Treffer
BGH Beschluss

Revision: Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 590/80
Datum
27.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln wegen versuchter räuberischer Erpressung ein. Der BGH berichtigte den Schuldspruch dahin, dass es sich um versuchte schwere räuberische Erpressung handelt, hob aber den Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung auf. Das Landgericht hatte das Fehlen wirtschaftlicher Notlage fehlerhaft als strafschärfend gewertet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Formulierungsfehler im Schuldspruch kann das Revisionsgericht berichtigen, soweit dadurch die tatsächliche Tatwürdigung wiedergegeben wird.

2

Das bloße Fehlen einer mildernden Umstandslage, insbesondere einer wirtschaftlichen Notlage, ist nicht ohne weiteres als strafschärfender Umstand heranzuziehen.

3

Enthält der Strafausspruch rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs hat das Revisionsgericht auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden; die Zurückverweisung kann an eine andere Strafkammer erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Karl Ernst S. ████████ aus E[REDACTED]—, geboren ███████ 1952 in X[REDACTED]), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 1980, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser muss lediglich insofern berichtigt werden, als die Strafkammer versehentlich unterlassen hat, das Wort "schweren" vor "räuberischen Erpressung" einzufügen.

Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt habe (S. 19 UA). Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Wäre der Angeklagte durch eine wirtschaftliche Notsituation zu der Tat veranlasst worden, so hätte dies sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Beschluss vom 12. September 1980 – 2 StR 500/80 m. w. N.).

Schumacher Müller Meyer Theune Niemöller

Revision: Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei räuberischer Erpressung — Themis