
Aufgrund des Beweisergebnisses ist ferner klar, dass andere Ursachen für den Tod des Kindes als Erstickung vernünftigerweise nicht angenommen werden können; das Schwurgericht brauchte sie daher als rein theoretische Möglichkeiten nicht näher zu erörtern.
II. 1.) Die zur weiteren Begründung der Verfahrensbeschwerde geltend gemachten vermeintlichen Widersprüche und Denkverstöße im Urteil waren, wenn sie bestanden, sachlichrechtliche Mängel. An ihnen leidet das Urteil jedoch nicht.
Nicht erörtert zu werden brauchen die Einwände der Angeklagten gegen die Überzeugung des Schwurgerichts, sie sei nicht so stark benommen gewesen, dass sie nicht bei und nach der Geburt sich um das Kind hätte kümmern können. Denn das Urteil müsste auch dann bestehen bleiben, wenn die Angeklagte sich bei und nach der Geburt nicht fahrlässig verhalten haben sollte.
Entgegen der Meinung der Revision widerspricht sich das Urteil nicht insoweit, als es einerseits die Einlassung der Angeklagten wiedergibt, sie habe für den 11.12.1949 noch nicht mit ihrer Niederkunft gerechnet, andererseits aber als Überzeugung des Schwurgerichts feststellt, sie hätte als Zweitgebärende den Druck und das Ziehen in ihrem Unterleib als den Beginn der Geburtswehen erkennen können und sollen.
Endlich durfte das Gericht zum Beweis dafür, dass die Angeklagte leicht entbunden habe, u.a. den Umstand verwerten, dass auch ihre erste und ihre dritte Entbindung ohne Schwierigkeiten verliefen, sie also allgemein leicht entbinde. Dies rechtfertigt auch, dass das Schwurgericht es ausschließt, das Kind könne unabhängig von der Fahrlässigkeit der Angeklagten in oder gleich nach der Geburt gestorben sein. Denn bei den 3,5 % der Neugeborenen, die in oder gleich nach der Geburt sterben, handelt es sich, wie das Urteil in Übereinstimmung mit der ärztlichen Wissenschaft feststellt, um Geburten, die sehr schwierig vonstatten gehen.
2.) Die Angriffe der Revision gegen die Überzeugung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe fahrlässig gehandelt, gehen von der unrichtigen Annahme aus, das Schwurgericht habe ihrem Vorbringen, nicht mit der Geburt gerechnet zu haben, geglaubt. Doch selbst wenn dies als Meinung des Schwurgerichts dem Urteil entnommen werden könnte, bliebe als dessen Überzeugung bestehen, dass die Angeklagte aufgrund der gesamten Umstände mit dem unmittelbaren Bevorstehen ihrer Entbindung mindestens hätte rechnen müssen und deshalb dadurch fahrlässig handelte, dass sie nicht damit rechnete.
3.) Fehlerfrei sind schließlich auch die Strafzumessungserwägungen. Das Schwurgericht war rechtlich nicht gehindert, die in der Behandlung der Kindesleiche sich offenbarende „Gleichgültigkeit, Herzlosigkeit und Gefühlsrohheit“ der Angeklagten ihr straferschwerend anzurechnen. Denn auch ein Verhalten des Täters nach der Tat darf bei Würdigung ihres Unrechtsgehalts zu seinen Lasten wie zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn es in innerem Zusammenhang mit der Tat steht.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |