Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Nichtberücksichtigung der Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 590/87
Datum
08.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Hehlerei ein. Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Rechtsfolgenausspruch (Freiheitsstrafe und Einziehung) auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Begründet wird dies damit, dass die Einziehung strafcharakterlich ist und bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen sein kann; ihre Geringwertigkeit konnte nicht angenommen werden. Die Revision in sonstigem Umfang wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung einer Sache kann strafcharakterliche Wirkung haben und ist bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd zu berücksichtigen.

2

Eine Strafkammer muss ausdrücklich erörtern, ob und in welchem Umfang die Anordnung der Einziehung strafmildernd wirkt; darauf kann nicht ohne Prüfung wegen angeblicher Geringwertigkeit der Sache verzichtet werden.

3

Kann aus dem Sachverhalt nicht sicher auf geringe Werthaltigkeit der eingezogenen Sache geschlossen werden, sind widersprüchliche Feststellungen zur Wertbemessung zu vermeiden und die Einziehungsanordnung gegebenenfalls aufzuheben und neu zu entscheiden.

4

Bleibt die Strafzumessung wegen Unterlassens der Berücksichtigung strafmildernder Nebenfolgen unvollständig, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 590/87 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ 1936 in ███, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 1987, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird im Falle ████ dahin berichtigt, dass § 249 StGB durch § 259 StGB ersetzt wird.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben:

Bei ihren Erwägungen zur Strafhöhe hat die Kammer nicht beachtet, dass auch die Einziehung des auf den Angeklagten zugelassenen Kraftfahrzeugs Strafcharakter hat und deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1, Schuldausgleich 6). Von der ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob der Einziehung strafmildernde Bedeutung zukommt, kann hier auch nicht wegen offensichtlicher Geringwertigkeit der eingezogenen Sache abgesehen werden. Der Anschaffungspreis, den der Angeklagte im Jahre 1983 aufwenden musste (50.000 DM), legt im Gegenteil die Annahme nahe, dass das Fahrzeug auch jetzt noch einen nicht unbeträchtlichen Wert hat.

Zur Vermeidung einander widersprechender Feststellungen insbesondere zum Wert des Kraftfahrzeugs ist außer dem Ausspruch über die Freiheitsstrafe auch die – an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende – Einziehungsanordnung aufzuheben. Auch hierüber ist neu zu entscheiden.

TheuneHerdegenNiemöller
MillerGollwitzer
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