Revision: Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/80
- Datum
- 27.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Formulierungsfehler im Schuldspruch kann das Revisionsgericht berichtigen, soweit dadurch die tatsächliche Tatwürdigung wiedergegeben wird.
Das bloße Fehlen einer mildernden Umstandslage, insbesondere einer wirtschaftlichen Notlage, ist nicht ohne weiteres als strafschärfender Umstand heranzuziehen.
Enthält der Strafausspruch rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs hat das Revisionsgericht auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden; die Zurückverweisung kann an eine andere Strafkammer erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Karl Ernst S. ████████ aus E[REDACTED]—, geboren ███████ 1952 in X[REDACTED]), wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 1980, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser muss lediglich insofern berichtigt werden, als die Strafkammer versehentlich unterlassen hat, das Wort "schweren" vor "räuberischen Erpressung" einzufügen.
Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt habe (S. 19 UA). Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Wäre der Angeklagte durch eine wirtschaftliche Notsituation zu der Tat veranlasst worden, so hätte dies sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Beschluss vom 12. September 1980 – 2 StR 500/80 m. w. N.).
Schumacher Müller Meyer Theune Niemöller