Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Widerspruch in der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/78
- Datum
- 08.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung muss in sich schlüssig sein; festgestellte Milderungsgründe sind bei der Bestimmung der Einsatz- und Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Ergibt sich aus den Feststellungen des Tatgerichts ein Widerspruch zwischen anerkannten Milderungsgründen und dem verhängten Strafmaß, rechtfertigt dies die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe berührt nicht zwangsläufig den Schuldspruch oder die Einzelstrafen, sofern insoweit keine Rechtsfehler bestehen.
Das Revisionsgericht hat den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Milderungsgründe sich in rechtserheblicher Weise hätten auswirken müssen, dies aber nicht geschehen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Lahn/Gießen, 19. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 590/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Holzarbeiter Ali ██ aus ██ ██████, geboren am ███ 1931 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lahn/Gießen vom 19. April 1978 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Das Gleiche gilt für die vom Angeklagten erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts, soweit sie den Schuldspruch sowie die beiden Einzelstrafen betrifft. Die Nachprüfung des Urteils hat hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Im Rahmen der Zumessungserwägungen für diese Strafe heißt es im angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe bisher einen einwandfreien Lebenswandel geführt, so dass davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei den Taten um einen einmaligen, aus einer psychischen Ausnahmesituation entstandenen Vorfall handele und mit weiteren derartigen Rechtsbrüchen des Angeklagten nicht zu rechnen sei; dies müsse sich zu seinen Gunsten auswirken. Demgegenüber hat das Schwurgericht aber unter Erhöhung der Einsatzstrafe von elf Jahren auf die gesetzlich höchstzulässige (Gesamt-)Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB) erkannt, so dass sich jene Milderungsgründe in Wirklichkeit nicht ausgewirkt haben. Die Gesamtstrafe muss deshalb aufgehoben werden.
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