Bewährung nach §56 StGB: Aufhebung mangels eigener Begründung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/87
- Datum
- 08.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung setzt voraus, dass die Sozialprognose günstig ist (§56 Abs.1 StGB) und darüber hinaus in der Gesamtwürdigung besondere Umstände vorliegen (§56 Abs.2 StGB).
Das Urteil muss darlegen, dass die in §56 Abs.1 StGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind und konkret benennen, welche besonderen Umstände nach §56 Abs.2 StGB zur Bewährungserleichterung führen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein deshalb gewährt werden, weil Mitangeklagte Bewährung erhalten haben; es ist eine individuelle Begründung für den Beschuldigten erforderlich.
Die Aufhebung des Bewährungsentscheids berührt nicht die Rechtsfehlerfreiheit der verhängten Freiheitsstrafe selbst oder anderer angeordneter Maßnahmen, sofern diese in den Gründen nicht belastend fehlerhaft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 20. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 590/87 in der Strafsache gegen ██ aus █████ ██, geboren am ███ 1936 in ████, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Richter am Bundesgerichtshof Müller, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Theune, Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ████ verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Hehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ein auf den Namen des Angeklagten zugelassenes Kraftfahrzeug eingezogen. Ihre hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat die Staatsanwaltschaft auf den Strafaussprach beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, ist im Übrigen jedoch nicht begründet.
Zur Strafaussetzung ist im Urteil lediglich ausgeführt: „Da die Kammer den (Mit-)Angeklagten T. und K. Bewährung zubilligte, hat sie sich auch entschlossen, trotz gewisser Bedenken die gegen den Angeklagten ████ verhängte Freiheitsstrafe gleichfalls zur Bewährung auszusetzen.“
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer beachtet nicht, dass gemäß § 56 Abs. 2 StGB die Vollstreckung einer höheren als einjährigen, aber zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn die Sozialprognose für den Täter günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB) und zudem nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Weder ist im Urteil dargetan, dass die in § 56 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt sind, noch worin die Kammer die in Absatz 2 der Vorschrift geforderten besonderen Umstände sieht (vgl. z. B. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl., Rdn. 6 zu § 56).
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nur deshalb zur Bewährung auszusetzen, weil diese Rechtswohltat auch Mitangeklagten zuteilgeworden ist, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung ist danach aufzuheben. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe selbst und die Einziehungsanordnung werden von dieser Aufhebung nicht berührt. Die Erwägungen der Kammer hierzu enthalten keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Sie erwecken auch nicht die Besorgnis, die Kammer habe in dem Bestreben, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen zu können, auf eine niedrigere als die schuldangemessene Strafe erkannt (vgl. BGHSt 29, 319).
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |